Entscheidungsdatum
22.07.2019Index
E3R E07204020Norm
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art. 7 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der A. Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 24.04.2019, Zl. …, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung,
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid entzog der Landeshauptmann für Wien der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 und 3 Güterbeförderungsgesetz iVm mit § 5 Abs. 1 a leg cit und Artikel 7 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 10 71/2009 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 20 Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr)“, GISA-Zahl: … im Standort Wien, B.-gasse.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im Zuge des Prüfverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 1 a Güterbeförderungsgesetz sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.11.2018 an den Gewerbestandort und vom 21.12.2018 z.H. Frau C. D. und letztendlich vom 04.03.2019 an die Beschwerdeführerin z.H. Herrn E. D. eingeladen worden, innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung des Schreibens näher genannte Unterlagen vorzulegen. Die Schreiben seien alle unbeantwortet geblieben. Zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien keine Ermittlungen von Amtswegen möglich. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die mangelnde Mitwirkung gehe daher zu ihren Lasten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, die Zustellung eines Schreibens in Zuge des Prüfungsverfahrens gemäß § 5 Güterbeförderungsgesetz an Frau C. D. am 21.12.2018 sei unrechtmäßig erfolgt, zumal zu diesem Zeitpunkt Frau C. D. nicht Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin gewesen sei. In Vorlage gebracht wurde ein Firmenbuchauszug vom 30.01.2019, aus dem sich ergäbe, dass mit Wirkung 03.12.2018 Herr E. D. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei. Das Schreiben vom 04.03.2019 an seine Privatadresse habe dieser seines Wissens nach nicht erhalten. Die Behörde habe nicht ausgeführt, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Zustellung gemäß Zustellgesetz vorgenommen worden sei. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass es die Magistratsabteilung 63 unterlassen habe, eine Zustellung an die Adresse in Wien, B.-gasse vorzunehmen bzw. keine weiteren Prüfvorgänge unternommen habe, aus welchen Gründen das Schreiben vom 26.11.2018 an die Adresse Wien, B.-gasse auch als unbekannt retour gekommen sei. Bei dieser Adresse handle es sich nicht nur um den Gewerbestandort, sondern auch um die Firmenanschrift. Es wäre an der Behörde gelegen, eine Prüfung einzuleiten, ob eine mangelhafte Zustellung durch die Post vorgelegen sei. Das Schreiben vom 04.03.2019 habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seines Wissens nach nicht erhalten. Selbst wenn er diese Schreiben erhalten hätte, wäre aus Sicht der Beschwerdeführerin die gesetzte Frist von 8 Wochen zu kurz gewählt gewesen, zumal bereits selbst nach EG-VO 1071/2009 eine zusätzliche, ein halbes Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zu setzen gewesen wäre. Es wäre demnach an der Behörde gelegen, aufgrund der Nichtbeantwortung des Schreibens vom 04.03.2019 ein weiteres Aufforderungsschreiben an die Beschwerdeführerin an deren Geschäftsadresse oder an den Geschäftsführer z.H. dessen Wohnadresse zu senden. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung komme für die Beschwerdeführerin auch deshalb überraschend, da aus ihrer Sicht keine erheblichen Beitragsrückstände oder sonstigen Verbindlichkeiten bestünden. Lediglich gegenüber dem Finanzamt bestünden Steuerverbindlichkeiten. Diese seien deshalb noch nicht bereinigt worden, zumal zwischen Finanzamt und Beschwerdeführerin unterschiedliche Rechtsauffassungen bestünden. Mit Beschluss vom 11.11.2016 habe das Handelsgericht Wien das Konkursverfahren eröffnet. Im Rahmen des Konkursverfahrens sei eine Verteilung in Höhe von ca. 63 % vorgenommen worden und die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass bezüglich der verbleibenden 37% an Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Restschuldtilgung nach den Grundsätzen der EO eingetreten sei. Darüber hinaus bestehe finanzielle Leistungsfähigkeit. Zum Beweis dafür wurden Mag. F. G., sowie E. D. zur Einvernahme geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern habe vom gegenständlichen Sachverhalt keine Kenntnis gehabt.
Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Wien möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.06.2019 mit, dass der Parteienvertreter am 27.06.2019 als Rechtsanwalt eine Gerichtsverhandlung vor dem Landesgericht … wahrnehmen müsse. Der Geschäftsführer habe an diesem Tag einen unverschiebbaren Termin. Es wurde daher ersucht, die Verhandlung auf einen anderen Termin, vorzugsweise 02., 04. oder 05.07.2019 zu verschieben.
Zu der Verhandlung am 04.07.2019 sind lediglich der Vertreter der Beschwerdeführerin, sowie die Vertreter der belangten Behörde erschienen.
Der BFV:
„Bislang wurden noch keine Unterlagen zur finanziellen Leistungsfähigkeit vorgelegt. Da keine Unterlagen mitgenommen wurden, kann auch heute in der Verhandlung nichts vorgelegt werden. Verwiesen wird auf das Beschwerdevorbringen, dort wurde bereits vorgebracht, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchzuführen und dass sie der BF auch länger Zeit hätte einräumen müssen, ab ordnungsgemäßer Zustellung des Aufforderungsschreibens.“
Die BehV:
„Zum Beschwerdevorbringen wird ausgeführt, dass eine Frist von 8 Wochen für eine Vorlage von Unterlagen ausreichend ist. Zur Zustellung an Fr. D. wird ausgeführt, dass die zweite Zustellung jedenfalls ordnungsgemäß erfolgte, da der Beschluss über die Abberufung ihrer Funktion laut Firmenbuch und den dort aufliegenden Urkunden erst mit 17.01.2019 erfolgt ist. Am 03.12.2018 erfolgte lediglich die Abtretung der Geschäftsanteile um 1 Euro und auch die Bestellung von Herrn D.. Die Zustellung vom 28.12.2018 war somit rechtmäßig. Die Gesellschaft hatte somit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Forderungen der Vorlage und somit ausreichend Zeit der Forderung nachzukommen. Als bloße Serviceleistung wurde auch an den neuen handelsrechtlichen GF zugestellt. Dieses Aufforderungsschreiben wurde hinterlegt und nicht behoben. Dass diese Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und der durch die Zustellurkunde beurkundete Vorgang auch nicht wiederlegt. Soweit auf die 6 Monatsfrist verwiesen wurde, so ist diese nur dann von Relevanz, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen das Fehlen der finanziellen Leistungsfähigkeit ergibt, aber aufgrund einer Erfolgsprognose mit einem Eintritt zu rechnen ist. Gegenständlich wurden überhaupt keine Unterlagen vorgelegt und kommt daher diese Frist nicht zum Tragen. Das erforderliche Eigenkapital … wurde bislang nicht nachgewiesen.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 5 Abs. 1 bis 3 Güterbeförderungsgesetz lautet wie folgt:
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
1.
die Zuverlässigkeit,
2.
die finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
4.
eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.
Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.
(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 lautet wie folgt:
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1) Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Wert des Euro in den Landeswährungen der nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten jährlich festgesetzt. Dabei werden die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt. Sie treten am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres in Kraft. Für die in Unterabsatz 1 genannten Buchungsposten gelten die Definitionen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen.
(3) Bei den in Absatz 1 genannten Jahresabschlüssen bzw. der in Absatz 2 genannten Bürgschaft, die zu überprüfen sind, handelt es sich um jene der wirtschaftlichen Einheit, die im Mitgliedstaat, in der die Zulassung beantragt worden ist, niedergelassen ist und nicht um jene eventueller anderer, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Einheiten.
Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 lautet auszugsweise:
Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen
(1) Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass das Unternehmen möglicherweise die Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, so kann sie dem Unternehmen eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:
c) höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um nachzuweisen, dass diese Anforderung erneut dauerhaft erfüllt sein wird.
(3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass das Unternehmen eine oder mehrere Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, und zwar innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Güterbeförderungsgewerbe (Berufszugangs-Verordnung, Güterkraftverkehr–BZGü-VO) bestimmt in den hier interessierenden § 2 und 3 folgendes:
„Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
1.
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
2.
als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
3.
Betriebskapital,
4.
Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5.
Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
1.
das Eigenkapital und die Reserven weniger als 123 843 S (9 000 Euro) für das erste Fahrzeug und weniger als 68 802 S (5 000 Euro) für jedes weitere Fahrzeug betragen;
2.
erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“
Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft in Ansehung der Vollziehung des § 5 GelverkG 1996 in Verbindung mit § 2 BZPV 1994 insoferne zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen“ (VwGH 18.11.2003, 2002/03/0150).
Nach ständiger hg. Rechtsprechung korrespondiert dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft in Ansehung der Vollziehung des § 5 GelverkG in Verbindung mit § 2 Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZPV 1994) insofern zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen“ (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186 mit weiteren Hinweisungen wurde die aus seiner Rechtsprechung zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0092, mwN).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit … Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr)“ zur GISA-Zahl: … im Standort Wien, B.-gasse. Mit Schreiben vom 26.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30.10.2018 zur Zahl … der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben worden sei. Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere § 5 Abs. 1 Ziffer 2 und Ziffer 4, sowie Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz und Artikel 13 Abs. 1 lit c EG-VO Nr. 1071/2009 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zum Beweis der finanziellen Leistungsfähigkeit näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Für den Fall, dass aus den aktuellen Unterlagen das geforderte Eigenkapital derzeit nicht gegeben sei, wurde die Beschwerdeführerin weiters eingeladen, gleichfalls innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens einen Zahlungsplan vorzulegen, aus dem hervorgehe, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des Artikel 13 Abs. 1 lit c der EG-VO nach 6 Monaten dauerhaft vorliegen werde. Für den Fall, dass weder der Nachweis des geforderten Eigenkapitals noch ein Zahlungsplan, aus welchem das dauerhafte Erbringen des Eigenkapitals nach 6 Monaten hervorgehe, vorgelegt werde, wurde die Entziehung der Gewerbeberechtigung angedroht. Dieses Schreiben konnte nicht zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk „unbekannt“ an die Behörde zurückgestellt.
Mit Schreiben vom 21.12.2018, gerichtet an die Beschwerdeführerin z.H. Frau C. D. wurde nach kurzer Sachverhaltsdarstellung, sowie unter Zitierung des § 5 Abs. 1 und Abs. 1a Güterbeförderungsgesetz eine Einladung ausgesprochen, innerhalb einer Frist von 8 Wochen näher bezeichnete Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegen. Es erging der Hinweis, dass, falls die genannten Unterlagen nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt würden, mangelnde Mitwirkung angenommen werden müsse und davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die weitere Ausübung der Konzession nicht mehr gegeben sei, weshalb die Konzession zu entziehen wäre.
Dieses Schreiben wurde am 28.12.2018 an die Beschwerdeführerin z.H. der damaligen handelsrechtlichen Geschäftsführerin, Frau C. D. gerichtet und durch eine Bevollmächtigte für RSb-Briefe persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 04.03.2019 wurde vorangehend zitiertes Schreiben nochmals an die Beschwerdeführerin z.H. Herrn E. D. an dessen Privatadresse zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle … und wurde die Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beginn der Abholfrist war der 08.03.2019. Da das Schriftstück nicht behoben wurde, wurde es an die Behörde zurückgestellt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung sowie den im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Seitens des Verwaltungsgerichtes bestand kein Anlass, diese Schriftstücke und das Vorbringen der Behördenvertreterin anzuzweifeln und ist auch der Vertreter der Beschwerdeführerin diesen Beweisergebnissen, insbesondere den Zeitpunkt des Ausscheidens der handelsrechtlichen Geschäftsführerin, Frau C. D. betreffend, nicht entgegengetreten. Auch wurde die zweite Zustellung betreffend die im Rückschein über die Zustellung des gegenständlichen Schreibens an die Beschwerdeführerin z.H. Herrn E. D. beurkundeten Zustellvorgänge nicht in Abrede gestellt und auch keine Abwesenheit des Adressaten im Zeitraum nach der Hinterlegung eingewandt.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit an Frau C. D. war diese somit noch handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Bereits mit der Zustellung der Aufforderung an diese war die Beschwerdeführerin in Kenntnis des Prüfungsverfahrens gesetzt und lief die 8-wöchige Frist zur Vorlage von Unterlagen. Die Zustellung an Herrn E. D. erfolgte durch Hinterlegung, wobei mangels Widerlegung der Ordnungsmäßigkeit dieses Zustellvorganges durch den Empfänger von einer rechtmäßigen und damit rechtswirksamen Zustellung auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin wurde zweimal ordnungsgemäß und rechtmäßig aufgefordert, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer Frist von insgesamt mehr als fünf Monaten vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat dies weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung getan.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin seitens der Behörde ordnungsgemäß aufgefordert wurde, Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegen.
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann nur entweder nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder nach § 3 der BZGü VO erfolgen.
Derartige in den diesen Rechtsvorschriften geforderte Nachweise wurden weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Es wurde auch weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung eingewandt, dass solche Unterlagen überhaupt vorliegen.
Die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberichtigung lagen somit vor und hat sich daran auch bis zur Durchführung der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Da (VwGH 23.02.2018 Ra 2018/03/0014) der Nachweis nur im Rahmen der erwähnten Rechtsvorschriften erfolgen kann war auch eine Zeugeneinvernahme nicht erforderlich und konnte daher von diesen Beweisaufnahmen abgesehen werden.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung; Entziehung; finanzielle Leistungsfähigkeit; Nachweis; AufforderungAnmerkung
VfGH v. 23.9.2019, E 3390/2019; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.105.020.7224.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020