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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung von Liegenschaften zu einem geschlossenen Hof, die noch als Bestandteil eines anderen geschlossenen Hofes eingetragen sind, erfordert nicht nur die Bewilligung der Zuschreibung nach § 3 zweiter Satz Tir HöfeG sondern auch die (logisch vorangehende) Bewilligung der Abtrennung vom ursprünglichen Hof nach §§ 5 oder 6 Tir HöfeG oder die Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 Tir HöfeG, weil auch Änderungen im Bestand des ursprünglichen Hofes nicht ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Ausschließlich im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Hofeigenschaft des abgebenden Hofes, in dem der revisionswerbende Gemeinde jedenfalls Parteistellung zukommt, sind die Voraussetzungen des § 7 Tir HöfeG, also vor allem der Verlust der Eignung des Hofes zur Erhaltung einer Familie, zu prüfen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L06Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020