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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob sich die Abänderungen eines Regulierungsplanes innerhalb der Grenzen des (untergeordneten) Verfahrens nach § 69 Tir FlVfLG 1996 bewegen oder ob diese überschritten werden (und daher ein Regulierungsverfahren nach §§ 62ff Tir FlVfLG 1996 einzuleiten wäre), kommt es auf den Einzelfall und dabei auf das Verhältnis der zu ändernden Normen zum bestehenden Regulierungsplan in seiner Gesamtheit an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070088.L01Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020