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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §9 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des M I, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020, I405 2212864-2/4E, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie rechtlich davon abhängende Aussprüche nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der (im Jahr 2004 geborene) Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 19. August 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 25. Oktober 2016 wurde den Eltern des (damals zwölfjährigen) Revisionswerbers die Obsorge für diesen entzogen und mit der Obsorge zur Gänze der Kinder- und Jugendhilfeträger Land Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg (Jugendamt), betraut.
3 Dazu hielt das Bezirksgericht fest, die Mutter des Revisionswerbers lebe in Nigeria. Sein Vater sei in Österreich „untergetaucht“. Der Revisionswerber wünsche die Übertragung der Obsorge an das Jugendamt. Vor diesem Hintergrund sei der Kinder- und Jugendhilfeträger Land Salzburg mit der Obsorge für den Revisionswerber zu betrauen und den Eltern die Obsorge zu entziehen gewesen.
4 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. Dezember 2019.
5 Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz begründete die Behörde dahin, dass bei einer Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner Minderjährigkeit und der fehlenden Garantie eines gesicherten Familienanschlusses in Nigeria eine Verletzung seiner gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten sei.
6 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2019 als unbegründet abgewiesen.
7 Mit Eingabe vom 22. November 2019 beantragte der Revisionswerber die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
8 Mit Erledigung des BFA vom 2. März 2020 wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass u.a. aufgrund seiner am 10. Dezember 2019 wegen des Verbrechens des schweren Raubs erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 eingeleitet worden sei. Seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung könne nicht entsprochen werden.
9 Der Revisionswerber übermittelte eine schriftliche Stellungnahme an das BFA und legte dar, weshalb nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorlägen. Es sei vor allem auf sein geringes Alter Bedacht zu nehmen. Er sei zwar strafgerichtlich verurteilt worden, es gehe von ihm aber keine Gefahr für die Allgemeinheit aus und es sei eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Er habe in der Haft begonnen, sein Leben neu zu ordnen. Er sei der Bewährungshilfe gegenüber sehr positiv eingestellt und zeige sich in diesem Rahmen sehr offen sowie kooperativ. Er nütze die Zeit in der Haft, um einen Schulabschluss zu erlangen. Die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule habe er bereits abgeschlossen. Die Schule stehe in engem Kontakt mit den pädagogischen Mitarbeitern der Justizanstalt S. Sein Ziel sei es, nach der Haft mit einer Lehre im Tourismus beginnen zu können. Zudem habe er jeglichen Kontakt zu seinen früheren „schlechten“ Freunden abgebrochen. Er sei reuig, sich seiner Schuld bewusst und versuche auch nicht, seine Taten zu beschönigen. Letzteres werde durch seine größtenteils geständige Verantwortung in den Strafverfahren untermauert. Ferner sei seine schwierige psychische Lage zu berücksichtigen. Er sei zwecks Bewältigung seiner psychischen Probleme und der Aufarbeitung seiner Erlebnisse bereit, Psychotherapie in Anspruch zu nehmen.
10 Mit Bescheid vom 20. März 2020 erkannte das BFA dem Revisionswerber den ihm mit Bescheid vom 5. Dezember 2018 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog ihm die mit Bescheid vom 5. Dezember 2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, wies seinen Antrag vom 22. November 2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nach Nigeria für unzulässig und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für unzulässig.
12 Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, der Revisionswerber halte sich in Österreich als unbegleiteter Minderjähriger auf. Auch in Nigeria verfüge er über keinen familiären und sozialen Rückhalt. Am 16. Oktober 2017 seien sein Vater und seine Stiefmutter nach Italien abgeschoben worden. Der Revisionswerber sei gesund und arbeitsfähig. Er leide laut Befunden vom 27. September 2017 an einer Störung des Sozialverhaltens. Aktuellere Befunde lägen nicht vor. In der Justizanstalt nehme der Revisionswerber psychologische Beratung in Anspruch. Eine medikamentöse Behandlung erfolge nicht. In Österreich verfüge der Revisionswerber über keine maßgeblichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Er sei in Österreich, sofern er sich nicht in Untersuchungs- oder Strafhaft befunden habe und keine aufrechten Betretungsverbote gegen ihn bestanden hätten, in einem Grundversorgungsquartier für unbegleitete Minderjährige untergebracht gewesen. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung.
13 Es seien mehrere Berichte und Anzeigen zu Vorfällen aktenkundig, an denen der Revisionswerber als zum Teil noch Strafunmündiger beteiligt gewesen sei, die von Sachbeschädigungen, Nötigungen und Widerstand gegen die Staatsgewalt bis hin zu Vergewaltigung und schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen sowie Körperverletzungen reichten.
14 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. März 2019 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie des § 28 StGB und nach dem Strafsatz des § 84 Abs. 4 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich sei die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe angeordnet worden.
15 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. Dezember 2019 sei der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie des § 28 Abs. 1 StGB und nach dem Strafsatz des § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt worden. Vom Widerruf der mit Urteil vom 29. März 2019 gewährten bedingten Strafnachsicht sei unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen worden.
16 Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. Februar 2020 sei der Revisionswerber wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB in Anwendung von § 28 StGB und § 5 Z 4 JGG mit Rücksicht auf die Urteile des Landesgerichts Salzburg vom 29. März 2019 und vom 10. Dezember 2019 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden.
17 Das Bundesverwaltungsgericht gab die diesen Verurteilungen entsprechend den jeweiligen Urteilssprüchen zugrunde liegenden Tathandlungen (teilweise unter Anführung der jeweiligen Tatzeitpunkte) sowie die in den strafgerichtlichen Urteilen dargelegten Erwägungen zur Strafbemessung wieder.
18 Der Revisionswerber befinde sich - so die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts - aktuell in Strafhaft. Während der Haft werde er psychologisch begleitet, er stehe in Kontakt mit seiner Bewährungshelferin und könne die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule abschließen. Er besuche nunmehr die vierte Klasse dieses Schulzweiges. Darüber hinaus habe er aber weder vor noch während seiner Haftaufenthalte in Österreich maßgebliche Integrationsschritte, insbesondere in sprachlicher und beruflicher Hinsicht, gesetzt.
19 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht
- zusammengefasst und soweit im Revisionsfall entscheidungswesentlich - aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung der ihm nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bedeute und somit unzulässig sei. Ferner erläuterte das Bundesverwaltungsgericht näher, weshalb es die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 für gegeben erachte. Betreffend den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf seine Erwägungen zu den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, denen eine Einzelfallprüfung sowie eine Zukunftsprognose zu entnehmen seien. Das Parteiengehör sei insofern gewahrt worden, als dem Revisionswerber im behördlichen Verfahren die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden sei. Die Erlassung eines mit acht Jahren befristeten Einreiseverbots begründete das Gericht unter Hinweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers und die daraus abzuleitende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Eine positive Prognose sei auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Revisionswerbers nicht zu erstellen. Die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK falle zu Ungunsten des Revisionswerbers aus.
20 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen hat:
21 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision betreffend die auf § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 gestützte Aberkennung von subsidiärem Schutz eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend.
22 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
23 Die maßgeblichen Bestimmungen des § 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:
„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9 ...
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“
24 In den Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mit welchem die Aberkennungstatbestände des Abs. 2 des § 9 AsylG 2005 neu eingeführt wurden, wird zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 Folgendes ausgeführt (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP 9):
„Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden.
Der neue Abs. 2 stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Abs. 1 dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Z 1 bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) normierten Aberkennungstatbeständen. Von diesen europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten soll nun innerstaatlich Gebrauch gemacht werden. Die Z 1 und 2 orientieren sich dabei auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3. Abweichend von der in Z 3 geforderten formalen Grenze des ‚Verbrechens (§ 17 StGB)‘ kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen. Der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der ‚schweren Straftat‘ wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der ‚rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)‘ umgesetzt (Z 3). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des § 17 StGB steht in keinem direkten Bezug zum ‚besonders schweren Verbrechen‘ gemäß § 6 Abs. 1 Z 4. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt.“
25 Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 liegt abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599/1988, eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.
26 Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Artikel 17
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
...
b) eine schwere Straftat begangen hat; ...
Artikel 19
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
...
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;
...
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“
27 Im Revisionsfall stützten sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht die Aberkennung des dem Revisionswerber mit Bescheid vom 5. Dezember 2018 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Tatbestände des § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG 2005. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht mit § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG).
28 Gemäß dem hier anzuwendenden § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung „geklärt erscheint“, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der folgenden Rechtsprechung VwGH 28.8.2019, Ra 2018/14/0241 bis 0247, mwN).
30 Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2018/20/0387, mwN).
31 Zu den vom Bundesverwaltungsgericht im Wege eines alternativen Begründungsstrangs bejahten Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber entsprechend der in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Intention beabsichtigte, die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 umzusetzen (siehe auch VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ungeachtet der Frage, ob der konkret in Rede stehende Fall dem Anwendungsbereich der Statusrichtlinie unterliegt, die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum Tragen kommen.
32 Demnach kann die Aberkennung von subsidiärem Schutz nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 rechtens nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
33 In diesem Urteil hob der EuGH zudem in Rn 51 hervor, dass (wie bei den Gründen für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) der Zweck des hier in Rede stehenden Grundes für den Ausschluss vom subsidiären Schutz darin liege, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen Asylsystems zu erhalten (vgl. dazu EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09, Rn 104; siehe auch die in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 1207 f, zu Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie unter dem Titel „Unworthiness of international protection“ dargestellte historische Entwicklung der Ausschlussgründe).
34 In Rn 56 des Urteils Ahmed, C-369/17, verwies der EuGH auf den Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom Jänner 2016 mit dem Titel „Ausschluss: Artikel 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“, der die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung stütze und empfehle, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde.
35 Diesbezüglich wird im Urteil des EuGH, Ahmed, C-369/17, ausdrücklich auf die im Bericht der EASO angeführten Entscheidungen aus der Rechtsprechung der mitgliedstaatlichen Höchstgerichte hingewiesen (dort findet sich etwa das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015, 1 C 16.14, wonach die aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“ auch dann fortbestehe, wenn keine Wiederholungsgefahr [mehr] bestehe und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufnahmestaat ausgingen; ebenso eine Entscheidung des französischen Verfassungsrates [Conseil constitutionnel] vom 4. Dezember 2003, n°2003-485 DC, in der die der zuständigen französischen Behörde übertragene Aufgabe unterstrichen wird, nach einer konkreten und gründlichen Prüfung der Situation des Antragstellers unter der Kontrolle des Asylgerichts zu entscheiden, ob die Handlungen in Anbetracht ihrer Natur, der Umstände, unter denen sie begangen wurden, und der Schwere des den Opfern zugefügten Schadens eine „schwere Straftat“ darstellen, die einen Ausschluss von der Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigt).
36 In Rn 57 seines Urteils Ahmed, C-369/17, nahm der EuGH sodann auf das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR], 1992, Punkte 155 bis 157) Bezug. Entsprechend den unter Punkt 157 des genannten Handbuches enthaltenen Empfehlungen seien dennoch bei der Beurteilung eines „solchen“ Verbrechens alle relevanten Faktoren - auch alle mildernden Umstände - in Betracht zu ziehen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
37 Betreffend die geltend gemachte Verletzung der Verhandlungspflicht rügt die Revision in Anbetracht der dargestellten Rechtslage zunächst im Ergebnis zu Recht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Erstellen der für eine Beurteilung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erforderlichen Gefährdungsprognose einen persönlichen Eindruck von dem zum Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Straftaten vierzehn- bzw. fünfzehnjährigen Revisionswerber hätte verschaffen müssen. Dies umso mehr als die letzte vom BFA durchgeführte Einvernahme des Revisionswerbers noch vor Einleitung des Verfahrens betreffend die Aberkennung von subsidiärem Schutz und noch vor seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung erfolgt war. Um eine gesicherte und aktuelle Grundlage für die vorzunehmende Gefährdungsprognose zu erhalten, wäre auch das Beschwerdevorbringen in einer Verhandlung zu erörtern gewesen. So wurde im Beschwerdeschriftsatz auf einen Gesinnungswandel des Revisionswerbers infolge des erstmaligen Verspürens des Haftübels, den erfolgreichen Abschluss der dritten Klasse einer Neuen Mittelschule sowie auf das aufrechte Bestreben des Revisionswerbers, einen österreichischen Schulabschluss zu erlangen, den aufgrund traumatisierender Erlebnisse im Kindesalter beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand (der entsprechend den im Verwaltungsakt befindlichen Entlassungsschreiben vom 24. Jänner 2017 und vom 27. September 2017 zweimal zu einer stationären Aufnahme in der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Uniklinikums S geführt hatte), seine psychologische Begleitung in der Haft, ein ausführlich begründetes Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe vom 30. April 2020 sowie auf eine Stellungnahme der Bewährungshilfe hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt sei vom BFA vollständig ermittelt worden und die Entscheidungsgrundlagen hätten im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die nach dem Gesetz notwendige Aktualität aufgewiesen. Infolgedessen hätte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Bezug auf die Heranziehung des Ausschlussgrundes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Durchführung einer Verhandlung nicht unterbleiben dürfen.
38 Es ist der Revision ferner darin zuzustimmen, dass bei Prüfung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die Erhebung sämtlicher (auch die konkrete Situation des Revisionswerbers betreffenden) Umstände erforderlich gewesen wäre, die hinsichtlich jener vom Revisionswerber verübten Taten, aufgrund derer er wegen eines Verbrechens im Sinn von § 17 StGB verurteilt wurde, als maßgeblich zu betrachten waren. Eine ordnungsgemäße Ermittlung der Gegebenheiten, die eine Beurteilung ermöglichten, ob im Revisionsfall der Beibehaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Zweck des hier in Rede stehenden Ausschlussgrundes, nämlich jene Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 51), entgegenstünde, und eine darauf gegründete, vollständige Prüfung sämtlicher relevanter Tatumstände sind durch das BFA nicht erfolgt. Somit erwies sich schon der behördlich ermittelte Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt als ergänzungsbedürftig, weshalb die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 BFA-VG für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch für das Heranziehen dieses Ausschlussgrundes nicht vorlagen. Zudem hatte der Revisionswerber in seiner Beschwerde, insbesondere in Ansehung des seinem Rechtsmittel beigeschlossenen Schreibens der Kinder- und Jugendwohlfahrt, substantiiertes Vorbringen zu seiner beeinträchtigten psychischen Gesundheit erstattet, dessen Relevanz für die Beurteilung der konkret zu prüfenden Tatumstände nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden konnte.
39 Da es das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG unterließ, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
40 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
41 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Oktober 2020
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0369 Ahmed VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200274.L00Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020