TE Vwgh Beschluss 1997/9/17 97/12/0204

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des H in M, gegen die Erledigung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. März 1997, Zl. Bi-010012/37-1997-Zei, betreffend die Aufgabenwahrnehmung eines Personalvertretungs-Organes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde und der "in evento" gestellte Wiedereinsetzungsantrag werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Erledigungen von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 führte er Beschwerde gegen den Dienststellenausschuß für Landeslehrer bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und ersuchte, Beschlüsse dieses Personalvertretungs-Organes aufzuheben.

Dieses an den Landesschulrat gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde zuständigkeitshalber vorgelegt. Als gemäß § 42 lit. d B-PVG zuständige Aufsichtsbehörde befaßte die belangte Behörde den genannten Dienststellenausschuß. Dann erging an den Beschwerdeführer mit Datum vom 13. März 1997 eine umfangreiche Erledigung, die weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert ist oder eine Rechtsmittelbelehrung enthält sowie mit der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr Hauptschuloberlehrer" beginnt und "Mit freundlichen Grüßen" endet. Im Text dieser Erledigung wird unter Bezugnahme auf die Eingabe des Beschwerdeführers und nach Hinweis auf die noch vor einer Stellungnahme des Dienststellenausschusses von diesem vorgelegten Unterlagen ausgeführt:

"Nach Prüfung der Unterlagen halten wir zu Ihrem Beschwerdevorbringen vom 12. Dezember 1996 folgendes fest: ..."

Es folgt dann eine punktweise gegliederte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den genannten Dienststellenausschuß in den Fragen "Protokolleinsichten", "Stundenplaneinsprüche" und "Zustimmungsverweigerung für bestimmte Dienste und Nichterhalt eines Schulschlüssels".

Auf Grund dieser Erledigung der belangten Behörde wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 1997 neuerlich an die belangte Behörde und gab zu dem "Schreiben" vom 13. März 1997 eine "Stellungnahme" ab und beantragte bescheidmäßigen Abspruch darüber.

Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer daraufhin mit Erledigung vom 14. April 1997 mitgeteilt, daß mit "der Erledigung der o.ö. Landesregierung vom 13. März 1997 ... eine behördliche Entscheidung über Ihre Beschwerdepunkte in materiell-rechtlicher Hinsicht getroffen" worden sei und diese Erledigung daher als Bescheid qualifiziert werden müsse. Sollte sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten als verletzt erachten, so stehe es ihm frei, gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde einzubringen. Der Ordnung halber werde darauf hingewiesen, daß eine Beschwerde beim Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müsse bzw. durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit dem vorliegenden Beschwerdevorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen das für ihn "nicht als Bescheid erkennbare Schreiben des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung" vom 13. März 1997, ihm zugestellt am 23. April 1997, und beantragt gleichzeitig "in evento" Wiedereinsetzung und Bestellung eines Verfahrenshelfers.

Die in der vorliegenden Angelegenheit primär entscheidende Frage ist, ob es sich bei der Erledigung der belangten Behörde vom 13. März 1997 um einen Bescheid handelt oder nicht. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nach Art. 131 Abs. 1 B-VG das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde.

Die Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, daß es im Willen des Organes liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen (vgl. VfSlg. 4856/1964) und daß es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VfSlg. 5464/1967).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A).

Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher zu schließen, daß kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt

(vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1996, Zl. 96/12/0094, mit weiterer Rechtsprechung).

Vorliegendenfalls ist entscheidend, daß die hinsichtlich ihrer Bescheidqualität in Frage stehende Erledigung der belangten Behörde vom 13. März 1997 weder als Bescheid bezeichnet noch sonst bescheidmäßig gegliedert ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Sie beginnt und endet jeweils mit einer im Schriftverkehr üblichen Höflichkeitsfloskel. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem seinerzeitigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren wird mit der Aussage einbegleitet, daß zum Vorbringen des Beschwerdeführers "festgehalten" werde. Auch den dann folgenden Ausführungen ist in keiner Weise zwingend ein normativer Charakter beizumessen. Seitens des Beschwerdeführers wurde daher die Erledigung der belangten Behörde vom 13. März 1997 - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich durchaus zutreffend mit Schreiben vom 9. April 1997 - nicht als Bescheid gewertet.

Vor dem Hintergrund der vorher wiedergegebenen Rechtslage und Rechtsprechung ist daher die Erledigung von der belangten Behörde vom 13. März 1997 nicht als Bescheid zu werten.

Da der Beschwerde damit kein gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zugrunde liegt, erweist sich sowohl die Beschwerde als auch der "in eventu" gestellte Wiedereinsetzungsantrag als rechtlich verfehlt. Mangels Vorliegens einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung waren sowohl die Beschwerde als auch der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120204.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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