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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ARG 1984Rechtssatz
§§ 32 und 33 AVG sind gemäß § 24 VStG und § 38 VwGVG 2014 im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Dem Revisionswerber wurde die Strafverfügung durch persönliche Übernahme zugestellt, die Einspruchsfrist des § 49 VStG begann daher an diesem Tag zu laufen und hätte danach am Pfingstmontag, ein gesetzlicher Feiertag (vgl. § 7 Abs. 2 ARG 1984) geendet. Aus diesem Grund endete die Einspruchsfrist gemäß § 33 Abs. 2 AVG am nächsten Tag. Der Revisionswerber brachte seinen Einspruch an diesem Tag per E-Mail ein, sodass sein Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig erfolgt ist. Indem das VwG den Einspruch, obwohl dieser fristgerecht eingebracht worden war, als verspätet qualifiziert hat, hat es die Rechtslage verkannt und damit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Im Übrigen wird das VwG darauf hingewiesen, dass es bei einem tatsächlich verspätet eingebrachten Einspruch nicht bloß mit Behebung des Straferkenntnisses vorzugehen, sondern einen solchen verspäteten Einspruch zurückzuweisen gehabt hätte (vgl. VwGH 11.5.1983, 83/03/0046; VwGH 18.9.1996, 96/03/0045).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Ermittlungsverfahren Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020206.L02Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021