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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des VwGH zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung eines anderen Bundeslandes besteht (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050187.L01Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020