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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVwGG 2014 §21Rechtssatz
Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht ersichtlich. Insbesondere stellt § 89d Abs. 2 GOG eine solche nicht dar. Die Bestimmung stellt - unter ausdrücklichem Verweis auf § 89a Abs. 2 GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid nicht zu zählen ist (vgl. VwGH 28.6.2018, Ro 2018/08/0004, mwN). Auch das Bestehen anderer Rechtsgrundlagen für eine derartige Zustellung (§ 37 ZustG, § 75 Abs. 2 VwGG und § 21 BVwGG 2014) hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits verneint. Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der jedoch gemäß § 7 ZustG geheilt wird, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Dabei kommt es im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument an (vgl. nochmals VwGH 28.6.2018, Ro 2018/08/0004, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180228.L01Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020