Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Grabenweg 3a, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28. August 1995, Zl. IVa-340/143/94, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. April 1993 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag des Beschwerdeführers vom "26. Jänner 1993" (an diesem Tag ist der mit 21. Jänner 1993 datierte Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt) auf Gewährung einer "einmaligen/monatlichen Sozialhilfe" gemäß § 1 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes (SHG) ab. In der Begründung wurde (unter Punkt I) im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Einkommens und des vorhandenen Sparvermögens in der Lage sei, die Verpflegskosten im Altersheim in Hörbranz aus eigenen Mitteln zu tragen. Seine von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gewährte Nettopension betrage monatlich S 11.375,--. Überdies beziehe er noch ein Pflegegeld der Stufe II nach dem Behindertengesetz in der Höhe von monatlich S 2.570,--; sein Sparvermögen betrage derzeit S 50.498,--. Demgegenüber betrage der tägliche Verpflegskostensatz im Altersheim S 450,--, weshalb eine sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit nicht festgestellt werden könne. Im übrigen trete mit 1. Juli 1993 das Bundespflegegeldgesetz in Kraft, wonach auch Hilfsbedürftige in Heimen je nach Betreuungs- und Pflegeaufwand ein Bundespflegegeld in der Höhe von bis zu S 20.000,-- pro Monat (Stufe VII) erhalten könnten. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Möglichkeit, bereits im Juni 1993 einen diesbezüglichen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.
Unter Punkt II der Begründung verwies die Bezirkshauptmannschaft darauf, daß der Beschwerdeführer mit Schenkungsvertrag vom 21. Juni 1989 seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1029 der KG Hörbranz (Liegenschaft im Ausmaß von 507 m2 mit darauf errichtetem Wohnhaus) an seinen Stiefsohn Fritz D (in der Folge: Fritz D.) ohne besondere Gegenleistung übergeben habe. Dieser und der Sohn des Beschwerdeführers Reinhold H., der weiterer Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft sei, hätten die gesamte Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 12. Oktober 1990 zum Preis von S 2,490.000,-- veräußert und sich den Verkaufserlös je zur Hälfte geteilt. Durch diese Vermögensübertragung hätte der Beschwerdeführer beinahe eine sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit herbeigeführt. Eine solche Vorgangsweise sei ohne Zweifel sittenwidrig (§ 879 Abs. 1 ABGB). Nach § 8 SHG dürfe Vermögen oder Einkommen eines Hilfsbedürftigen insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörigen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach § 8 der Sozialhilfeverordnung sei beim Hilfsbedürftigen vom Vermögen unter anderem ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das dem Hilfsbedürftigen oder dessen Familie als Unterkunft diene, außer Ansatz zu lassen, wenn die Verwertung für den Hilfebedürftigen oder dessen Familie eine besondere Härte darstellte. Durch die Übersiedlung des Beschwerdeführers in das Altersheim im September 1989 sei ein Eigenbedarf am Wohnhaus nicht mehr gegeben. Gleichzeitig habe das Wohnhaus zu diesem Zeitpunkt weder dem Sohn noch dem Stiefsohn des Beschwerdeführers als Unterkunft gedient. Das Wohnhaus sei deshalb im Oktober 1990 verkauft worden. Die Behörde vertrete daher die Auffassung, daß der Beschwerdeführer eine sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit "beinahe" selbst herbeigeführt habe, was zweifelsohne eine Sittenwidrigkeit darstellte. Es könnte deshalb auch im Falle des Wegfalles des Punktes I der Begründung keine sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit festgestellt werden.
Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 20. Jänner 1994 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft neuerlich einen Antrag auf Gewährung einer laufenden Sozialhilfeleistung in Form der Übernahme der Verpflegskosten im Altersheim ab 1. Jänner 1994 bis auf weiteres, soweit diese nicht mit 80 % seiner Pension, 80 % des Bundespflegegeldes und der Ausgleichszahlung nach dem Landes-Pflegegeldgesetzes abgedeckt werden könnten. Der Tagessatz der Verpflegskosten sei für den Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1994 auf S 750,-- erhöht worden. Seine Pension zuzüglich Pflegegeld/Hilflosenzuschuß betrage nunmehr monatlich S 14.139,20.
Mit Bescheid vom 16. Juni 1994 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag unter Berufung auf § 68 Abs. 1 AVG und § 1 SHG zurück. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer bereits am 21. Jänner 1993 einen entsprechenden Sozialhilfeantrag gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 27. April 1993 abgewiesen worden. Der Bescheid sei seit 14. Mai 1993 rechtskräftig. Nach den nunmehrigen Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft habe die am 15. Oktober 1973 verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführers ihren (in die Ehe mitgebrachten) Sohn Fritz D. und den gemeinsamen Sohn Reinhold H. zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt, den Stiefsohn des Beschwerdeführers allerdings unter der Bedingung, daß er den Beschwerdeführer und den mj. Reinhold anständig behandle und versorge. Fritz D. habe allerdings bei der Verlassenschaftsabhandlung erklärt, das Erbe unter den genannten Bedingungen nicht annehmen zu können, und den Pflichtteil verlangt. Der Beschwerdeführer habe als gesetzlicher Vertreter für seinen mj. Sohn Reinhold eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung sei das Eigentumsrecht an dem der Ehegattin des Beschwerdeführers gehörenden Hälfteanteil für den mj. Reinhold H., belastet mit dem Pflichtteilsanspruch des Fritz D., einverleibt worden. Am 21. Juni 1989 habe der Beschwerdeführer in Erfüllung des letzten Willens seiner verstorbenen Ehegattin seinem Stiefsohn Fritz D. seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft schenkungsweise übertragen. Nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft möge es der Wunsch der verstorbenen Ehegattin gewesen sein, daß die beiden Söhne einmal je zur Hälfte das Erbe nach ihren verstorbenen Eltern antreten sollten. Über seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft könne allerdings nur der Beschwerdeführer - und nicht die bereits im Jahre 1973 verstorbene Ehegattin - verfügen. Da sich im Ermittlungsverfahren somit kein neuer Sachverhalt herausgestellt habe, der einen anderslautenden Bescheid herbeiführen könne, sei der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er verwies dabei auf die Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 27. April 1993, wonach sein Antrag auf Sozialhilfe vom 26. Jänner 1993 deshalb abgewiesen worden sei, da aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit nicht habe festgestellt werden können (Punkt I der Begründung) und er durch die Vermögensübertragung (Schenkung seines Hälfteanteiles an der Liegenschaft an seinen Stiefsohn) eine sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit "beinahe selbst" herbeigeführt habe (Punkt II der Begründung). Seinem damaligen (gesamten) Einkommen bzw. Vermögen von S 167.762,70 seien Verpflegskosten in der Höhe von insgesamt S 164.250,-- gegenüber gestanden, sodaß sich rein rechnerisch sogar ein Einkommenüberschuß von S 3.517,70 ergeben habe. Die Erhöhung des Verpflegskostensatzes ab 1. Jänner 1994 auf S 750,-- pro Tag sei jedoch eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die es nicht zulasse, seinen nunmehrigen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Zu beachten sei auch, daß er seine Hilfsbedürftigkeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft bestätigt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der anzuwendenden Rechtslage vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, daß ihre Prüfungsbefugnis auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach § 68 AVG wegen entschiedener Sache beschränkt sei. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Änderung seines Bedarfes (Erhöhung der Verpflegskostensätze) bzw. seiner Einkommensverhältnisse stelle zwar eine Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. April 1993 zugrundeliegenden Sachverhalt dar. Dies vermöge aber in letzter Konsequenz dem Beschwerdeführer nicht zum Durchbruch zu verhelfen: Die mit Schenkungsvertrag vom 22. Juni 1989 erfolgte Vermögensübertragung sei nämlich als sittenwidrig zu beurteilen, weil sie in der Absicht und mit dem Zweck durchgeführt worden sei, die Hilfsbedürftigkeit und damit die Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeizuführen. Unter Hinweis auf die - deshalb nach Auffassung der belangten Behörde vorliegende - Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäftes - und damit Rechtsunwirksamkeit der Vermögensübertragung - sei eine Leistung der Sozialhilfe nämlich grundsätzlich zu verweigern (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), S. 407). Eine Erhöhung der täglichen Verpflegskostensätze sei nach Auffassung der belangten Behörde jedenfalls zu erwarten gewesen, insbesondere in Anbetracht des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der im Verwaltungsverfahren selbst angegeben habe, daß er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen sei, in seinem Haus weiter zu wohnen. Unter Berücksichtigung der sehr kurzen Zeitspanne zwischen dem Schenkungsvertrag (Juni 1989) und der Heimaufnahme (September 1989) müsse dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vermögensübertragung auch eine später möglicherweise eintretende Hilfsbedürftigkeit nach den gegebenen Umständen erkennbar gewesen sein bzw. hätte ihm erkennbar sein müssen. Auch ein in Zukunft mögliches Auseinanderklaffen von Unterkunfts- und Pflegekosten und seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei nicht auszuschließen gewesen. Die dargestellte Änderung des Sachverhaltes würde deshalb nach Auffassung der belangten Behörde auch nicht zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid führen können. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe sei daher zu bestätigen gewesen. Im übrigen sei noch auf die der (subsidiären) Sozialhilfe vorrangige Prüfung von Unterhaltsansprüchen bzw. allfälligen Ansprüchen nach § 947 ABGB hinzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 16. Juni 1994 den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1994 auf Gewährung einer laufenden Sozialhilfeleistung in Form der Übernahme der Verpflegskosten im Altersheim wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Gegenstand ("Sache") der Berufungsentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG war daher nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der belangten Behörde war es somit verwehrt, über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst zu entscheiden (vgl. dazu etwa die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, S. 566 f).
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, im Beschwerdefall liege entschiedene Sache vor. Gegenüber dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. April 1993 sei nämlich eine markante Erhöhung der Verpflegskostensätze erfolgt. Ferner sei die Vermögensübertragung nicht in der Absicht und mit dem Zweck durchgeführt worden, die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und damit die Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeizuführen. So sei etwa im Zeitpunkt der Vermögensübertragung die spätere Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht voraussehbar gewesen. Das Motiv für die Schenkung seines Hälfteanteiles an seinen Stiefsohn Fritz D. sei auch Dankbarkeit für dessen geleistete Dienste gewesen. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, daß nähere Feststellungen über die Umstände der Vermögensübertragung fehlten.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Die Bezirkshautpmannschaft hat mit ihrem Bescheid vom 27. April 1993 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe aus zwei - völlig gleichwertigen - Gründen abgewiesen: Nach Punkt I der Begründung sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Einkommens und des vorhandenen Sparvermögens in der Lage, die Verpflegskosten im Altersheim aus eigenen Mitteln zu tragen. In Punkt II der Begründung vertrat die Bezirkshauptmannschaft die Auffassung, daß die Übertragung des Hälfteanteiles der Liegenschaft des Beschwerdeführers an seinen Stiefsohn als sittenwidrig zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit beinahe selbst herbeigeführt. Auch bei Wegfall des Punktes I der Begründung könne deshalb keine sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit festgestellt werden.
Wenn die belangte Behörde nunmehr im angefochtenen Bescheid - in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 16. Juni 1994 - im wesentlichen die Auffassung vertritt, die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Änderung seines Bedarfes (Erhöhung der Verpflegskostensätze) bzw. seiner Einkommensverhältnisse stelle zwar eine Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem dem genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft zu Grunde liegenden Sachverhalt dar, was aber "in letzter Konsequenz dem Beschwerdeführer nicht zum Durchbruch verhelfen könne", da hinsichtlich der Vermögensübertragung keine Änderung feststellbar sei, weshalb auch die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe zu bestätigen sei, so kann ihr dabei nicht gefolgt werden. Wird nämlich - wie im Beschwerdefall - eine Entscheidung auf zwei völlig gleichwertige Gründe gestützt, so ist ein wirksamer Rechtsschutz im Berufungsverfahren nur insoweit gewährleistet, als beide Gründe nicht zutreffen; sollte hingegen nur einer von ihnen bekämpft werden, so wäre eine Berufung - die sich in einem solchen Fall nur gegen einen Teil der Bescheidbegründung, aber nicht gegen die Entscheidung als solche richten könnte - aussichtslos. Daraus folgt aber umgekehrt, daß res iudicata nur vorliegen kann, wenn hinsichtlich beider Gründe keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Eine solche Änderung ist im Beschwerdefall jedoch jedenfalls hinsichtlich der Änderung des Bedarfes bzw. der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten.
Die belangte Behörde belastete daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080298.X00Im RIS seit
07.06.2001