RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/07/0045

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z1
HöfeG Tir §3
HöfeG Tir §9 idF 2012/150
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 9 Tir HöfeG (vgl. Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Landtagsmaterialien GZ 559/12) zum Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 150/2012) kommt in einem höferechtlichen Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des Tir HöfeG neben der Landwirtschaftskammer jener Gemeinde ein Anhörungs- und Beschwerderecht zu, in deren Sprengel der zu bildende oder in seinem Bestand zu ändernde Hof liegt. Sofern Bestandteile des Hofes in verschiedenen Gemeinden liegen, kommt dieses Recht jener Gemeinde zu, in deren Sprengel sich das Wohngebäude des Hofes befindet; lediglich im Falle der Vereinigung zweier in verschiedenen Sprengeln gelegenen Höfe beiden betroffenen Gemeinden. Im Verfahren zur Genehmigung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem bestehenden Hof nach § 3 zweiter Satz Tir HöfeG kommt damit jener Gemeinde, in der zwar die betroffenen Grundstücke, nicht aber das Wohngebäude des betroffenen Hofes liegen, kein Anhörungs- oder Beschwerderecht zu.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L05

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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