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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Nach dem Bericht von EASO ("Country Guidance: Afghanistan", Juni 2019, S. 45) muss die Gefährdung durch die Taliban abhängig vom jeweiligen Profil des Asylwerbers und den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 verlangen für die Gefährdungsbeurteilung von Personen, die ein Risikoprofil (hier: Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung) erfüllen, eine Beurteilung der jeweiligen Umstände des Falles und enthalten nicht den Schluss, dass jeder Asylsuchender, den die Taliban erfolglos zu rekrutieren versucht haben, einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180405.L01Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020