RS Lvwg 2020/11/23 LVwG-AV-1115/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

ASVG §735 Abs4
ASVG §735 Abs4a
ASVG §735 Abs6

Rechtssatz

Die sechswöchige Frist des § 735 Abs 4 ASVG ist nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern ist die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet. Mit dieser Zuordnung der Frist geht die  Rechtsfolge einher, dass mit dem Ablauf der Frist der Anspruch verloren geht [wobei es auf die Gründe einer späteren Antragstellung nicht ankommt (vgl VwGH 2008/08/0100), dies selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens an der (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (vgl VwGH 2008/08/0183)] und verfahrensrechtliche Rechtsbehelfe nicht in Betracht kommen.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Dienstnehmer; Landarbeitsordnung; Entgelt; Erstattung; COVID-19-Risikogruppe; Dienstgeber; Antrag; Frist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1115.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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