TE Bvwg Beschluss 2019/9/17 W201 2161790-2

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Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55 Abs1a

Spruch

W201 2161790-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein LegalFocus, 1090 Wien, Lazarettg. 28/3, in Verbindung mit der Beschwerde (Vorlageantrag) vom 12.08.2019, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2019, Zl XXXX EAST Ost, beschlossen:

A) Die Beschwerde vom 12.08.2019 wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Spruchpunkt I der Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos aufgehoben.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge BF) stellte am 27.06.2019 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA Erstaufnahmestelle Ost vom 23.07.2019 wurden die Anträge des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs.1 iVm § 2Abs.1 Z 13 AsylG sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gem. § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Weiters wurde dem BF gem. §15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, Unterkunft an einer bestimmten Adresse zu nehmen.

2. Innerhalb offener Frist stellte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 06.08.2017 einen als Beschwerde bezeichneten Antrag, die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen auf 4 Wochen zu erstrecken, da eine derart kurze Frist einerseits nicht ausreiche, um bei einem so komplexen Sachverhalt, wie den vorliegenden, einen Beschwerdeschriftsatz zu verfassen und, andererseits, die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen verfassungswidrig sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Antrag auf Erstreckung der Rechtsmittelfrist als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF habe am 10.07.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sämtliche dieser Anträge seien durch die belangt4e Behörde abgewiesen worden. Es sei eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des BF für zulässig erklärt worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei vom BVwg als unbegründet abgewiesen worden und am 08.03.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Der BF habe am 27.06.2019 einen Folgeantrag gestellt und in der dararaufhin erfolgten Befragung am 27.06.2019 angegeben, dass er 28 Jahre im Iran gelebt habe und in Afghanistan niemanden kenne. Überdies sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht, er könne sich dort nicht mehr anpassen und fürchte sich vor Anschlägen.

Am 16.07.2019 habe eine weitere Befragung im Beisein eines Rechtsberaters stattgefunden. Im Rahmen dieser Einvernahme hielt der BF seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht und gab an, keine neuen Fluchtgründe zu haben.

Mit Bescheid vom 23.07.2019 sei der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei dem ausgewiesenen Vertreter des BF am 26.07.2019 zugestellt worden.

Am 05.08.2019 sei bei der belangten Behörde eine Beschwerde eingelangt, die sich jedoch, unter Hinweis auf die VfGH-Judikatur, ausschließlich gegen die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gerichtet habe.

Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde unter Spruchpunkt I die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2019 als unzulässig zurückgewiesen und mit dem Spruchpunkt II der Antrag vom 05.08.2019 auf Ertsreckung der Rechtsmittelfrist ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen.

4. Mit Schriftsatz vom 12.08.2019 (bei der Behörde eingelangt am 13.08.2019) erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2019. Der BF beantragte festzustellen, "dass die Spruchpunkte Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiärer Schutz, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus beerücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung zu Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, Auftrag der Unterkunftnahme im Quartier BS Ost AlBE (gemeint EAST Ost), 2514 Traiskirchen," nicht zulässig und zu beheben seien und weiters festzustellen, dass eine entschiedene Sache nicht vorliege und eine inhaltliche Bearbeitung vorzunehmen.

5. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 10.07.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in II. Instanz als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 08.03.2019 in Rechtskraft.

Am 27.06.2019 stellte der BF einen Folgeantrag der mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Aufgrund eines Antrages des BF vom 05.08.2019 auf Erstreckung der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist auf 4 Wochen erließ die belangte Behörde am 11.08.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2019 als auch der Antrag vom 05.08.2019 als unzulässig zurückgewiesen wurden.

Mit Schreiben vom 12.08.2019 erhob der BF Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde vom 23.07.2019.

2.Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung der Beschwerde:

a.) Im gegenständlichen Fall stellt der am 06.08.2019 rechtzeitig eingebrachte Schriftsatz vom 05.08.2019 seinem Inhalt nach eindeutig nur einen Antrag auf Verlängerung der Rechtmittelfrist von 2 auf 4 Wochen dar. Er richtet sich somit eindeutig nur gegen die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des BFA vom 23.07.2019, zugestellt am 25.07.2019. Der BF führt ausdrücklich aus, "Beschwerde" gegen die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides zu erheben, da diese verfassungswidrig sei.

Dem ist zu entgegnen, dass ihrer Bezeichnung entsprechend die "Belehrung" über die Rechtsmittel als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht selbst keinen normativen Anspruch über Parteienrechte darstellt, welche der Rechtskraft fähig ist. Dementsprechend kann ein Bescheid auch nicht hinsichtlich seiner Rechtsmittelbelehrung angefochten (VwSlg 15.907 A/1929) oder aufgehoben werden (VwGH 29.10.1998, 98/07/0136) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 Rz 3, vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014), Rz 422).

Die Rechtsmittelbelehrung als solche stellt keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand dar. Allenfalls bestehende Einwände gegen die Rechtsmittelbelehrung könnten daher nur im Rahmen einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde geltend gemacht werden; der gegenständliche als "Beschwerde" bezeichnete Antrag richtet sich jedoch gerade nicht gegen den Bescheid des BFA als solchen, wenn es wörtlich heißt: "Gegen die Rechtsmittelbelehrung des obig bezeichneten Bescheids wird Beschwerde erhoben." Und weiter "Jedenfalls wird beantragt, für den gegenständlichen Fall die Frist für das Rechtsmittel auf 4 Wochen zu erstrecken." Auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid des BFA als solcher angefochten hätte werden sollen. Sowohl die vage ausgeführten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit stützt, als auch das formulierte Begehren, stehen nämlich ausschließlich im Zusammenhang mit der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist, nicht aber mit der inhaltlichen Erledigung des BFA.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Frist zur rechtzeitigen Einbringung einer inhaltlichen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.07.2019 mittlerweile bereits verstrichen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, in Kraft seit 01.09.2018, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes ua. in den Fällen des Abs. 2 zwei Wochen; Abs. 2 leg. cit umfasst Beschwerden gegen eine Entscheidung, mit der (1) ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, (2) ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder (3) eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 25.07.2019 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen wurde. Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 25.07.2019 (Donnerstag) begonnen und mit Ablauf des 08.08.2019 (Donnerstag) geendet. Die Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar, sodass der diesbezüglich gestellte Antrag ins Leere geht. Eine Behörde ist nicht befugt, gesetzliche Fristen zu verlängern oder zu verkürzen

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der rechtzeitig eingebrachte Schriftsatz gerichtet gegen die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des BFA vom 23.07.2019 genannte Frist mangels tauglichem Anfechtungsgegenstands, wie dies die belangte Behörde in ihrere Beschwerdevorentscheidung auch richtig ausgesprochen hat, als unzulässig zurückzuweisen war.

b.) Der Ausspruch der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung unter Spruchpunkt I erfolgte unzulässigerweise, da im gegenständlichen Fall mit dem Schriftsatz vom 05.08.2019 keine inhaltliche Beschwerde vorlag. Wie bereits oben ausgeführt, handelte es sich lediglich um einen Antrag auf Fristerstreckung. Das BFA hätte daher auch keinen Abspruch wie in Spruchpunkt I treffen dürfen.

c.) Der Schriftsatz vom 12.08.2019 (bei der belangten Behörde eingelangt am 13.08.2019) ist als Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.07.2019 zu sehen, da der BF erstmals ein inhaltliches Vorbringen, wenn auch nur sehr kursorisch bzw teilweise unverständlich, erstattet hat.

Dieser Schriftsatz ist am 13.08.2019 bei der belangten Behörde eingelangt, also fünf Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 23.07.2019.

Damit ist die Beschwerde verspätet eingebracht und daher zurückzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung Fristablauf Fristversäumung Verfristung Verspätung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W201.2161790.2.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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