TE Bvwg Beschluss 2019/6/5 W199 2175066-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2019
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Entscheidungsdatum

05.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §15
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W 199 2175066-3/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018, Zl. 1084332708 - 180857119/BMI-EAST_WEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 15 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.8.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

1.2. Mit Bescheid vom 28.9.2017, 15-1084332708/151184897, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG; Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters sprach es aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 27.10.2017 eine Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.7.2018, W168 2175066-1/11E, gemäß "§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F. und §§ 52, 55 FPG i.d.g.F." als unbegründet abwies. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25.7.2018 zu Handen des Vereins zugestellt, dem er (damals) Vollmacht erteilt hatte.

2.1. Am 10.9.2018 stellte der Beschwerdeführer einen - zweiten - Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am selben Tag bejahte er die Frage, ob ein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter bestehe, und nannte den Namen XXXX . XXXX unterschrieb auch die Niederschrift; eine auf sie lautende Vollmacht vom selben Tag ist der Niederschrift angeschlossen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 25.9.2018 gab der Beschwerdeführer wieder an, er werde vertreten; Zustellungen sollten an XXXX erfolgen. Er legte eine Visitenkarte vor, die in Kopie zum Akt genommen wurde und auf welcher der Name der Institution XXXX genannt ist, weiters eine Adresse in Wien 15, zwei e-mail-Adressen lautend auf XXXX und XXXX ; weiters zwei Mobiltelefonnummern, deren erste unterstrichen ist. Handschriftlich ist unter dieser unterstrichenen Nummer der Name XXXX hinzugefügt. Weiters ist auf dem Blatt, auf das die Visitenkarte kopiert wurde, handschriftlich das Wort "Zustelladresse" hinzugefügt, von dem ein Pfeil auf die Adresse in Wien 15 weist.

Mit Bescheid vom 12.10.2018, 1084332708 - 180857119/BMI-EAST_WEST (er trägt dieselbe Zahl wie der angefochtene Bescheid vom 7.11.2018), wies das Bundesamt diesen - zweiten - Asylantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII).

Dieser Bescheid trägt im Kopf den Vermerk, dass der Beschwerdeführer durch XXXX vertreten werde; nach der Rechtsmittelbelehrung ist eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzubringen. Die Zustellverfügung weist XXXX mit der oben erwähnten Adresse in Wien 15 als ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers aus, zu deren Handen ihm zuzustellen sei. Am 16.10.2018 übernahm sie die für ihn bestimmte Ausfertigung des Bescheides vom 12.10.2018, der ihr per e-mail zugestellt worden war. Dies entsprach der Zustellverfügung, in der das formularmäßig vorgegebene Wort "Rsa" handschriftlich durchgestrichen und durch die Zeichenfolge "p@" ersetzt ist.

2.2. Mit einem Schriftsatz, der mit 18.9.2018 - somit vor dem Bescheiddatum - datiert ist, aber am 4.11.2018 per e-mail an das Bundesamt übermittelt wurde, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen den Ablauf der Beschwerdefrist) und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2018. Das Rubrum weist XXXX als Vertretung auf, unterschrieben ist der Schriftsatz mit XXXX

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (der, wie erwähnt, dieselbe Geschäftszahl trägt wie der Bescheid vom 12.10.2018) wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG erkannte es diesem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II), "gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG" wies es die Beschwerde vom 4.11.2018 zurück (Spruchpunkt III).

In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, "gegen diesen Bescheid" könne Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich "bei uns" (gemeint: beim Bundesamt) einzubringen sei.

Auch dieser Bescheid erhält im Kopf den Vermerk, dass der Beschwerdeführer durch XXXX vertreten werde. Zu ihren Handen wurde daher versucht, den angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer zuzustellen. Die Zustellverfügung vom 7.11.2018 lautet auf sie, der formularmäßig vorgegebene Ausdruck "mit Rsa" ist nicht durchgestrichen. Am 19.11.2018 beurkundete das Bundesamt die Hinterlegung des Bescheides gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG, da sich die Vertreterin des Beschwerdeführers an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhalte und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Der Bescheid vom 7.11.2018 (di. der angefochtene Bescheid) werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tag (dh. vom 19.11.2018) gemäß § 8 Abs. 3 (gemeint: § 8 Abs. 2) iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Nach einem Aktenvermerk vom selben Tag habe XXXX die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle offensichtlich unterlassen. Der Behörde sei keine Abgabestelle bekannt, es habe auch keine festgestellt werden können. Sonstige Anhaltspunkte betreffend eine Abgabestelle hätten sich nicht ergeben. Am selben Tag wurde verfügt, den angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich an seine Adresse laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister zuzustellen ("Zustellung pers. an AW Adresse lt. ZMR").

Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass versucht worden wäre, den Bescheid zu Handen XXXX an der Postadresse des Vereins zuzustellen.

Vom selben Tag stammt auch ein Aktenvermerk über zwei Telefonate vom 16.11.2018, und zwar mit XXXX und Herrn XXXX (gemeint: XXXX ). Im Telefonat mit XXXX sei dem Bundesamt mitgeteilt worden, dass ihr beim Verein XXXX ein Betretungsverbot erteilt worden sei und sie deshalb den angefochtenen Bescheid ("Bescheid vom 07.11.2018 [Zugsestellt am 07.11.2018]") nicht übernehmen könne; im Telefonat mit XXXX sei bestätigt worden, dass XXXX ein Betretungsverbot erteilt worden sei. Die Telefonnummern, die in dem Aktenvermerk angegeben sind, entsprechen jenen auf der Visitenkarte, die am 25.9.2018 vorgelegt worden war. Die im Aktenvermerk XXXX zugeordnete Nummer entspricht dabei jener, unter die der Name XXXX hinzugefügt worden war (di. der Vorname XXXX ), die andere ist XXXX zugeordnet.

Dem Akt ist nicht zu entnehmen, warum das Bundesamt bei dem Telefonat mit XXXX nicht nach einer Zustellanschrift fragte.

Der Akt enthält einen Rückschein, aus dem ein Zustellversuch vom 20.11.2018 und eine Hinterlegung am 21.11.2018 hervorgehen; wem dieser Art zugestellt werden sollte, geht daraus nicht hervor. Weiters enthält der Akt eine nicht unterschriebene "Wichtige Mitteilung" des Vereins XXXX , die mit "im November 2018" datiert ist und mit der die "zuständige Behörde" verständigt wird, dass XXXX für diesen Verein nicht mehr tätig sei und keine Funktion ausübe. Sie habe bei verschiedenen Behörden "einfach eigenmächtig die im Akt vorhandene Vollmacht verändert", indem sie den Namen des Vereins durchgestrichen und ihren eigenen Namen eingesetzt habe. Des Weiteren habe sie angeblich bereits in der Vergangenheit nicht Vollmacht für den Verein, sondern in ihrem eigenen Namen gelegt. Sie sei durch Vorstandsbeschluss vom 15.11.2018 aus dem Verein ausgeschlossen worden. Der Verein übernehme keine Verantwortung und keine Haftung für ihr Handeln. Das Schreiben weist für den Verein eine Adresse in Wien 9 aus, es sind zwei Telefonnummern angegeben, davon entspricht eine jener, die zuvor XXXX zugeordnet worden war.

Am 26.11.2018 legte das Bundesamt einen Aktenvermerk an, wonach es bei XXXX im Zentralen Melderegister neun Treffer gebe und eine Zustellung daher nicht möglich sei.

4. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.12.2018, die namens des Beschwerdeführers vom Verein XXXX eingebracht worden ist und der eine Vollmacht für diesen Verein, aber zugleich auch für dessen Obfrau, eine Rechtsanwältin, beigelegt ist. Darin heißt es, nachdem der Verfahrensgang kurz dargestellt wird, der Beschwerdeführer sei nicht von einer Organisation, sondern von einer Privatperson als "Rechtsvertreterin" "vertreten" (Anführungszeichen jeweils im Original) gewesen; dieser "Rechtsvertreterin" (Anführungszeichen im Original) habe aber jedenfalls die Befugnis zu solch einer Vertretung gefehlt, zumal da es sich nicht um eine Rechtsanwältin handle. Der angefochtene "Bescheid" (Anführungszeichen im Original) sei "nie rechtlich zugestellt" worden. Er habe an XXXX zugestellt werden sollen, die sich aber geweigert habe, ihn zu übernehmen. Der Verein XXXX habe die Übernahmebestätigung nicht unterfertigen können, da sie nur auf XXXX ausgestellt gewesen sei. Um weitere Nachteile für den Beschwerdeführer abzuwenden, werde sicherheitshalber ein Rechtsmittel eingebracht. Die "ehemalige Vertreterin eines Vereins" habe "unbefugterweise auf den eigenen Namen eine Vertretungsvollmacht durchführen" wollen. Konsequenterweise existiere "noch nicht einmal eine rechtlich zugestellte Entscheidung gem § 68 AVG" (gemeint ist offenbar, dass der Bescheid vom 12.10.2018 nicht wirksam zugestellt worden sei). Das Bundesamt "hätte die Möglichkeit, die Zustellung des Bescheids gem § 68 AVG nun zuzustellen." Die "Gültigkeit bezüglich Zustellung" dieses "Bescheid[es]" (Anführungszeichen im Original) sei fraglich. Es werde daher beantragt, "die Entscheidung" zu beheben bzw. festzustellen, dass ein bekämpfbarer Bescheid gemäß § 68 AVG noch gar nicht vorgelegen sei, in eventu festzustellen, dass das Rechtsmittel gegen den Bescheid gemäß § 68 AVG fristgerecht eingebracht worden sei, in eventu festzustellen, dass "gegenständlich bekämpfter ?Bescheid'" nicht bekämpfbar sei, da er nicht zugestellt worden sei, in eventu festzustellen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben sei. Weiters werde beantragt, "als ersten Schritt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen".

5. Am 11.1.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer als Partei und ein Bediensteter des Bundesamtes als Parteienvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es einen der Beamten des Bundesamtes, der mit dem Akt vertraut war und dort Verfügungen getroffen hatte, nämlich Herrn XXXX , sowie XXXX , der die Beschwerde verfasst hatte, in der Verhandlung als Zeugen vernahm. Ein weiterer Beamter des Bundesamtes, der gleichfalls mit dem Akt zu tun gehabt hatte, nämlich Herr XXXX , entschuldigte sich kurz vor der Verhandlung mit persönlichen Gründen. (Die beiden erschienenen Zeugen waren gleichzeitig als Parteienvertreter anwesend.)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt (Verfahrensgang) aus.

Weiters stellt es fest, dass jener Beamte des Bundesamtes, der den Akt führte, welcher den Beschwerdeführer betrifft (Herr XXXX ), bei der Zustellung von Schriftstücken üblicherweise so vorgeht, dass er die Zustellverfügung unterschreibt, in der das Wort "Rsa" formularmäßig vorgegeben ist, und dass er dann in Fällen, in denen dies in Betracht kommt, weil der Asylwerber durch einen Rechtsanwalt, einen Verein oä. vertreten ist, den Vertreter anruft und fragt, ob einer Zustellung durch e-mail zugestimmt werde. Wird zugestimmt, so streicht er das formularmäßig vorgegebene Wort durch und ersetzt es durch einen Hinweis, dass per e-mail zugestellt werden solle. Dass die Zustimmung telefonisch eingeholt worden ist, wird im Akt nicht festgehalten. So ging der Beamte auch bei der Zustellung des Bescheides vom 12.10.2018 vor.

Bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 7.11.2018 verhielt er sich genauso, vergaß aber, den formularmäßig vorgesehenen Text handschriftlich zu ändern. Der Bescheid wurde sodann an die e-mail-Adresse XXXX geschickt, die bereits bekannt war. XXXX öffnete das e-mail am Tag der Übermittlung, dem 7.11.2018, und nahm vom Inhalt Kenntnis, unterließ es aber, die mitgeschickte Übernahmebestätigung zu unterschreiben und an das Bundesamt zurückzuschicken.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich, soweit er den Verfahrensgang betrifft, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

Die übrigen Feststellungen stützen sich auf die Aussagen der beiden Zeugen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Zeuge XXXX gab dort wörtlich an:

"Die gängige Praxis in unserer Abteilung ist so, dass Bescheide an Antragsteller, die vertreten werden, durch Rechtsanwälte oder Vereine oder auch Privatpersonen, bei denen eine E-Mail-Adresse vorhanden ist, nach telefonischer Rücksprache und mit eingeholter Zustimmung des Vertreters mittels E-Mail übermittelt werden. Im gegebenen Fall habe ich persönlich mit Frau XXXX telefoniert. Es war am 7.11.2018, nachdem der Bescheid unterfertig[t] worden ist. Sie hat mir zugestimmt, dass ich den Bescheid auf diese Weise übermitteln darf, und hat mir zugesichert, mir eine Bestätigung zurückzuschicken. Die konkrete Übermittlung erfolgte dann durch mein Büro durch den Kollegen XXXX ." Zum Zustellvorgang am 7.11.2018 gab er an: "Hier ist ein Missgeschick unterlaufen. Ich habe die Zustellverfügung unterschrieben und danach mit Frau XXXX telefoniert, die zugestimmt hat, dass ihr per E-mail zugestellt werden könne. Es ist vergessen worden, das in der Zustellverfügung auszubessern, wie das bei der Zustellung des Bescheides nach § 68 AVG geschehen ist."

Dass bei der zuletzt erwähnten Zustellung (nämlich jener des Bescheides vom 12.10.2018) so vorgegangen worden ist, wird durch den Akteninhalt gestützt.

Der Zeuge XXXX gab ua. an, XXXX habe ihm in einem Gespräch gesagt, dass ihr ein Fristversäumnis unterlaufen sei und dass sie bereits eine Wiedereinsetzung versucht habe, der Wiedereinsetzungsantrag aber nun auch abgewiesen worden sei. Auf die Frage des erkennenden Richters, woher XXXX das gewusst habe, antwortete der Zeuge, er nehme rückblickend an, dass sie sehr wohl die Entscheidung mit E-Mail empfangen und gelesen habe, aber nicht bereit gewesen sei, die Übernahmebestätigung zu unterfertigen und an die Behörde rückzuübermitteln. Sie habe ihm damals keine Entscheidung gezeigt, sondern ihm das nur mündlich mitgeteilt.

Die Feststellung, dass XXXX das e-mail, mit dem der angefochtene Bescheid übermittelt wurde, am 7.11.2018 öffnete, beruht auf folgenden Überlegungen: Auf Grund der Aussage des Zeugen XXXX geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dieser Zeuge XXXX am 7.11.2018 anrief und ihr ankündigte, ihr den angefochtenen Bescheid mittels e-mail zuzustellen (wie er dies auch beim Bescheid vom 12.10.2018 getan hatte). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass XXXX das e-mail, mit dessen sofortigem Eingang sie rechnete, sofort oder jedenfalls noch am selben Tag öffnete. Dass sie es überhaupt geöffnet hat, ergibt sich jedenfalls aus der Aussage des Zeugen XXXX , der in der Verhandlung wörtlich angab: "Es war die Phase kurz bevor die Situation mit Frau XXXX intern eskaliert ist, also kurz bevor die Obfrau entschieden hat, dass sie für den Verein nicht mehr tätig sein darf. Frau XXXX sagte mir in einem Gespräch, dass ihr ein Fristversäumnis unterlaufen sei und dass sie bereits eine Wiedereinsetzung probiert habe, diese aber nun auch abgewiesen worden sei. [...] Kurze Zeit später bekam ich den Anruf eines [...] Referenten der EASt-West. [...] Dieser Beamte hat mich dann auf eine E-Mail der Behörde aufmerksam gemacht und mir mitgeteilt, dass er schon mit Frau XXXX in Kontakt gewesen sei, diese aber mit dem Hinweis, dass sie für den Verein XXXX nicht mehr tätig sei, abgelehnt habe, die Übernahmebestätigung zu signieren und der Behörde zurückzuschicken. [...] Ich nehme retrospektiv an, dass XXXX sehr wohl die Entscheidung mit E-Mail empfangen und gelesen hat, aber nicht bereit war, diese Übernahmebestätigung zu unterfertigen und an die Behörde rückzuübermitteln. Sie hat mir damals keine Entscheidung gezeigt, sondern mir das nur mitgeteilt. [...] Nachdem ich wenige Tage später einen Anruf dieses [...] Referenten der EASt-West erhielt, habe ich in dem E-Mail-Verkehr Nachschau gehalten, nämlich in dem Email-Account, den Frau XXXX für den Verein verwendet hatte. Ich habe dieses zugestellte E-Mail gefunden." Auf die Frage des erkennenden Richters, ob XXXX zu dieser Zeit noch Zugriff auf den erwähnten e-mail-account gehabt habe, antwortete der Zeuge XXXX : "Ich nehme an, ja, da es sich um einen Gmail-Account handelte, der ja von jedem Computer mit dem entsprechenden Passwort verwendet werden konnte. Es wäre mir allerdings nicht aufgefallen, dass es in diesem Gmail-Account von Seiten XXXX noch Aktivitäten gegeben hätte, wie Antworten auf Mails von Behörden usw."

Der Referent der Erstaufnahmestelle rief nach seinem Aktenvermerk vom 19.11.2018 (einem Montag) am 16.11.2018 XXXX und den Zeugen XXXX an; zu diesem Zeitpunkt hatte XXXX somit offenbar das e-mail bereits geöffnet. Als sie und der Zeuge XXXX am 16.11.2019 gegenüber dem Beamten äußerten, XXXX sei nicht mehr für den Verein tätig, war die Entscheidung, sie aus dem Verein XXXX auszuschließen, bereits gefallen; dies war nach der "wichtigen Mitteilung" des Vereins am 15.11.2018 der Fall gewesen. Im zeitlichen Vorfeld dieser Entscheidung ("Es war die Phase kurz bevor die Situation mit Frau XXXX intern eskaliert ist") erzählte XXXX dem Zeugen XXXX - nach seiner eigenen Aussage -, dass der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden sei, hatte also bereits Kenntnis vom Inhalt des e-mails.

Alle diese Umstände deuten auch auf ein Öffnen des e-mails bereits am 7.11.2018 oder kurz danach. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass XXXX das e-mail am 7.11.2018 geöffnet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerde zulässig ist.

1.1.1. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der angefochtene Bescheid wirksam zugestellt und daher wirksam als Bescheid erlassen worden ist; dies wird ja von der Beschwerde ausdrücklich bestritten. (Soweit daher im Folgenden - der Einfachheit halber - von einem Bescheid die Rede ist, wird damit vorläufig keine Aussage über den Bescheidcharakter getroffen.) In der Beschwerde wird zunächst die Ansicht vertreten, XXXX habe die Befugnis zu einer Vertretung gefehlt, da sie keine Rechtsanwältin sei. Dies trifft nicht zu, weil § 10 AVG keine Einschränkung der Vollmacht auf Rechtsanwälte kennt, auch keine andere Vorschrift sieht dies im vorliegenden Zusammenhang vor. In der Verhandlung räumte der Vertreter des Beschwerdeführers auch ein, dass man sich im Asylverfahren durch eine Privatperson vertreten lassen könne, und warf XXXX vor, sich als Anwältin zu gerieren, um Geld zu verlangen. Er verwies weiters darauf, dass zwischen den zukünftigen Mitgliedern des Vereins XXXX vereinbart gewesen sei, dass niemand (außer allenfalls der Vereinsobfrau, einer Rechtsanwältin) eine Vertretung im eigenen Namen übernehmen werde, sondern dass dies nur im Namen des Vereins geschehen solle. Der Verein wurde im Übrigen erst am 4.10.2018 gegründet; dies ergibt sich aus einer Auskunft aus dem Zentralen Vereinsregister vom 2.1.2019, die in der Verhandlung erörtert wurde; der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte, über einen Auszug mit denselben Angaben zu verfügen. (Die Vollmacht des Beschwerdeführers für XXXX datiert bereits vom 10.9.2018.)

Mit diesen Ausführungen wird nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer XXXX nicht wirksam Vollmacht hätte erteilen können oder dass die Handlungen, die sie in seinem Namen gesetzt hat, nicht wirksam wären. Folgt man den Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dann hat XXXX allenfalls gegen Abmachungen verstoßen, welche die zukünftigen Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins XXXX getroffen hatten; die Wirksamkeit einer dennoch angenommenen Vollmacht wird dadurch nicht berührt. (Es bleibt auch unklar, wie der Beschwerdeführer in der Befragung vom 10.9.2018 dann hätte vertreten werden können, da der Verein XXXX zu dieser Zeit rechtlich noch nicht existierte, XXXX aber bei der Einvernahme anwesend war.) Die Schlussfolgerung, der Bescheid vom 12.10.2018 sei nicht wirksam zugestellt worden, weil XXXX nicht hätte für den Beschwerdeführer einschreiten dürfen, trifft daher nicht zu. Fraglich ist, ob er wirksam zugestellt worden ist, dh. ob die Zustellung aus anderen Gründen unwirksam wäre.

1.1.2. XXXX hat sich, wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, von Anfang an jener e-mail-Adresse bedient, an welcher der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist oder werden sollte. Sie hat auch nicht etwa behauptet, der Bescheid vom 12.10.2018 sei ihr nicht zugekommen. Das Bundesamt durfte daher wirksam an dieser Adresse zustellen (vgl. VwSlg. 18.246 A/2011 [di. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244], wonach durch die Anführung einer e-mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustellG angegeben wird). Dies würde daher selbst dann gelten, wenn das Bundesamt vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht Rücksprache mit der Zustellempfängerin, XXXX , gepflogen hätte. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat XXXX das e-mail auch am 7.11.2018 geöffnet und vom Inhalt Kenntnis genommen. Im Übrigen war an dem Tag, an dem die Zustellung verfügt wurde, XXXX noch nicht aus dem Verein ausgeschlossen, dies war nach der "wichtigen Mitteilung" erst am 15.11.2018 der Fall. Auf all diese Umstände kommt es aber gar nicht an. Entscheidend ist, dass sie vom Bundesamt zu Recht als Zustellempfängerin angesehen und ihr der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.

Sobald der Bescheid zugestellt war, kommt den späteren Bemühungen des Bundesamtes, ihn (nochmals) zuzustellen, keine rechtliche Bedeutung zu. Daher ist es unerheblich, ob sich eine weitere Abgabestelle hätte erfragen lassen, ob die Zustellung ohne Hinterlegung zulässig war und ob dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt werden sollte bzw. ob ihm der Bescheid auf diese Weise zugekommen ist (er erklärte in der Verhandlung, dies sei nicht der Fall).

Der angefochtene Bescheid ist dem Beschwerdeführer daher wirksam zugestellt worden und somit ein taugliches Objekt einer Anfechtung.

1.2.1. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stützt sich ausdrücklich auf § 14 Abs. 1 VwGVG. § 14 VwGVG steht unter der Überschrift "Beschwerdevorentscheidung", sein Abs. 1 erlaubt es der Verwaltungsbehörde, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - wie bei der Beschwerde vom 4.11.2018 eine vorliegt - den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist daher eine Beschwerdevorentscheidung, und zwar ungeachtet dessen, dass er als dritter Spruchpunkt unter der gemeinsamen Überschrift "Bescheid" steht.

Gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zweier Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid, die nicht zwischen den einzelnen Spruchpunkten unterscheidet, sondern nur von einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht spricht, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides eingebracht werden könne, ist daher hinsichtlich des dritten Spruchpunktes falsch. Gegen diesen Spruchpunkt stand dem Beschwerdeführer keine Beschwerde, sondern nur ein Vorlageantrag offen, der nicht innerhalb von vier, sondern von zwei Wochen einzubringen war.

Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Daraus schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass ein als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz nicht ohne Weiteres in einen Vorlageantrag umgedeutet werden kann, sondern dass dies nur dann zulässig ist, wenn bestimmte Umstände darauf hinweisen (wenn zB trotz der Bezeichnung als Beschwerde die Vorlage an das Verwaltungsgericht beantragt wird oder sich aus anderen Umständen erschließen lässt, dass dies gemeint ist). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides eine Vorlage iSd § 15 Abs. 1 VwGVG beabsichtigt hätte. Der Schriftsatz stammt von einem Verein, dessen Obfrau Rechtsanwältin ist; der Verfasser des Schriftsatzes ( XXXX ) ist zwar kein Jurist, ist aber mit den einschlägigen Vorschriften offenbar hinreichend vertraut und bedient sich einer Sprache, die eine solche Vertrautheit verrät.

Da der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides eine Beschwerde erhoben hat, die nicht zulässig ist, ist sie insoweit zurückzuweisen.

1.2.2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte zulässig ist. Dies könnte deshalb in Frage gestellt werden, weil feststeht, dass Spruchpunkt III bereits rechtskräftig ist, und zwar seit Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung des Vorlageantrages. (Selbst wenn man die Beschwerde gegen Spruchpunkt III in einen Vorlageantrag umdeuten wollte, hätte dies die Folge, dass dieser Antrag als verspätet zurückzuweisen wäre, weil er erst nach Ablauf dieser Frist eingebracht worden wäre, wie sogleich gezeigt wird.) Der Beschwerdeführer, so ließe sich argumentieren, habe daher gar kein rechtliches Interesse mehr an einer inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte, macht es doch für seine Rechtsstellung keinen Unterschied, ob ihr stattgegeben wird oder nicht. Selbst wenn ihm nämlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt würde - die ihm mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides verweigert worden ist -, änderte dies nichts an der Rechtskraft des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides, also jener Entscheidung, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2018 zurückgewiesen worden ist. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, geschah dies, weil die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2018 verspätet war.

All dies kann jedoch auf sich beruhen, weil die Beschwerde gegen die beiden ersten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides aus einem anderen Grund zurückzuweisen ist:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Die Ausnahmen, die § 16 Abs. 1 BFA-VG davon macht, kommen im vorliegenden Fall - im Verfahren über die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides - nicht zum Tragen. Die Frist beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, am 7.11.2018 zugestellt. (Auch wenn XXXX das e-mail, mit dem der angefochtene Bescheid übermittelt wurde, nicht an diesem Tag geöffnet haben sollte, könnte dies an einer wirksamen Zustellung an diesem Tag nichts ändern, weil dieser Umstand allein in ihrer Sphäre lag: VwSlg. 18.246 A/2011.) Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit am 5.12.2018. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 12.12.2018, und somit verspätet eingebracht.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdefrist Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2175066.3.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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