RS Vwgh 2020/10/14 Ra 2018/07/0339

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2020
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
FlVfGG §36 Abs1
FlVfLG Bgld 1970 §53 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0054 E 10. Juni 1999 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Recht "auf gesetzmäßige Überwachung der Agrargemeinschaften

durch die Behörde" kann nicht verletzt werden, weil ein solches

subjektiv-öffentliches Recht nicht eingeräumt ist. Das

Agrargemeinschaftsmitglied hat kein subjektiv-öffentliches Recht

auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, sondern nur ein

Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, das er in einem

Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Wege der

Minderheitenbeschwerde verfolgen kann (Hinweis B 11.7.1996,

94/07/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070339.L02

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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