RS Vwgh 2020/10/14 Ra 2020/11/0153

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Veröffentlicht am 14.10.2020
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
GVG Tir 1996 §25 Abs1
GVG Tir 1996 §25 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/11/0154 B 14.10.2020

Rechtssatz

Die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, hat in den in § 25 Abs. 3 Tir GVG 1996 genannten Fällen ein Anhörungsrecht in grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren und kann auch Beschwerde gegen einen in diesen Verfahren erlassenen Bescheid erheben. Damit ist jedoch noch nicht die Legitimation verbunden, gegen eine diesbezügliche Entscheidung des VwG Revision an den VwGH zu erheben (vgl. VwGH 23.6.2014, Ra 2014/11/0017, mit Bezug auf Vorjudikatur und Literatur, sowie VwGH 25.4.2019, Ro 2018/09/0013, mwN). Dem Tir GVG 1996 kann auch nicht entnommen werden, dass der Gemeinde in einem Fall wie dem vorliegenden (in welchem sie nicht Vertragspartei des dem Verfahren zugrunde liegenden Kaufvertrages ist) subjektiv-öffentliche Rechte zukämen, die ihre Revisionslegitimation iSd. Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110153.L02

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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