RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/07/0045

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z1
HöfeG Tir §9 idF 2012/150
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Einer Gemeinde bzw. der Landwirtschaftskammer kommt im höfebehördlichen Verfahren die Stellung einer Formalpartei zu. Als solche besitzt sie ein Anhörungsrecht, das Recht auf Zustellung von Bescheiden im jeweiligen höfebehördlichen Verfahren sowie das Recht auf Beschwerdeerhebung an das zuständige Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darüber hinausgehende subjektive Rechte werden der Gemeinde als Formalpartei durch das Tir HöfeG nicht eingeräumt; auch das Recht, gegen ein Erkenntnis des VwG Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH zu erheben, ist im Materiengesetz nicht vorgesehen (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/02/0016).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L04

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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