Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Gemäß § 9 Tir HöfeG (vgl. Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Landtagsmaterialien GZ 559/12) zum Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 150/2012) kommt in einem höferechtlichen Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des Tir HöfeG neben der Landwirtschaftskammer jener Gemeinde ein Anhörungs- und Beschwerderecht zu, in deren Sprengel der zu bildende oder in seinem Bestand zu ändernde Hof liegt. Sofern Bestandteile des Hofes in verschiedenen Gemeinden liegen, kommt dieses Recht jener Gemeinde zu, in deren Sprengel sich das Wohngebäude des Hofes befindet; lediglich im Falle der Vereinigung zweier in verschiedenen Sprengeln gelegenen Höfe beiden betroffenen Gemeinden. Im Verfahren zur Genehmigung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem bestehenden Hof nach § 3 zweiter Satz Tir HöfeG kommt damit jener Gemeinde, in der zwar die betroffenen Grundstücke, nicht aber das Wohngebäude des betroffenen Hofes liegen, kein Anhörungs- oder Beschwerderecht zu.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L05Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020