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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung BurgenlandNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0054 E 10. Juni 1999 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Ein Recht "auf gesetzmäßige Überwachung der Agrargemeinschaften
durch die Behörde" kann nicht verletzt werden, weil ein solches
subjektiv-öffentliches Recht nicht eingeräumt ist. Das
Agrargemeinschaftsmitglied hat kein subjektiv-öffentliches Recht
auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, sondern nur ein
Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, das er in einem
Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Wege der
Minderheitenbeschwerde verfolgen kann (Hinweis B 11.7.1996,
94/07/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070339.L02Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020