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L63202 Bienenzucht KärntenNorm
AVG §52Rechtssatz
§ 22 des Stmk BienenzuchtG 1998 (dort ist von Carnica-Rasse mit all ihren Stämmen die Rede) spricht allgemein von der Rasse "Carnica". Die Feststellung der Zugehörigkeit eines Bienenvolkes zur Rasse "Carnica" hat anhand der von den Fachleuten im Tatzeitpunkt als wissenschaftlich relevant erachteten Kriterien zu erfolgen (vgl. VwGH 17.6.2010, 2008/07/0130). Dies gilt auch für die insofern vergleichbare Bestimmung des § 11 Abs. 1 Krnt BienenwirtschaftsG 2008. Auch der Gesetzgeber des Krnt BienenwirtschaftsG 2008 hat eine eigene Definition des Begriffes "Bienenrasse" als nicht erforderlich erachtet, weshalb sich der Rückgriff auf sachverständige Ausführungen als notwendig erweist. Es ist daher unbedenklich, wenn das VwG in einem Verfahren betreffend eine Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Krnt BienenwirtschaftsG 2008 bei der Definition der Rasse "Carnica" die Ausführungen einer Amtssachverständigen heranzieht (vgl. VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0127).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070002.L07Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020