RS Vwgh 2020/10/21 Ra 2020/18/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0173

Rechtssatz

Bei drohenden körperlichen Übergriffen bis hin zum "Ehrenmord" durch die eigene Familie kann Asylrelevanz nicht ohne Weiteres verneint werden (vgl. etwa VwGH 9.9.2010, 2007/20/1091; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Ungeachtet des (möglichen) Konventionsgrundes käme aber bei mangelnder Schutzfähigkeit des Staates jedenfalls subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Betracht, der nicht bloß zu Abschiebeschutz führt, sondern einen eigenen internationalen Schutzstatus begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180172.L02

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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