TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/16 97/05/0124

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;
L82000 Bauordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauRallg;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §6;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Reder & Handschuh Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien XVI, Thaliastraße 100, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Februar 1997, Zl. MA 64 - BE 81/96, betreffend Gebrauchserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 14. Juni 1994 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum "Austausch einer Lichtreklame" am Hause Wien 8., Hernalser Gürtel 2.

Die Antragstellerin wurde hierauf vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, mit Schreiben vom 12. Oktober 1995 aufgefordert, den Nachweis der Zustimmung der Eigentümer der vorbezeichneten Liegenschaft und die Unterfertigung der unter einem rückgemittelten Einreichskizzen binnen vierzehn Tagen nachzutragen. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, daß der Antrag bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

Mit Schreiben vom 3. November 1995 teilte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit, daß die Eigentümer der betroffenen Liegenschaft der beantragten Anbringung einer Neonlicht-Leuchtreklame zugestimmt hätten. Dies gehe aus dem übermittelten Grundbuchsauszug hervor, nach welchem "die Immotech Immobilientreuhand und Bauträger GmbH 26.460/50.660-Anteile an der gegenständlichen Liegenschaft" habe. Die Mehrheit der Miteigentümer könne in zivilrechtlicher Hinsicht wirksam über eine Liegenschaft und ein Bauwerk entscheiden; dies sei hier der Fall. Es seien daher keine weiteren Zustimmungserklärungen beizubringen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 11. Jänner 1996 wurde das Ansuchen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin um Baubewilligung und Gebrauchserlaubnis für eine Lichtreklame am Hause 8., Hernalser Gürtel 2, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 6 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der geltenden Fassung, der Antragstellerin der Auftrag erteilt, "eine Lichtreklame, flach an der Wand, 7,77 m Länge, 0,60 m Höhe, am vorbeschriebenen Hause, über öffentlichem Gemeindegrund bereits unerlaubt angebrachte Lichtreklame binnen einer First von 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Diesem Entfernungsauftrag braucht nicht entsprochen werden, wenn innerhalb der gestellten Frist formgerecht eine Bewilligung erwirkt wird" (Spruchpunkt II.).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Februar 1997 wurde Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde jedoch die Berufung der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Zu dem im Beschwerdeverfahren allein maßgeblichen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde aus, § 6 Gebrauchsabgabegesetz räume der Behörde keinen Ermessenspielraum ein. Diese Bestimmung berechtige die Behörde lediglich, für die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes zu sorgen. Hätte die Behörde keinen Entfernungsauftrag erteilt, obwohl eine in § 1 Gebrauchsabgabegesetz umschriebene Einrichtung ohne Gebrauchserlaubnis benützt werde, würde sie einen gesetzwidrigen Zustand dulden, der im übrigen gemäß § 16 Gebrauchsabgabegesetz einen Verwaltungsstraftatbestand darstelle. Der Umstand, daß bereits eine Gebrauchserlaubnis beantragt worden sei, das Verfahren sich jedoch noch als ergänzungswürdig erweise, berechtige die Beschwerdeführerin nicht, vor dem Vorliegen einer rechtswirksamen Bewilligung die Lichtreklame anzubringen. Es bestehe somit ein gesetzwidriger Zustand, zu dessen Beseitigung die Beschwerdeführerin zu verpflichten war.

Gegen diesen Bescheid - inhaltlich jedoch nur insoweit, als der Berufung der Antragstellerin keine Folge gegeben worden ist - richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich "im Recht, trotz Vorliegen aller Voraussetzungen des Gebrauchsabgabegesetzes für Wien (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Gebrauchsabgabegesetz von Wien) gemäß § 6 Gebrauchsabgabegesetz eine Lichtreklame entfernen zu müssen, verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1966 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür, LGBl. Nr. 20 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 32/1994 (Gebrauchsabgabegesetz 1966), ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsgemäßen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

Gemäß § 6 leg. cit. (Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch) ist der Magistrat berechtigt, den Besitzer von Einrichtungen, durch die ein in § 1 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ausgeübt wird, durch Bescheid zu verpflichten, diese Einrichtungen binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Bestimmung des § 16 wird hiedurch nicht berührt.

Die Behörde hat von Amts wegen gemäß § 6 Gebrauchsabgabegesetz einen Entfernungsauftrag zu erteilen, wenn ein in § 1 dieses Gesetzes umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ausgeübt wird.

Das Erfordernis einer Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 für die vom Entfernungsauftrag umfaßten Einrichtungen wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ein offenes Verfahren zur Erlangung einer Gebrauchserlaubnis für die vom Entfernungsauftrag erfaßten Einrichtungen steht der Erlassung eines solchen Auftrages nach § 6 nicht entgegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 87/05/0199, BauSlg. Nr. 1099, zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien). Auch dann, wenn das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Gebrauchserlaubnis für dasselbe Objekt anhängig ist, entspricht der Auftrag zur Entfernung eines vorschriftswidrigen Zustandes dem Gesetz. Während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung kann jedoch ein solcher Auftrag nicht vollstreckt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. September 1984, Zlen. 84/05/0122, 0123, BauSlg. Nr. 302). Die Erteilung des Entfernungsauftrages entspricht daher den Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Gebrauchsabgabegesetz 1966. Mit ihren Beschwerdeausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, warum der angefochtene Bescheid "in sich widersprüchlich, rechtswidrig und unvollständig" sein soll.

Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050124.X00

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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