TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/1 VGW-101/056/12523/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

TierschutzG 2005 §39
StGB §222 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalts Gmbh, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.08.2017, Zl. ... Tier, mit welchem ein unbefristetes Verbot zur Haltung von Tieren erteilt wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein unbefristetes Verbot zur Haltung von Hunden ausgesprochen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Ziffer 1 StGB zur Zl. ....

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass ein unbefristetes Tierhalteverbot rechtswidrig sei. Es könne widerlegt werden, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seinen Hund durch Schläge zu beherrschen. Es sei ein Verhalten, welches von der Behörde lediglich angenommen werde, Zeugen könnten angeben, dass dem nicht so sei. Die bisher einvernommenen Zeugen hätten ihre Aussagen lediglich aufgrund von „Hörensagen“ getätigt.

Das Verfahren sei mangelhaft. Es bedeute für den Beschwerdeführer psychische Schmerzen, dass der Hund zur Zeit nicht bei ihm sei. Es werde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie beantragt, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer ein liebevoller Hundeführer sei.

2.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:

Aus dem Aktenvermerk der MA 60 vom 11.03.2015 ergibt sich, dass der Hund, ein Pyrenäenberghund, gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommen wurde. Hintergrund sei gewesen, dass der Besitzer des Hundes, der Beschwerdeführer, in das UKH ... eingeliefert worden sei.

Aus dem Aktenvermerk der MA 60 vom 16.03.2015 geht hervor, dass eine Anruferin bekannt gegeben habe, dass der sehr alte gebrechliche Herr einen einjährigen weißen Herdenschutzhund mit 40-50 kg halte. Er gehe nur um Mitternacht eine kleine Runde, da er den Hund bei einer Hundebegegnung nicht halten könne. Sie habe einmal beobachtet, wie der Hundehalter nach einem kurzen Ruck des Hundes auf das Gesicht gefallen sei. Er sei auch mehrmals beobachtet worden, dass er den Hund getreten und geschlagen habe.

Aus einem weiteren Aktenvermerk der MA 60 vom 25.03.2015 geht hervor, dass der Besitzer eines Hundes über 80 Jahre alt sei und ein Jungtier, Pyrenäenberghund, halte. Er schlage den Hund mit der Metallleine, gehe kaum noch raus und nur nachts. Die Wohnung sei ebenso verwahrlost. Der Besitzer stürzte immer wieder bzw. werde bewusstlos. Der Hund habe auch schon Liegeschwielen, weil er sich kaum bewege.

Aus einer weiteren Anzeige vom 02.04.2015 von mehreren Personen geht ebenso hervor, wie aus den sonstigen Anzeigen.

Am 25.03.2015 sowie am 31.03.2015 erfolgten unangekündigte Kontrollen durch die MA 60 beim Beschwerdeführer. Die Tierhaltung erfolge in einer Wohnung mit ca. 60 m². Die Wohnung sei unaufgeräumt und verstaubt. Es seien keine Harn-und Kotreste vorhanden, es herrsche auch keine Geruchsabweichung nach Hundeexkrementen. Es ergebe sich keine pathologische Abweichung des gehaltenen Tieres. Der Beschwerdeführer habe angegeben, täglich 2-3 Stunden spazieren zu gehen und der Hund damit Auslauf bekomme. Der Beschwerdeführer sei körperlich kaum in der Lage, den Hund zu beherrschen. Die Darstellung vom Sturz am 11.03.2015 und seiner Einlieferung in das UKH ... würden vom Beschwerdeführer verzerrt wiedergegeben. Er habe vom Krankenhaus aus veranlasst, dass sein Hund in der Wohnung abgeholt werde.

Aus einem weiteren Aktenvermerk der MA 60 vom 11.05.2015 geht hervor, dass bei einem neuerlichen Anruf bei der Helpline der MA 60 bekannt gegeben worden sei, dass sich das Problem verschärft habe. Der Hund sei angeblich wieder öfter von Passanten eingefangen worden, da der Beschwerdeführer ihn nicht beherrschen könne, der Hund über die Straße laufe und er selbst gestürzt sei. Er gehe mit ihm nur mehr nachts, an der Wand entlang und halte ihn eng an der Leine, er schlage ihn immer wieder, damit dieser folge. Der Beschwerdeführer sei überfordert.

Aus einer weiteren Anzeige vom 12.05.2015 geht hervor, dass es sich um eine Gruppe von Leuten handle, denen das Schicksal des Hundes schon länger am Herz läge. Sie hätten sich schon öfter bei der MA 60 gemeldet. Der Hund sei in Gefahr. Der Beschwerdeführer sei über 80 Jahre alt und gebrechlich. Der Hund sei sehr munter könne ihn einfach nicht halten. Daher schlage er den Hund, der Hund habe Angst. Man könne nicht zusehen.

Aus einem weiteren Schreiben vom 18.05.2015 geht hervor, dass eine Tierärztin, welche in der Gegend wohne, sich an die MA 60 wende, da ihr von mehreren Personen das Problem des Beschwerdeführers mit seinem jungen Hund geschildert worden sei. Dies sei ihr von mehreren unterschiedlichen und zuverlässigen Personen berichtet worden. Bei einem früheren Hund des Beschwerdeführers habe sie eine aggressive Attacke des Beschwerdeführers auf diesen Hund persönlich erlebt.

Am 18.05.2015 erfolgte eine Gehorsams-und Verhaltensbeurteilung im Auftrag der LPD Wien. Ein durchgeführter Spaziergang sei abgebrochen worden, der Hund habe sich vorerst nicht einfangen lassen und sei entkommen. Der Beschwerdeführer wirke sehr beschäftigt beim Führen des Hundes. Er könne den Hund führen, solange er keine Ablenkung durch die Umgebung habe. Bei geringer Bewegung des Hundes (wie Umdrehen des Kopfes des Hundes nach hinten) lasse der Beschwerdeführer die Leine fallen.

Am 19.05.2015 erfolgte eine Untersuchung durch die MA 60.

Aus deren fachärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung kein Aggressions- und Angstverhalten des Hundes ersichtlich gewesen sei. Da es sich noch um einen jungen Hund handle, könne territoriales Aggressionsverhalten erst im Erwachsenenalter des Hundes beurteilt werden und könne diese auch eintreten.

Von Hunden gehe aufgrund ihrer Art typischen Verhaltens- und Reaktionsmuster generell eine gewisse Gefahr aus. Diese Gefahr sei gegenständlich über die Norm hinausgehend, da der Beschwerdeführer während der Begutachtung nicht in der Lage gewesen sei, seinen Hund zu beherrschen und sicher verwahrt zu führen.

Während der Begutachtung sei der Hund zweimal ungewollte entkommen. Es läge nahe, dass dafür ursächlich die Unsicherheit des Hundeführers aufgrund körperlicher Ursachen gewesen sei. Das jugendliche Alter des Hundes und das ungestüme Verhalten sowie die Körpergröße würden eine gewisse körperliche Konstitution erfordern. Es sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, von der Haltung eines Hundes dieser Größe Abstand zu nehmen oder den Hund nur mehr durch geeignete Personen ausführen zu lassen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit Unverständnis und Drohungen gegen die AmtsärzteInnen reagiert und sei sehr erregt gewesen. Die jederzeitige Beherrschung gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz des untersuchten Hundes sei an öffentlichen Orten nicht gegeben. Es werde daher die Abnahme des Hundes empfohlen. Alternativ müsse sichergestellt werden, dass der Hund nur von Personen geführt werde, welche physisch und psychisch in der Lage seien, dass Tier jederzeit zu beherrschen.

Aus einem Amtsvermerk vom 05.06.2015 der LPD Wien geht hervor, dass ein Einsatz in der Wohnung des Beschwerdeführers wegen angeblicher Tierquälerei gewesen sei. Es sei beobachtet worden vom privaten Anzeiger (Nachbarn), dass der Beschwerdeführer in der Wohnung mit einer weißen Metallstange, ca. 1 m Länge, einige Male auf seinen Hund eingeschlagen habe, sodass dieser stark zu winseln und vor Schmerzen zugreifen begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angegeben, dass der Hund – während er auf der Toilette gewesen sei – einen Polster zerlegt habe, deswegen habe er „rot“ gesehen und seinem Hund „das Bobscherl versohlt“.

Aus einem Aktenvermerk der MA 60 vom 15.06.2015 geht hervor, dass ein neuerlicher Anrufer sich darüber beschwere, dass der Hund immer noch beim Beschwerdeführer sei.

Im Zuge eines Polizeieinsatzes am 13.06.2015 in der Wohnung des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass ausreichender Platz für die Verwahrung des Tieres nicht gegeben sei und auch die Wohnung komplett verwahrlost sei. Der Halter sei offensichtlich komplett überfordert. Der Hund habe extrem aktiv und unterfordert gewirkt. Der Beschwerdeführer sei rein körperlich offensichtlich nicht mehr in der Lage, den Hund unter Kontrolle zu halten.

Mit Bescheid der LPD Wien vom 02.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 5 des Wiener Tierhaltegesetzes der Auftrag erteilt, mit seinem Hund, Pyrenäenberghund, „C.“, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft einen Hundeführschein zu absolvieren sowie den Nachweis darüber schriftlich der LPD Wien bekanntzugeben. Ferner habe er an öffentlichen Orten seinen Hund mit einem, um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen und so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sei. Der Hund dürfe nur Personen zur Verwahrung überlassen werden, die psychisch und physisch in der Lage seien diesen jederzeit zu beherrschen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Aus einer Anzeige der LPD Wien vom 02.08.2015 geht hervor, dass am 1.8.2015 ein Einsatz betreffend Körperverletzung gewesen sei. Auslöser der Amtshandlung sei ein Streit bezüglich des Hundes des Beschwerdeführers gewesen, dass dieser nämlich seinen Hund nicht mehr unter Kontrolle habe. Der Hund des Beschwerdeführers habe einen anderen Hund am Genick gepackt und erst losgelassen, als der Besitzer des anderen Hundes diesen weggezerrt habe. Beim Beschwerdeführer handle sich um einen älteren und augenscheinlich gebrechlichen Mann. Der Beschwerdeführer habe während der Amtshandlung äußerste Schwierigkeiten gehabt, den Hund unter Kontrolle zu haben. Der Hund habe ständig versucht wegzulaufen und habe durchgehend andere Hunde angebellt.

Aus einer Anzeige vom 24.08.2015 geht hervor, dass ein Einsatz in der Wohnung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, da dieser in der Nacht um ca. 4:30 Uhr bis 4:45 Uhr (Nachbar des Beschwerdeführers) mit dem Hund die Wohnung verlassen habe. Der private Meldungsleger sei zu dieser Zeit ebenso mit seinem Hund hinausgegangen. Er habe dann beobachtet, wie der Beschwerdeführer die Kontrolle über seinen Hund verloren habe, sodass dieser über die Straße gelaufen sei und einen Lieferwagen zur Notbremsung gezwungen habe. Wenig später hätten sie aus der Wohnung des Beschwerdeführers zunächst lautes Gebell und im Anschluss winseln gehört. Dieses habe sich über mehrere Minuten gezogen, bis um etwa 6:30 Uhr nunmehr die Polizei verständigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der folgenden Nachschau durch die Polizei angegeben, dass der Hund ihm auskommen sei. Der Hund sei von ihm geschlagen worden, wenn er einfach abhaue, habe er sich nichts anderes verdient. Er habe sich während der Amtshandlung äußerst aggressiv verhalten und habe mehrmals zu schreien und wild zu gestikulieren begonnen. In der Folge wurde ein Einsatz der MA 60 durchgeführt und der gegenständliche Hund gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommenen. Aus einem entsprechenden Aktenvermerk geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Öffnen der Tür angegeben habe, er habe den Hund natürlich „ein paar getuscht“, dieser solle sich das Davonlaufen endlich abgewöhnen.

Es liegen mehrere Bilder aus der Wohnung und dem Zustand der Wohnung - mit angeblichem starken Schimmelbefall - hervor.

Eine gegen die Abnahme in der Folge erhobene Maßnahmenbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.01.2016, VGW-102/013/11013/2015 als unbegründet abgewiesen. In der dazu durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche im Akt einliegend, gab die einvernommene Zeugin Mag. D., zeugenschaftlich an, dass der Beschwerdeführer die Züchtigung zugegeben habe. Er habe auch keine Einsicht gezeigt. Es sei auch richtig, dass der Hund dem Beschwerdeführer nachgezogen habe, als der Beschwerdeführer die Tür geöffnet habe und der Hund sichtlich hinaus habe wollen. Der einvernommenen Zeuge, Inspektor E. F., gab dabei an, dass der Beschwerdeführer bei der morgendlichen Amtshandlung am 24.08.2015 sehr aggressiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe offen zugegeben, den Hund geschlagen zu haben.

Aus dem Auszug aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, welche in Kopie im Akt einliegend, geht hervor, dass der Beschwerdeführer im orthopädischen Spital G. laufend in Physikalischer Therapie-Behandlung gestanden ist.

In einer vom Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Schreiben betreffend Sachverhaltsdarstellung und Privatbeteiligtenanschluss gegen Organe der LPD Wien geht hervor, dass er bereits 80 Jahre alt sei und unter 70 Kilo wiege. Er sei invalide und sei ihm ein Grad der Behinderung von 90 % bescheinigt worden. Insbesondere sei er gehbehindert. In der rechten Hüfte habe ein künstliches Hüftgelenk und das linke Hüftgelenk sei noch nicht operiert und daher noch sehr schmerzhaft. Er könne nur sehr langsam gehen und jeder einzelne Schritt koste im Kraft und Konzentration. Es könne daher nicht sein, dass er in der Lage gewesen wäre, die Polizisten anzugreifen oder ihnen gar Fußtritte zu versetzen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. ... wegen Übertretungen des § 222 Abs. 1 Ziffer 1 StGB, ferner wegen Vergehens nach § 15 in Verbindung mit § 269 Abs. 1 1. Fall StGB sowie §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 Ziffer 4 StGB verurteilt zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, in Wien ab etwa dem Frühjahr 2015 und am 24.08.2015 ein Tier, nämlich seinen Hund, roh misshandelt zu haben, indem er ihn mit einem Angriff Schläge mit einem weißen Stock versetzt habe und ihm weiters in wiederholten Angriffen Tritte versetzt habe und ihn gezerrt habe. Ferner habe er versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt gegen Beamte am 24.08.2015 zu vertreten und schließlich habe er eine schwere Körperverletzung gegenüber Beamten im Zuge des Einsatzes zu vertreten.

Diese Verurteilung erwuchs in Rechtskraft.

3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 12.03.2018, fortgesetzt am 5.09.2018 eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, sein anwaltlicher Vertreter, die Vertreterin der belangten Behörde, eine Vertreterin der Tierschutz Ombudsstelle Wien und der Amtssachverständige Dr. H. erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:

Am 12.03.2018:

Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab an:

„Ich werde versuchen, Herrn B. für eine Folgeverhandlung stellig zu machen. Das Schreiben der I. vom 16.1.2017 kann ich vorlegen, dieses wird als Beilage 1 zum Akt genommen.

Die Vertreterin der Tierschutzombudsperson erklärt dazu, dass sich aus diesem in keiner Weise ergibt, dass der Bf ein liebevoller Hundehalter wäre.

Ausdrücklich wird von den Verhandlungsteilnehmern festgestellt, dass das gegenständliche Verfahren nicht zur Folge haben kann, dass der Bf den abgenommenen Hund wieder zurückbekommt.

Zum Vorbringen, bisher vernommene Zeugen hätten ihre Aussagen lediglich aufgrund des „Hörensagens“ getätigt, gebe ich die Namen dieser Zeugen wie folgt an: Das kann ich derzeit nicht.

Mit Zustimmung der Parteienvertreter wird der Inhalt des Aktes der MA 60 durchgegangen und erörtert. Verlesen wird der wesentliche Inhalt von Blattzahl 3, 4, 5, Seite 9, Seite 13 und 14, Seite 39, Seite 40, Seite 55, Seite 59, Seite 60, Seite 61, Seite 65 und 66, Seite 67 bis 73, Seite 79, Seite 80, Bescheid vom 2.7.2015, Seite 90 und 92, Seite 100 bis 102, Seite 103, Passagen aus dem VP vom 28.1.2016 samt Inhalt der Entscheidung, Seite 207, Seite 208, Seite 226 bis 228, Seite 256 und 257.

Ob der Bf den Hundeführerschein absolviert hat, ist der BfV nicht bekannt. Ob Herr B. derzeit einen Hund hält, ist nicht bekannt.

Am 05.09.2018:

Der Beschwerdeführer gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:

Ich wohne nach wie vor, wie schon 2015, in meiner Wohnung im ... Bezirk. Die Wohnung dürfte ca. 50 m² groß sein. Ich wohne dort seit meiner Kindheit.

Zu meinem Gesundheitszustand:

Ich habe Probleme beim Gehen, mit meinem Bein. Ich habe das seit einigen Jahren, wohl seit drei bis vier Jahren. Ich war damals im Therapiezentrum J. und dort hatte mir ein Arzt empfohlen, ich solle mir einen Hund zulegen, damit ich regelmäßig und mehr zu Fuß gehe und dies für meine Gesundheit zuträglich ist.

Vor „C.“ hatte ich auch andere Hunde gehalten, zuletzt zwei weiße Schäfer, und danach noch einen hellbraunen Schäferhund. Danach kam dann C..

Unmittelbar vor C. hatte ich, soweit erinnerlich, zwei bis drei Jahre gar keinen Hund. Ich habe C. 1,5 Jahre lang gehalten, bevor er mir abgenommen wurde. Ich habe ihn bereits als Welpe bekommen.

Seit C. habe ich keinen anderen Hund oder sonstiges Haustier mehr gehabt.

Damals war ich mit ihm regelmäßig in der Hundezone J., ca. 2,5 Stunden lang jeweils. Ich war mit ihm einkaufen, im Kaffeehaus. Damals war ich körperlich viel fitter als heute.

Er hatte eine 10 m lange Leine, auf das Rufen hat er nicht gehört. Diese Rasse ist so.

Von der Notwendigkeit eines Hundeführscheins für C. wüsste ich nichts.

Ich war nicht nur einmal am Tag sondern mehrfach pro Tag mit dem Hund unterwegs. Ich habe mit C. vermieden, dass er mit anderen Hunden zusammenkommt, da es sonst ein Problem gegeben hätte mit den Besitzern der anderen Hunde.

C. war nicht bissig.

Ich habe C. nicht geschlagen. Ich weiß auch nichts mehr von der Verurteilung wegen Tierquälerei. Es wäre nicht notwendig gewesen, ihn zu schlagen.

Ich bin hier, weil ich C. selbst zurückhaben möchte. Es geht mir um ihn.

Die VH-Leiterin weist neuerlich darauf hin, dass es hier nicht um die Rückgabe von C. geht, sondern darum, ob der Beschwerdeführer in Zukunft Hunde halten darf.

Der Amtssachverständige gibt folgende Stellungnahme ab:

Beim gegenständlichen C. handelt es sich um einen Pyrenäenberghund. Dieser ist in der Tat besonders eigensinnig und betreffend Korrekturmaßnahmen sehr unwillig. Er hat einen ausgeprägten Bewegungsdrang und ist jedenfalls kein Leinenhund. Er braucht viel Auslauf und eigentlich ist die Haltung in einer 50 m² Wohnung praktisch unmöglich.

Generell, unabhängig von Alter oder Rasse, ist eine Züchtigung eines Hundes nicht erlaubt: Wenn der Hund z.B. geschlagen wird, nachdem er zurückgekommen ist (und entlaufen war) so hat dies beim Hund keinen Lerneffekt, ein Hund kann dies nicht so verarbeiten und im Konnex bringen.

Wenn ein Hund geschlagen wird und Tritte bekommt, so ist die Wahrnehmung dessen und das zugefügte Leid bei jedem Hund, bei jeder Rasse gleich.

Jeder Hund, unabhängig von Größe, Alter und Rasse hat mindestens einmal am Tag die Möglichkeit zu bekommen, seinen Bewegungsdrang zu stillen. Ferner haben Hunde jegliche Rasse Anspruch auf soziale Kontakte. Daher reicht es jedenfalls nicht (z.B. Chihuahuas) diese nur in der Wohnung herumlaufen zu lassen.

Jeder Hund muss mindestens einmal am Tag freilaufen gelassen werden. Eine Leine, auch wenn sie 10 m lang ist, reicht nicht. Der Bewegungsdrang des Hundes besteht bei allen und muss gewährt werden. Z.b. hundeführscheinpflichtige Hunde sind zwar bis zur Ablegung der Prüfung maulkorbpflichtig in der Hundezone, danach gilt jedoch der Hund als sozial verträglich (nach bestandener Prüfung) und muss auch so ein Hund dann in der Hundezone jedenfalls freilaufen können.

Pyrenäenberghunde sind nicht hundeführscheinpflichtig.

Der Beschwerdeführer hatte mit Bescheid vom 02.07.2015 den Auftrag bekommen, mit C. den Hundeführschein abzulegen. Dies war bis zur Abnahme nicht geschehen.

Mir würde keine Rasse einfallen, welche man nur in der Wohnung halten kann und nicht hinausgeht und dies dem Hund kein Leiden verursachen würde.

Jeder Hund braucht Kontakt nicht nur zu seinem Herrchen, sondern auch zu anderen Hunden.

Das konkrete Problem in diesem Fall war sicher der besondere Bewegungsdrang und das Alter des Hundes. Daher hatte er einen ausgeprägten Bewegungsdrang, dem der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist oder nachkommen konnte. Damit hatte er jedenfalls beim Hund Leiden verursacht. Der Umstand, dass der Hund nicht bissig war, kann an dieser Einschätzung nichts ändern.

Auch ein alter Hund, oder auch ein kleiner Hund muss einmal am Tag nach draußen gebracht werden.

Der Beschwerdeführer gibt auf Befragung der Vertreterin der Tierschutzombudsstelle Folgendes zu Protokoll:

In der Hundezone hatte er Kontakt zu anderen Hunden. Ich habe nur auf der Straße versucht, ihn von anderen Hunden fernzuhalten.

Ich würde auch einen anderen Hund als C. nehmen.

Die Vertreterin der Tierschutzombudsstelle spricht sich weiter für ein absolutes Hundeverbot aus. Dies wegen des körperlichen und psychischen Zustandes bzw. Eindrucks des Beschwerdeführers.

Aufgrund meines Eindruckes in der Verhandlung kann ich mir nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer auch nur einen kleinen Hund halten könnte, es reicht wenn ein kleiner Hund an der Leine zieht und der Beschwerdeführer würde fallen.

Der ASV führt aus:

Ich schließe mich den Ausführungen der Ombudsstelle an. Eine gewisse körperliche Konstitution ist jedenfalls immer notwendig, um einen Hund halten zu können, egal welche Rasse.

Befragt von der Vertreterin der Ombudsstelle:

Ich war mit C. bei uns in G. auch bei Bedarf beim Tierarzt. Spezielle soziale Kontakte bei mir im Haus, wo ich wohne, habe ich nicht.“

4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Tierschutzgesetz lautet auszugsweise:

Anforderungen an den Halter

§ 12. (1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

Grundsätze der Tierhaltung

§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Verbot der Tierhaltung

§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

§ 222 Abs. 1 StGB lautet auszugsweise:

Wer ein Tier … 1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,… ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.

Gemäß § 39 TSchG ist daher ein Halteverbot zu erlassen, wenn es mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.

Die Verhängung (Androhung) eines Tierhaltungsverbots setzt zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Im konkreten Fall kann der belangten Behörde zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn sie – aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB – vom Vorliegen der erforderlichen Anlasstat ausging. Es besteht eine rechtliche Bindung an diese vorliegende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Tierquälerei (Misshandlungen), welche im Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgt ist. Es besteht eine Bindung an rechtskräftige Bestrafungen insofern, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.04.1999, 98/03/0161).

Auf der Grundlage der bestehenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei ist im gegenständlichen Verfahren eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob ein Verbot der Tierhaltung aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers erforderlich ist, um eine weitere Tierquälerei durch den Beschwerdeführer in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Es ist daher eine Prognose dahingehend notwendig, ob das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl. VwGH 30.05.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls des von der strafbaren Handlung unmittelbar betroffenen Tieres) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht.

Vor diesem Hintergrund sind auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen über die Anforderungen an einen Halter und Grundsätze der Tierhaltung, welche der Gesetzgeber im Tierschutzgesetz normiert sowie entsprechende – zum Schutz von Menschen – erlassenen Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes zu bedenken. Angesprochen sind damit nicht nur Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, sondern auch solche, in denen er auf der Sozialadäquanz des (im Zuge der Verwirklichung einer Anlasstat) gesetzten Verhaltens beharrt, das Fehlverhalten negiert oder dieses bzw. Missstände bagatellisiert bzw. herabspielt. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen, aus Überforderung oder bspw. aufgrund fehlender wirtschaftlicher Möglichkeiten geschieht oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin zum einen das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst, zum anderen aber auch seine Rechtfertigungen und Ausführungen im Zusammenhang mit der Anlasstat (vgl. LVwG Niederösterreich vom 21.12.2018, Zl. LVwG-AV-1066/001-2018 und VwGH, Ra 2019/02/0034).

Die Vielzahl der im Akt einliegenden Meldungen und Anzeigen, welche insofern übereinstimmend das Bild vermittelten, dass der Beschwerdeführer mit der Haltung seines Hundes offenkundig überfordert war und der Beschwerdeführer physisch nicht in der Lage war, den Hund zu halten, bestätigte sich im unmittelbaren Eindruck des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung (betreffend des physischen Zustandes des Beschwerdeführers). Dass der körperliche Zustand des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt ist und der Beschwerdeführer kaum mehr mobil ist, wurde auch bereits in einem Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers selbst im Jahr 2015 festgestellt. Die Einholung eines Gutachtens ist aufgrund des augenscheinlich vorhandenen, körperlich sehr fragilen Zustandes des Beschwerdeführers nicht notwendig. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens dafür, dass der Beschwerdeführer ein liebevoller Hundeführer sei, ist schon deswegen nicht notwendig, da zur Hundeführung – wie sich aus §§ 12 und 13 des Tierschutzgesetzes sowie den sprechenden Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes ergibt – bereits entsprechender physischer Zustand notwendig ist und der Sachverständige in der durchgeführten mündlichen Verhandlung klar dargelegt hat, dass schon der Mangel an Bewegung (außerhalb der Wohnung) für jeden Hund Leiden bedeutet. Darüber hinaus steht fest, dass der Beschwerdeführer wegen körperlichen Misshandlungen an seinem Hund rechtskräftig strafrechtlich verurteilt ist. Dass der Beschwerdeführer dahingehend einsichtig wäre, oder dass es sich bei den zur Verurteilung führenden Verhaltensweisen etwa um besonders gelagerte, schwierige Umstände im Leben des Beschwerdeführers oder dergleichen gehandelt hätte, welche nunmehr weggefallen wären, ist ebensowenig hervorgekommen. Diese mangelnde Einsicht zur Misshandlung durch Schläge lässt daher auch den Schluss nicht zu, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers in Zukunft ändern könnte.

Aus der im Akt einliegenden Untersuchung und Stellungnahme der MA 60 vom 19.05.2015 ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer kein Verständnis gezeigt hat und auch bisher nicht hat, dass die Konstitution des Beschwerdeführers einem Hund ab einer gewissen Körpergröße nicht standhalten kann. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer imstande sein könnte, die Probleme der Hundehaltung, welche er im Jahr 2015 gezeigt hat, hintanzuhalten. Er hat auch keine konkreten Vorstellungen wiedergegeben, wie er etwa die Bewegung des Tieres sicherstellen würde.

Wie der Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung angab, ist er im Laufe der letzten Jahre körperlich viel weniger fit geworden. Obwohl der behördliche Auftrag zur Absolvierung eines Hundeführscheins rechtskräftig erteilt wurde, war der Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung nicht derart orientiert, dass ihm dies in Erinnerung war, bzw. sind keine Hinweise hervorgekommen, dass er diesen Pflichten in dem Zeitraum, welcher zwischen Bescheidauflage und Abnahme des Hundes ihm dafür noch zur Verfügung gestanden wäre, nachgekommen wäre. Es ist auch nicht der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer etwa jetzt bemüht wäre, sich mit den gesetzlichen Pflichten als Hundehalter auseinander zu setzen.

Dass der Beschwerdeführer ferner in der durchgeführten Verhandlung auch nichts mehr von seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei wusste und neuerlich abstritt, dass er seinen Hund geschlagen habe, zeigt von einem Verdrängen oder aber auch von einer mangelnden Orientiertheit des Beschwerdeführers. In beiden Fällen kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung geändert hätte oder in Zukunft ändern könnte oder aber dermaßen mit dem Pflichten einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nunmehr vertraut wäre, dass er sich dessen bewusst wäre und orientiert genug wäre, eine ordnungsgemäße Tierhaltung – welche Leiden und Qualen eines Tieres und Misshandlungen vermeidet – als solches vorzunehmen. Im unmittelbaren Eindruck in der durchgeführten Verhandlung wirkte der Beschwerdeführer emotional sehr bewegt.

Wie der Sachverständige in der durchgeführten Verhandlung ausführte, ist ungeachtet der Hunderasse eine Züchtigung des Hundes weder erlaubt noch sinnvoll. Damit wird jedem Hund Leid zugefügt, sodass ein Halteverbot für bestimmte Hunderassen alleine nicht das Auslangen finden kann. Ebenso ist aufgrund der sachverständigen Angaben ein Bewegungsdrang bei jedem Hund und jeder Rasse von Hund anzunehmen und die Notwendigkeit gegeben, diesen zu stillen. Dass der Beschwerdeführer in seinem gebrechlichen Zustand dazu in der Lage wäre, ist im unmittelbaren Eindruck jedenfalls zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer in Zukunft in einem besseren physischen Zustand sein könnte, um diesem Bewegungsdrang jedes Hundes nachkommen zu können, wäre weder lebensnah noch nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer für eine lückenlose Bewegung des Hundes bzw. eines Hundes (durch sonstige Verwahrer) sorgen könnte oder würde oder konkrete Maßnahmen dahingehend bereits getroffen hätte, ist ebenso wenig hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer selbst meint, er sei körperlich in der Lage einen Hund zu halten, ist schon aufgrund des unmittelbaren Eindrucks des Beschwerdeführers zu verneinen. Ein medizinisches Sachverständigengutachten war aufgrund der Offenkundigkeit nicht einzuholen. Im Übrigen entstand auch nicht der Eindruck – wie oben dargelegt – dass der Beschwerdeführer seine grundlegende Haltung zu Fragen der körperlichen „Bestrafung“ bei mangelndem Gehorsam geändert hätte.

Das bisherige Verhalten lässt daher keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in Zukunft sein Verhalten gegenüber Hunden ändern könnte oder wollte. Da schon aufgrund des physischen Status schon eine Änderung der Verhältnisse in Zukunft auszuschließen ist und damit schon für sich alleine betrachtet keine ausreichende Bewegung für einen Hund möglich wäre (was zu Leiden führt) und auch der Beschwerdeführer offensichtlich seine „Bestrafung“ und „Erziehung“ durch Misshandlungen fortsetzen würde (gegenteilige Hinweise sind nicht hervorgekommen), ist das von der Behörde verhängte Hundehalteverbot für alle Hunde für eine unbefristete Dauer rechtmäßig.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Haltung von Tieren; Verbot der Tierhaltung; Tierquälerei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.12523.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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