RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/10/0024

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MSG Wr 2010 §24a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/10/0025 E 30.09.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/10/0129 E 27. März 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Frage des nachträglichen Kostenersatzes aus verwertbarem Vermögen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Mindestsicherungsbeziehers (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100024.L02

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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