Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.09.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3 Z1Rechtssatz
Für einen abfallpolizeilichen Auftrag ist Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird („Verursacher“); mangelnder Besitzwille an den Abfällen ist nicht verfahrensrelevant (vgl VwGH 2010/07/0144) und kommt es auch auf ein Verschulden des Verpflichteten nicht an (vgl VwGH 2011/07/0225). Ebenso ist für die Erteilung eines abfallpolizeilichen Auftrages ohne Bedeutung, ob der Verpflichtete Eigentümer der Abfälle ist (vgl VwGH 2005/07/0173; 2009/07/0118).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Inhaber; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.916.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020