RS Vwgh 2020/10/27 Ra 2019/11/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/05/0074 B 9. Oktober 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur (Hinweis Beschluss vom 28. Mai 2013, 2013/05/0049, mwN) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110013.L01

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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