Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.11.2020Norm
ASVG §735 Abs4Rechtssatz
Mit dem Ablauf der sechswöchigen Frist ist der Anspruch auf Ersatz nach § 735 Abs 4 ASVG erloschen. […] Hinsichtlich der Dienstnehmer, die der (jeweiligen) Landarbeitsordnung unterliegen, geht aus § 735 Abs 4a iVm Abs 4 ASVG klar hervor, dass der Antrag auf Ersatz beim Land anstelle des Krankenversicherungsträgers einzubringen ist. Schon zu Folge der Eindeutigkeit und Klarheit der gesetzlichen Regelung kommt es auf eine – wo und wann immer eingeholte – Auskunft über die zuständige Stelle nicht an.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Dienstnehmer; Landarbeitsordnung; Entgelt; Erstattung; COVID-19-Risikogruppe; Dienstgeber; Antrag; Frist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1115.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020