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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §19Rechtssatz
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse - Minderjährigen hat eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. etwa VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362; VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0020; VwGH 2.9.2015, Ra 2014/19/0127; VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0161).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180223.L02Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020