RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/07/0002

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

L63202 Bienenzucht Kärnten
L63206 Bienenzucht Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §56
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs1
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs2
BienenzuchtG Stmk 1998 §22
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

§ 22 des Stmk BienenzuchtG 1998 (dort ist von Carnica-Rasse mit all ihren Stämmen die Rede) spricht allgemein von der Rasse "Carnica". Die Feststellung der Zugehörigkeit eines Bienenvolkes zur Rasse "Carnica" hat anhand der von den Fachleuten im Tatzeitpunkt als wissenschaftlich relevant erachteten Kriterien zu erfolgen (vgl. VwGH 17.6.2010, 2008/07/0130). Dies gilt auch für die insofern vergleichbare Bestimmung des § 11 Abs. 1 Krnt BienenwirtschaftsG 2008. Auch der Gesetzgeber des Krnt BienenwirtschaftsG 2008 hat eine eigene Definition des Begriffes "Bienenrasse" als nicht erforderlich erachtet, weshalb sich der Rückgriff auf sachverständige Ausführungen als notwendig erweist. Es ist daher unbedenklich, wenn das VwG in einem Verfahren betreffend eine Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Krnt BienenwirtschaftsG 2008 bei der Definition der Rasse "Carnica" die Ausführungen einer Amtssachverständigen heranzieht (vgl. VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0127).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070002.L07

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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