Entscheidungsdatum
28.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L515 2207652-3/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vom 16.11.2018 des XXXX , am XXXX geboren, Staatsbürger der Islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Dr. Wilfried WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen die am 27.10.2018 erfolgte Abschiebung in die Islamische Republik Pakistan zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF § 46 Abs. 1 FPG BGBl. I 100/2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die am 27.10.2018 erfolgte Abschiebung in die Islamische Republik rechtswidrig war.
II. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP" genannt) ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan.
I.2.1. Die bP reiste rechtswidrig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen wurde. Weiters wurde eine Ausweisung nach Pakistan erlassen. Eine angebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2012 als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 14.11.2012 in Rechtskraft.
I.2.2. In weiterer Folge kam die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verharrte rechtswidrig im Bundesgebiet.
I.3.1. Am 15.04.2014 brachte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde (bB) ein, welcher mit Bescheid vom 13.12.2016 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen und erwuchs am 13.01.2017 in Rechtskraft. Die Behandlung einer Beschwerde an den VfGH wurde Beschluss vom 08.06.2017 abgelehnt. Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Beschluss vom 23.10.2017 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.
I.3.2. Auch nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens ignorierte der bP ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes und verharrte weiterhin rechtswidrig in diesem.
I.4. Am 22.01.2018 stellte die bP persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welcher mit Bescheid vom 08.10.2018 gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde gem. § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Pakistan zulässig ist. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab das ho. Gericht gem. § 28 Abs. 3 VwGVG statt, behob den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurück.
I.5.1. Aufgrund eines Festnahmeauftrags der bB vom 03.05.2018, 17.8.2018 und 27.6.2018 wurde erfolglos versucht, die bP festzunehmen.
I.5.2. Die bP wurde am 11.10.2018 wegen einer Vollstreckungsverfügung durch die Finanzpolizei kontrolliert und wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages der bB gem. § 34 Abs. 1 Z 2 FPG vom 28.09.2018 den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben.
I.6. Mit Bescheid der bB vom 11.10.2018 wurde über die bP gem. § 76 FPG die Schubhaft verhängt. Dagegen eingebrachte Beschwerden wurde gem. § 22a BFA-VG, sowie die Anträge der bP auf Kostenersatz abgewiesen. Ebenso wurde der bB der pauschalierte Kostenersatz zugesprochen.
I.7.1. Am 27.10.2018 wurde die bP nach Pakistan abgeschoben. Eine gegen die erfolgte Abschiebung eingebracht Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wurde mit ho. Erkenntnis vom 8.1.2019 abgewiesen. Das ho. Gericht führte zusammengefasst aus, dass mit Behebung der Rückkehrentscheidung vom 8.10.2018 durch das ho. Gericht, welcher Wirkung ex tunc zukam, jene vom 13.1.2017 wieder dem Rechtsbestand angehörte und einen durchsetzbaren Titel zur Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen darstellte, welche nach wie vor als aktuell anzusehen gewesen wäre.
I.7.2. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht. Die bP ging davon aus, dass das ho. Gericht qualifiziert rechtsirrig vorging und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege.
I.8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2019, Ra 2018/22/0276 wurde der bereits genannte ho. Beschluss vom 24.10.2018 aufgrund einer seitens der bB eingebrachten Amtsrevision aufgehoben. Das Höchstgericht ging davon aus, dass das ho. Gericht die im genannten Erkenntnis als erforderlich erachtete Einvernahme selbst vorzunehmen gehabt hätte.
I.9. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.1.2020, Ra 2019/21/0250-6 wurde das ebenfalls bereits genannte ho. Erkenntnis vom 8.1.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Höchstgericht ging davon aus, dass mit dem Beschluss des ho. Gerichts vom 24.10.2018 der angefochtene Bescheid der bB vom 8.10.2018 betreffend der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG behoben wurde, weil die bB zu Unrecht ohne Einvernahme der bP und ohne Würdigung ihrer Integrationsschritte, sowie entgegen einer per E-Mail gegebenen Auskunft in Bezug auf den vermeintlich positiv zu erledigenden Antrag mit einer zurückweisenden Entscheidung vorgegangen sei. Eine Einvernahme sei zwar am 25.10.2005 erfolgt, zu einer Entscheidung über den Antrag nach § 55 AsylG und damit verbundenen über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei es in der Folge aber nicht gekommen. Die vor einer solchen Entscheidung durchgeführte Abschiebung erweise sich in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig, weil letztlich nicht ausreichend gesichert gewesen wäre, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes (insbesondere die Akte hinsichtlich der beiden Schubhaftverfahren, sowie die Einsichtnahme in die Akte in Bezug auf die negativ abgeschlossenen Verfahren in Bezug auf den internationalen Schutz, das anhängige Verfahren gem. § 55 AsylG, sowie die Akten in Bezug auf die stattgefundenen Abschiebeversuche und die nunmehr stattgefundene Abschiebung, sowie das ho. Erk. vom 21.11.2018, L515 2207652-2/20E), den Stellungnahmen der Parteien sowie den sonstigen vorliegenden Gerichtsakten des Bundesver-waltungsgerichtes, insbesondere aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung zum diesem Verfahren vorausgehenden Schubhaftverfahren und dem darin gewonnen persönlichen Eindruck in Bezug auf die beschwerdeführende Partei.
Außer Zweifel steht, dass die bP nach der Entscheidung über die erstmals eingebrachte Schubhaftbeschwerde, nach der Erlassung des ho. Beschluss vom 24.10.2018, L508 143029-3/5E und vor der Entscheidung über die zweite Schubhaftbeschwerde durch das ho. Gericht und vor der Entscheidung über den Antrag gem. § 55 AsylG der bB abgeschoben wurde.
Weiters steht außer Zweifel, dass die zweite eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, dass mit ho. Beschluss vom 24.10.2018, L508 143029-3/5E der Bescheid der bB vom 24.10.2018, 821395805.1800721138, mit dem der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung, welcher die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen wurde und die bP in weiterer Folge von einem Organwalter der bB einvernommen wurde. Ebenso steht fest, dass der Beschluss vom 24.10.2018, L508 143029-3/5E mit dem bereits genannten Erkenntnis des VwGH aufgehoben wurde.
1. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, …, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anordnung der Abschiebung richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
II.4. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):
II.4.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
II.4.2. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gem. § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In Entsprechung der vom VwGH vertretenen Ansicht geht das ho. Gericht davon aus, dass mit dem Beschluss des ho. Gerichts vom 24.10.2018 der angefochtenen Bescheid der bB vom 8.10.2018 betreffend der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG behoben wurde, weil die bB zu Unrecht ohne Einvernahme der bP und ohne Würdigung ihrer Integrationsschritte, sowie entgegen einer per E-Mail gegebenen Auskunft in Bezug auf den vermeintlich positiv zu erledigenden Antrag mit einer zurückweisenden Entscheidung vorgegangen sei. Eine Einvernahme erfolgte zwar am 25.10.2005, zu einer Entscheidung über den Antrag nach § 55 AsylG und damit verbundenen über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kam es in der Folge aber nicht. Die vor einer solchen Entscheidung durchgeführte Abschiebung erweist sich in Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig, weil letztlich nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam gewesen war.
Da sich in Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH die angefochtene Maßnahme als rechtswidrig erwies, musste seitens des ho. Gerichts auf die weiteren Einwände der bP nicht weiter eingegangen werden.
II.8. Kostenersatz
II.8.1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.
II.8.2. Dem Bund bzw. der beschwerdeführenden Partei gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.
II.8.3. Die bP ist auf Grund der Rechtwidrigkeit der Abschiebung obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf nachfolgenden Kostenersatz hat:
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. -7. …
Der beschwerdeführenden Partei gebührt als obsiegende Partei aufgrund des gestellten Antrages Ersatz des Schriftsatzaufwandes von insgesamt Euro 737,60.
II.9. Aufgrund der vorgetragenen Sprachkenntnisse der bP konnten Übersetzungen der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
II.10. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung konnte unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das ho. Erkenntnis in Umsetzung des Erk. d. VwGH vom 23.1.2020, Ra 2019/21/0250-6 erging.
Schlagworte
Abschiebung Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Befehls- und Zwangsgewalt faktischer Abschiebeschutz Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2207652.3.00Im RIS seit
27.11.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020