RS Vfgh 2020/10/1 V434/2020

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 207/2020
VfGG §7 Abs1, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer COVID-19-Lockerungsverordnung zur Gänze mangels Darlegung und Zuordnung der Bedenken zu den unterschiedlichen Tatbeständen; keine unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers durch die gesamte Verordnung

Rechtssatz

Unzulässigkeit der gänzlichen Anfechtung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl II 197/2020 idF BGBl II 207/2020 (COVID-19-LV); Individualantrag eines Gastwirtes.

Die COVID-19-LV enthält mehrere unterschiedliche Tatbestände. So werden in §1 dieser Verordnung die Voraussetzungen für das Betreten öffentlicher Orte angeführt. §2 der genannten Verordnung regelt das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten. §6 der Verordnung schreibt Voraussetzungen für das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe vor. Ausgehend von dem Vorbringen der antragstellenden Partei, insbesondere zu ihrer Antragslegitimation, besteht für den VfGH kein Zweifel, dass die antragstellende Partei nicht von der bekämpften Verordnung zur Gänze unmittelbar betroffen sein kann. Der Antrag wird somit dem Erfordernis der Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit der antragstellenden Partei durch sämtliche Regelungen der bekämpften Verordnung nicht gerecht. Die antragstellende Partei unterlässt es gänzlich, ihre Bedenken im Hinblick auf die einzelnen Bestimmungen der angefochtenen COVID-19-LV näher darzulegen und den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zuzuordnen.

Entscheidungstexte

  • V434/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.10.2020 V434/2020

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V434.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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