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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzLeitsatz
Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn) sind alle jene Fälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung (Verordnungsstelle) auf Grund eines Antrages des Landesvolksanwaltes eingeleitet wurde und die in Prüfung gezogene Verordnung (Verordnungsstelle) in einem beim Verfassungsgerichtshof im angeführten Zeitpunkt anhängigen Beschwerdeverfahren präjudiziell ist (vgl VfSlg 10139/1984,. Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom 23.06.81 mit E v 30.09.95, V41/94.Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 19.800,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als Nachbarn gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bauangelegenheiten der Stadt Dornbirn betreffend Erteilung der Baubewilligung für den Neubau (Zubau) eines Lagergebäudes beim bestehenden Wohn- und Geschäftshaus als unbegründet abgewiesen.
In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, die Verletzung des Art6 EMRK sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich "Punkt 3 sowie der 1. und 2. Satz des Punktes 4 der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn".
2. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn erstattete eine Gegenschrift und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Stadt Dornbirn sowie die mitbeteiligte Partei beantragten ebenfalls in ihren Äußerungen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Den angefochtenen "Punkt 3 sowie de(n) 1. und 2. Satz des Punktes 4 der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn" hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Antrages des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg mit Erkenntnis vom 30. September 1995, V41/94, als gesetzwidrig aufgehoben.
Wäre der vorliegende Beschwerdefall beim Verfassungsgerichtshof zu einem früheren Zeitpunkt zur Behandlung gekommen, so hätte er Anlaß geboten, im Zusammenhang mit dem vom Landesvolksanwalt gestellten Antrag auf Aufhebung der Punkte 1 bis 7 der Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzwidrigkeit der im gegenständlichen Fall präjudiziellen Verbalbestimmungen einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10616/1985, 10736/1985 und 10954/1986) sind dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn) alle jene Fälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß diese Ausführungen auch dann gelten, wenn das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung (Verordnungsstelle) auf Grund eines Antrages des Landesvolksanwaltes eingeleitet wurde und die in Prüfung gezogene Verordnung (Verordnungsstelle) in einem beim Verfassungsgerichtshof im angeführten Zeitpunkt anhängigen Beschwerdeverfahren präjudiziell ist (vgl. VfSlg. 10139/1984, 12955/1991).
Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren, das zur oben genannten Entscheidung führte, begann am 30. September 1995. Die vorliegende Beschwerde langte am 30. Mai 1994 beim Verfassungsgerichtshof ein, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde hat die als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungsstellen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG unter Berücksichtigung eines 10%igen Streitgenossenzuschlages. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.300,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1171.1994Dokumentnummer
JFT_10048989_94B01171_2_00