RS Lvwg 2020/11/23 LVwG-AV-1115/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

ASVG §735 Abs4
ASVG §735 Abs4a
ASVG §735 Abs6

Rechtssatz

Mit dem Ablauf der sechswöchigen Frist ist der Anspruch auf Ersatz nach § 735 Abs 4 ASVG erloschen. […] Hinsichtlich der Dienstnehmer, die der (jeweiligen) Landarbeitsordnung unterliegen, geht aus § 735 Abs 4a iVm Abs 4 ASVG klar hervor, dass der Antrag auf Ersatz beim Land anstelle des Krankenversicherungsträgers einzubringen ist. Schon zu Folge der Eindeutigkeit und Klarheit der gesetzlichen Regelung kommt es auf eine – wo und wann immer eingeholte – Auskunft über die zuständige Stelle nicht an.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Dienstnehmer; Landarbeitsordnung; Entgelt; Erstattung; COVID-19-Risikogruppe; Dienstgeber; Antrag; Frist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1115.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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