RS Vwgh 2020/10/9 Ra 2020/05/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0202
Ra 2020/05/0203
Ra 2020/05/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/05/0187 B 7. Oktober 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des VwGH zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung eines anderen Bundeslandes besteht (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050201.L01

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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