Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin d***** gmbH, *****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die Beklagte B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Daniel Schöpf und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Einwilligung (Streitwert 76.082,58 EUR), im Verfahren über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Juni 2020, GZ 3 R 62/20p-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. Februar 2020, GZ 5 Cg 107/19h-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte von der Beklagten, gegenüber einer Versicherung in die Neuausstellung einer Garantieurkunde einzuwilligen sowie der Übermittlung der Garantieurkunde zu Handen der Klägerin zuzustimmen, in eventu der Klägerin eine von der Versicherung neu ausgestellte Garantieurkunde zu übergeben.
[2] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wurde, und ließ die ordentliche Revision zu, ohne den Entscheidungsgegenstand zu bewerten.
Rechtliche Beurteilung
[4] Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in sein Urteil einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (RS0042429; 5 Ob 199/14x; 1 Ob 234/15s; 4 Ob 56/18s).
[5] Dem Berufungsgericht ist daher ein entsprechender Ergänzungsauftrag zu erteilen.
Textnummer
E129881European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00176.20S.1020.000Im RIS seit
27.11.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020