RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/07/0045

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z1
HöfeG Tir §14 Abs1
HöfeG Tir §3
HöfeG Tir §5
HöfeG Tir §6
HöfeG Tir §7
HöfeG Tir §9 idF 2012/150
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung von Liegenschaften zu einem geschlossenen Hof, die noch als Bestandteil eines anderen geschlossenen Hofes eingetragen sind, erfordert nicht nur die Bewilligung der Zuschreibung nach § 3 zweiter Satz Tir HöfeG sondern auch die (logisch vorangehende) Bewilligung der Abtrennung vom ursprünglichen Hof nach §§ 5 oder 6 Tir HöfeG oder die Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 Tir HöfeG, weil auch Änderungen im Bestand des ursprünglichen Hofes nicht ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Ausschließlich im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Hofeigenschaft des abgebenden Hofes, in dem der revisionswerbende Gemeinde jedenfalls Parteistellung zukommt, sind die Voraussetzungen des § 7 Tir HöfeG, also vor allem der Verlust der Eignung des Hofes zur Erhaltung einer Familie, zu prüfen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L06

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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