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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmsantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt wurden und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das VwG nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110126.L02Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020