TE Bvwg Beschluss 2019/12/16 W205 2137551-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2019
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Entscheidungsdatum

16.12.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21

Spruch

W205 2137551-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 20.09.2016, Zl. KONS/3084/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Alfred Holzer, 1040 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 02.08.2016, Zl. AUTSKP160718317400, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos, brachte am 18.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (künftig: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines für 156 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden nationalen Visums D unter Beilage diverser Unterlagen und Dokumente ein. Als Zweck wurde "Saisonier" angegeben.

Mit der (ua) vom Beschwerdeführer vorgelegten Einzelsicherungsbescheinigung des AMS St. Pölten vom 12.07.2016 wurde der (diese beantragenden künftigen) Arbeitgeberin Gabriele D. die Sicherungsbescheinigung (Branchenkontingent) für den Beschwerdeführer "für die Zeit vom 12.07.2016 bis 11.09.2016" ausgestellt, die vorgesehene Laufzeit der Beschäftigungsbewilligung lautet "von 12.07.2016 bis 31.12.2016", die vorgesehene berufliche Tätigkeit wurde mit "Landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter" bestimmt. Es wurde auch ausgeführt, dass "diese Sicherungsbescheinigung NICHT zur Arbeitsaufnahme" berechtige.

2. Dem Beschwerdeführer wurde ein Verbesserungsauftrag ausgehändigt, in dem die Vorlage des Versicherungsdatenauszuges verlangt wurde. Aus den nachgereichten Unterlagen ergab sich, dass der Beschwerdeführer vom 22.06.2015 bis 27.08.2015 durch einen österreichischen Arbeitgeber angemeldet war, er jedoch mit kurzer Unterbrechung (Ausreise aus dem Schengenraum) bis 14.12.2015 im Schengenraum aufhältig war. Über Befragen, was er nach seiner Rückkehr nach Österreich am 01.09.2015 getan habe, gab er am 20.07.2016 bei der behördlichen Einvernahme an, dass er sich eine Woche in Wien aufgehalten habe und dann zu seinem Onkel nach Deutschland gereist sei, dieser führe eine Autowerkstätte mit Lackiererei, er habe dort aber nicht gearbeitet.

3. Mit Schreiben vom 20.07.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Es wurde ihm vorgehalten, er hätte den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubwürdig. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Weiters sei der Nachweis nicht erbracht worden, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaates verfüge, es bestünden begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege, weil die Belege augenscheinlich falsch, gefälscht bzw. verfälscht erscheinen würden. Es sei festgestellt worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Näher begründend werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem letzten Sichtvermerk 3,5 Monate im Schengener Raum aufhältig gewesen, ohne eine angemeldete Beschäftigung aufgenommen zu haben.

Der Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem letzten erteilten Sichtvermerk 3,5 Monate im Schengener Raum aufgehalten, ohne eine angemeldete Beschäftigung aufzunehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er eine nicht angemeldete Tätigkeit aufgenommen habe, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich erneut nicht einhalten werde. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtige.

4. Mit E-Mail vom 21.07.2016 ersuchte die (potentielle) Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um Visumserteilung und brachte iW vor, dass der Beschwerdeführer zu einem näher angeführten Lohn bei ihr angemeldet und eingestellt würde.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Erteilung des beantragten Visums gemäß §21 FPG verweigert. Begründend wurde - wie bereits im Vorhalt der ÖB vom 20.07.2016 ausgeführt - der Beschwerdeführer hätte den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubwürdig. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Weiters sei der Nachweis nicht erbracht worden, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfüge, es bestünden begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege, weil die Belege augenscheinlich falsch, gefälscht bzw. verfälscht erscheinen würden. Es sei festgestellt worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Näher begründend werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem letzten Sichtvermerk 3,5 Monate im Schengener Raum aufhältig gewesen, ohne eine angemeldete Beschäftigung aufgenommen zu haben.

Der Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem letzten erteilten Sichtvermerk 3,5 Monate im Schengener Raum aufgehalten, ohne eine angemeldete Beschäftigung aufzunehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er eine nicht angemeldete Tätigkeit aufgenommen habe, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich erneut nicht einhalten werde. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtige. Der Beschwerdeführer sei mit dem letzten Sichtvermerk 3,5 Monate im Schengener Raum aufhältig gewesen, ohne eine angemeldete Beschäftigung aufzunehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er eine nicht angemeldete Beschäftigung aufgenommen habe.

6. Mit Schreiben vom 16.08.2016 legte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals den Sachverhalt betreffend die beabsichtigte Arbeitsaufnahme dar und brachte vor, es werde dem Beschwerdeführer ohne weitere Angaben und Ermittlungen unterstellt, er habe in einem Zeitraum von 3,5 Monaten nicht angemeldete Tätigkeit verrichtet. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, seine Verwandten besucht zu haben, er habe in diesem Zeitraum weder eine angemeldete, noch eine unangemeldete Tätigkeit aufgenommen.

7. Mit Schreiben vom 19.08.2016 teilte die ÖB dem Beschwerdevertreter mit, weder an den Angaben der (potentiellen) Arbeitgeberin noch an den Unterlagen des AMS zu zweifeln. Im Übrigen wurde auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

8. Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Im Wesentlichen wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Stellungnahme entschuldigt, dass er Österreich im Jahr 2015 nicht rechtzeitig verlassen habe, und er habe gleichzeitig garantiert, dass die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt würden. Er habe sich während der 3,5 Monate bei seiner Familie aufgehalten, nachdem sein damaliger Arbeitgeber ihn nach seiner Pausenrückkehr nicht wieder angestellt habe. Der Beschwerdeführer sei damals ebenfalls als Erntehelfer rechtmäßig in Österreich gewesen.

Die seitens der ÖB angeführten Versagungsgründe basierten auf augenscheinlicher Falscheinschätzung offizieller Dokumente, zB der Einzelsicherungsbescheinigung des AMS, aus dieser gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter mit Kollektivvertragslohn beschäftigt sein werde.

Die Behauptung der unerlaubten Aufnahme einer Tätigkeit im Jahre 2015 werde wider besseren Wissens einfach aufgestellt. Belege bleibe die ÖB dafür schuldig.

Es wäre ein leichtes, im Wege der Amtshilfe die Echtheit der Einzelsicherungsbescheinigung des AMS zu prüfen, eine Anmeldung bei der NÖ GKK könne erst erfolgen, wenn der Arbeitnehmer in Österreich sei.

9. Nach Erfüllung eines Verbesserungsauftrages übermittelte der Beschwerdeführer den Bescheid des AMS St. Pölten vom 07.09.2016, mit dem die Sicherungsbescheinigung (Branchenkontingent) für den Beschwerdeführer "für die Zeit vom 12.09.2016 bis 30.11.2016 verlängert" wird, die vorgesehene Laufzeit der Beschäftigungsbewilligung wurde für 6 Monate mit der vorgesehenen beruflichen Tätigkeit "landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter" festgelegt.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2016 wies die ÖB die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde zum Vorwurf der Falscheinschätzung der Behörde und der Falschbewertung der Dokumente wie der Einzelsicherungsbescheinigung iW ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits beim Antrag aus dem Jahr 2015 entsprechende Dokumente des AMS vorgelegt, die ausgesagt hätten, dass er vom 22.06.2015 bis Dezember 2015, also 6 Monate, beim Arbeitgeber tätig sein werde. Trotzdem sei das Beschäftigungsverhältnis nach nur gut einem Monat beendet worden. Das zeige, dass allein die Ausstellung einer Einzelsicherungsbescheinigung des AMS in keiner Weise als tragfähiger Beweis für die dauerhafte Arbeitstätigkeit herangezogen werden könne.

Die Umstände beim letzten erteilten Sichtvermerk legen es nahe, dass sich der Beschwerdeführer 3,5 Monate im Schengenraum aufgehalten habe, um einer nicht angemeldeten Tätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo arbeitslos und habe kein Einkommen. In Österreich sei er lediglich einen Monat beschäftigt gewesen und habe nur über die daraus erfolgten Einnahmen verfügen, angeblich ca. 1.300,-- EUR. Mit den vorhandenen Mitteln sei ein mehrmonatiger Aufenthalt in Deutschland selbst bei Unterkunftnahme bei Verwandten so gut wie nicht finanzierbar. Deswegen liege der Verdacht der illegalen Arbeitsaufnahme auf der Hand. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer - selbst bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers - das Visum nicht zum angegebenen Zweck, sondern zu einem Aufenthalt in Deutschland verwendet.

11. In seinem Vorlageantrag vom 21.09.2016 wiederholt der Beschwerdeführer iW sein Beschwerdevorbringen. Ergänzend wird ausgeführt, es lägen keine Versagungsgründe gemäß § 21 Abs. 2 FPG vor. Der Beschwerdeführer sei am 01.09.2016 (gemeint: 2015) zu seiner Arbeit angetreten, aber offensichtlich nicht erneut beschäftigt worden, da sein damaliger Arbeitgeber keine Arbeit mehr für ihn gehabt habe. In der Folge sei versucht worden, ihn in Niederösterreich anzustellen, was aber aufgrund der Bundesländerkontingente nicht möglich gewesen sei. Es sei sicherlich falsch gewesen, dass der Beschwerdeführer dann nicht sofort zurück in den Kosovo gefahren sei. Gerade im Lichte der derzeitigen Krise sei sein Verhalten durchaus menschlich verständlich und nachvollziehbar, dass er seine Familie besucht habe. Dass er sich dennoch rechtstreu verhalten habe und wolle, zeige seine rechtzeitige Ausreise aus dem Schengenraum. Der Hinweis, er habe sich in unzulässiger Weise mehr als 90 Tage außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten, gehe fehl. Das Visum D berechtige zum Aufenthalt von maximal 90 Tagen in einem anderen Schengen Staat, allerdings wäre dies maximal ein Verstoß in Deutschland. Ein Verstoß österreichischen Rechts sei nicht erkennbar.

Das AMS habe freundlicherweise die Einzelsicherungsbescheinigung verlängert, doch drohe eine faktische Erledigung, da die Bescheinigung längstens bis 31.12.2016 genehmigt sei. Aus diesem Grunde solle "die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden und das Visum kurzfristig erteilt werden".

12. Mit dem am 19.10.2019 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. 1. Mit Schreiben vom 13.03.2018 teilte der Beschwerdevertreter mit, dass der Beschwerdeführer erneut ein Saisonarbeitervisum beantragt habe, aus der Aufforderung zur Stellungnahme gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bei der ÖB "noch immer auf der schwarzen Liste" stehe. Er ersuche daher, im Beschwerdefall kurzfristig ein Urteil zu erlassen, "so dass alle Beteiligten Klarheit erhalten." Dem beigefügten Schreiben der ÖB ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2018 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Visums D gestellt hat.

2. Mit Schreiben vom 14.03.2018 teilte der Beschwerdevertreter mit, dass der Beschwerdeführer entgegen den behördlichen Ausführungen im Zeitraum vom 26.06.2016 (gemeint: 2015) bis 14.12.2015 beinahe durchgehend erwerbstätig gewesen sei. Dies sei aus dem beigefügten Versicherungsdatenauszug ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer "gegenüber der Behörde vermeintlich getätigten Aussagen hinsichtlich eines 99-tägigen Aufenthaltes bei seinem Onkel in Deutschland sind daher schlicht falsch, was uns der Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch bestätigt hat."

Der Grund für das Zustandekommen dieser Aussage sei in der rechtswidrigen Nichtbeiziehung eines Dolmetschers bei der Befragung des Beschwerdeführers zu sehen, eine Anstellung in der Autowerkstätte habe überdies nie stattgefunden, der Beschwerdeführer habe sich nur kurzfristig zu Besuchszwecken bei seinem Onkel aufgehalten. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer, abgesehen in der Zeit von 28.08.2015 bis 02.09.2015 und 28.10.2015 bis 03.11.2015, durchwegs einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und daher jedenfalls über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes und seine Rückkehr verfügt habe.

Zutreffend sei, dass die Nichteinholung eines Versicherungsdatenauszuges durch die erkennende Behörde elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderlaufe, dies hätte durch Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers vermieden werden können.

3. Das BVwG holte Auskünfte betreffend die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers im maßgebenden Zeitraum bei der OÖ GKK, der Wr. GKK und dem Service AusländerInnenbeschäftigung Wien ein, die dem Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom 11.06.2018 vorgehalten wurden. Der Vorhalt lautet wie folgt:

"In obiger Rechtssache hat eine Beweisaufnahme stattgefunden. Nach Auskunft des AMS Wien vom 29.05.2018 hatten Sie im Jahr 2015 eine Beschäftigungsbewilligung im Saisonkontingent mit Gültigkeit 22.06.2015 - 15.12.2015 beim Dienstgeber " XXXX .

Aus dem aktuellen Sie betreffenden Versicherungsdatenauszug geht für das Jahr 2015 für diesen (vom AMS bewilligten) Dienstgeber eine Beschäftigung von 22.06.2015 bis 27.08.2015 hervor.

Für die beiden weiteren Tätigkeiten bei zwei verschiedenen anderen in Wien ansässigen (Bau)Firmen, nämlich für die XXXX von 30.09.2015 bis 27.10.2015 sowie die Fa XXXX in Liquidation vom 04.11.2015 bis 14.12.2015 scheint zwar eine sozialversicherungsrechtliche Meldung auf, aber es ist nicht ersichtlich, dass eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden wäre.

Sie werden daher aufgefordert, darzulegen, inwiefern es sich bei den beiden zuletzt genannten Beschäftigungen um legale Arbeitsaufnahmen gehandelt hat und allenfalls erlassenen Bewilligungsbescheide vorzulegen. Andernfalls würde das BVwG vorläufig davon ausgehen, dass die beiden letztgenannten Beschäftigungen ohne die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung angenommen worden sind, was die von der Botschaft Skopje im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, Sie hätten in dem der Versagung vorangegangenen Zeitraum bereits einmal eine unzulässige Erwerbstätigkeit aufgenommen, beweisen würde."

4. In seiner Stellungnahme vom 26.06.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, in dem dem Beschwerdeführer 2015 erteilten Visum sei "Erwerb; FP" ersichtlich. Für den Beschwerdeführer sei aus diesem Eintrag zu entnehmen, dass er "über eine Erwerbserlaubnis für Österreich verfügte". Die beiden Arbeitgeber hätten ihm dies auch bestätigt und entsprechende Abgaben abgeführt. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung sei dem Beschwerdeführer nie ausgehändigt worden, diese könne daher auch nicht vorgelegt werden.

Die Ablehnung durch die ÖB sei auch nicht auf diesen beiden Arbeitsverhältnissen begründet, sondern vielmehr auf der pauschalen Behauptung von Schwarzarbeit in Deutschland. Bei den beiden Arbeitsverhältnissen handle es sich aber nicht um Schwarzarbeit, sondern um sozialversicherungsmäßig gemeldete Arbeitsverhältnisse. Insofern sei der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Unterhalt in Österreich selbst zu bestreiten, was von der ÖB ebenfalls in Frage gestellt worden sei.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung BGBl. I. Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde demnach im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe zu dieser Bestimmung unter vielen z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2009, 2007/05/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur).

In seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Blick auf die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten klargestellt, dass auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (siehe in diesem Beschluss insbesondere: Rz 7).

Fällt das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung der Beschwerde weg, so sieht der das

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnde § 33 Abs. 1 VwGG die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor. Diese Bestimmung lautet: "Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.

Zur Auslegung dieser Bestimmung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gegenstandslosigkeit hinzuweisen, die sich auszugsweise wie folgt darstellt:

"Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos." (vgl für viele zB VwGH 29.01.2009, 2006/07/0050; stRsp zurückreichend bis VwGH 13.09.1979, VwSlgNF 9919/A).

"Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann." (Vgl zB VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030, mwH, sowie VwGH 05.05.2014, 2013/03/0077.)

Dass die in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geprägten Grundsätze zum Mangel des Rechtschutzbedürfnisses auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung finden, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt (z.B. VwGH 12.05.2016, 2016/02/0071; in diesem Sinne auch die hg. Rechtsprechung, z.B. BVwG 08.03.2017, W179 2106822-1/40E ua).

2. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde am 18.07.2016 ein Visum für eine mehrfache Einreise nach Österreich zur Annahme einer Beschäftigung als Saisonier für die laufende Saison beantragt. Der Zeitraum für die beabsichtigte Beschäftigung in dieser Saison wurde mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 07.09.2016, in der Verlängerung der Sicherungsbescheinigung (Branchenkontingent) für den Beschwerdeführer "für die Zeit vom 12.09.2016 bis 30.11.2016" vorgesehen, die vorgesehene Laufzeit der Beschäftigungsbewilligung wurde in diesem Bescheid für 6 Monate mit der vorgesehenen beruflichen Tätigkeit "landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter" festgelegt.

Nach Ablauf der für den Beschwerdefall relevanten Saison 2016 stellte der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen am 26.02.2018 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Visums für eine mehrfache Einreise nach Österreich zur Annahme einer Beschäftigung als Saisonier für die neue Saison. Im Schriftsatz vom 13.03.2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das neu angestrebte Visum, im Beschwerdefall kurzfristig ein Urteil zu erlassen, damit "alle Beteiligten Klarheit erhalten." Auch bereits im Vorlageantrag räumte der Beschwerdeführer ein, dass eine faktische Erledigung drohe, da die Bescheinigung längstens bis 31.12.2016 genehmigt sei.

Im Hinblick auf die im Beschwerdefall abgelaufene Saison 2016, für die das Visum beantragt wurde, würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides aber nicht ändern, weil auch in einem fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers, dass für die folgenden Visaverfahren für "alle Beteiligten Klarheit" entstünde, ändert nichts daran, dass einer inhaltlichen Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall nur (mehr) theoretische Bedeutung zukäme.

Somit ist zwischenzeitig im Beschwerdeverfahren das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen und damit sein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen, die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel (Erteilung eines Visums als Saisonier für 2016) zu erreichen, da der betreffende Zeitraum abgelaufen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG (iVm § 33 VwGG analog) iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3. Im Hinblick auf die Verfahrenseinstellung erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde und den folgenden Schriftsätzen.

4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Voraussetzungen Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W205.2137551.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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