Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.11.2020Norm
ASVG §735 Abs4Rechtssatz
Die sechswöchige Frist des § 735 Abs 4 ASVG ist nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern ist die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet. Mit dieser Zuordnung der Frist geht die Rechtsfolge einher, dass mit dem Ablauf der Frist der Anspruch verloren geht [wobei es auf die Gründe einer späteren Antragstellung nicht ankommt (vgl VwGH 2008/08/0100), dies selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens an der (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (vgl VwGH 2008/08/0183)] und verfahrensrechtliche Rechtsbehelfe nicht in Betracht kommen.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Dienstnehmer; Landarbeitsordnung; Entgelt; Erstattung; COVID-19-Risikogruppe; Dienstgeber; Antrag; Frist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1115.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020