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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0102 E 18. Februar 1994 RS 10Stammrechtssatz
Der Sachverständige hat die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungsgrundsätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen ersichtlichen Weise darstellend offenzulegen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070002.L06Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020