RS Vwgh 2020/10/15 Ra 2020/18/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1 idF 2013/I/033
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0076 E 9. August 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; 4.9.2008, 2005/01/0129). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470). Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180300.L01

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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