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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers
Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des F in R, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten der Landeshauptstadt Graz vom 24. Jänner 1996, Zl. Präs.K-152/1984-367, betreffend Verschlechterung der Dienstbeschreibung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Obersekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Seine vor der angefochtenen Entscheidung erfolgten Dienstbeurteilungen lauteten auf "sehr gut".
Dem Beschwerdeführer wurde mit Datum vom 28. Juni 1994, zugestellt am 11. Juli 1994, eine "Dienstbeschreibung 1992" mit der Beurteilung seiner Dienstleistungen durch die Beschreibungskommission - Senat III mit "Minder entsprechend" zur Kenntnis gebracht.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen "Beschwerde" und der mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Vorgesetzten durch die belangte Behörde am 14. Februar 1995 bzw. am 10. Jänner 1996 erging der angefochtene Bescheid, mit dem die "angefochtene Dienstbeschreibung" auf "gut" abgeändert wurde.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes im wesentlichen weiter ausgeführt, der für die gegenständliche Dienstbeschreibung zuständige namentlich genannte Amtsleiter, der sich bereits im Ruhestand befände, habe im Verfahren vor der belangten Behörde auf die schriftliche Beilage in der Dienstbeschreibung sowie auf den Kontrollamtsbericht verwiesen, auf Grund dessen Disziplinaranzeige sowie eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit nicht erledigt, wodurch es in den Jahren 1991 und 1992 zu Mietzinsrückständen von mehr als S 1 Mio. gekommen sei. Der diesbezügliche Schaden für die Stadt Graz wäre mit S 34.000,-- festgestellt worden. Des weiteren habe der Beschwerdeführer Alkohol im Dienst konsumiert und sei auf Grund weiterer Zwischenfälle aus der Liegenschaftsverwaltung versetzt worden. Diese Vorwürfe habe der Beschwerdeführer auf das heftigste zurückgewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß sowohl das angeschnittene Disziplinarverfahren mit einem Freispruch geendet habe als auch die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zurückgezogen worden sei. Der spätere Amtsleiter habe als Zeuge vernommen unter Hinweis auf seine geringen Auskunftsmöglichkeiten mitgeteilt, daß er direkt mit dem Beschwerdeführer nichts zu tun gehabt habe. Aus persönlicher Sicht sei er im allgemeinen der Ansicht, daß der Beschwerdeführer als Hausverwalter weder außergewöhnlich schlechter noch besser als die anderen Hausverwalter gewesen sei.
Nach Wiedergabe des § 18 Abs. 2 DO führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, da die Herabsetzung der Dienstbeschreibung offensichtlich auf Grund der disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer vorgenommen worden sei, diese Vorwürfe aber nicht im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde überprüfbar seien, zumal der genannte Kontrollamtsbericht auch das Jahr 1991 betreffe bzw. die genannte Dienststrafsache überhaupt eingestellt worden sei, sei die belangte Behörde einstimmig zur Auffassung gelangt, daß die vom Beschwerdeführer im Jahr 1992 erbrachten Dienstleistungen als "den Anforderungen des Dienstes vollkommen entsprechend" zu beurteilen seien, weshalb der "Beschwerde" stattgegeben und die Dienstbeschreibung auf "gut" abgeändert worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach seinem gesamten Vorbringen sieht sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, weiter mit "sehr gut" beurteilt zu werden, verletzt.
Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtsgrundlage ist der § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 26/1961, bzw. Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 26/1980. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
"(1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.
(2) Die Beurteilung hat auf "ausgezeichnet" zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf "sehr gut", wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, auf "gut", wenn er den Anforderungen des Dienstes vollkommen entspricht, auf "minder entsprechend", wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entspricht oder zwar Leistungen im unerläßlichen Mindestmaß aufweist, ohne jedoch das Durchschnittsmaß zu erreichen, und auf "nicht entsprechend", wenn er den Anforderungen des Dienstes nicht im unerläßlichen Mindestmaß entspricht.
(3) Beamte, die zur Probe angestellt sind, sind alljährlich zu beurteilen, definitiv angestellte Beamte sind mit Ablauf des der Definitivstellung folgenden Kalenderjahres zu beurteilen. Diese Beurteilung bzw. die jeweils letzte Beurteilung bleibt, sofern sie nicht auf "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend" lautet, so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung über Antrag des Vorstandes bzw. Leiters der Dienststelle oder des Beamten erfolgt. Der Antrag auf eine neue Beurteilung kann gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Die neue Beurteilung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu erfolgen. Lautet die Dienstbeschreibung auf "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend", so ist der Beamte alljährlich zu beurteilen.
...
(6) Der Beamte ist von der durch den Bürgermeister bzw. durch die Beschreibungskommission vorgenommenen Beurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegen die Beurteilung kann der Beamte innerhalb von 2 Wochen nach deren Bekanntgabe schriftlich Beschwerde erheben. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(7) Über die Beschwerde entscheidet die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten. ...
(8) Wird ein Beamter als "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend" beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge so lange gehemmt, als diese Beurteilung zu Recht besteht. Wird der Beamte in
2 aufeinanderfolgenden Jahren als "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend" beschrieben, so kann ..."
Inhalt einer Dienstbeurteilung haben nach Abs. 1 und 2 des § 18 DO die Feststellung der dienstlichen Leistungen des Beamten zu sein.
Der § 18 DO kennt im Gegensatz zum Bundesdienstrecht (§§ 81 ff BDG 1979) keinen ausdrücklichen Beurteilungszeitraum. Es ergibt sich aber aus § 18 Abs. 3 dritter Satz DO, daß der Gesetzgeber doch vom Kalenderjahr ausgeht, weil ein Antrag auf eine neue Beurteilung - bei geänderten Verhältnissen - nur dann gestellt werden kann, wenn die letzte Gesamtbeurteilung mindestens ein Kalenderjahr zurückliegt.
Obwohl die Bekanntgabe der durch die Beschreibungskommission vorgenommenen Beurteilung nach § 18 Abs. 6 DO erster Satz nur als "schriftlich in Kenntnis zu setzen" normiert ist, muß aus der Beschwerdemöglichkeit nach § 18 Abs. 6 zweiter Satz DO, der dieser "Beschwerde" zukommenden aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs. 6 dritter Satz DO) und der Entscheidung über diese "Beschwerde" durch die "Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten" vor dem Hintergrund der gebotenen Anwendung verfahrensrechtlicher Grundsätze bzw. des Dienstrechtsverfahrensgesetzes der Schluß gezogen werden, daß die Dienstbeschreibung in Bescheidform zu erfolgen hat (vgl. das zum O.ö. Statutargemeinden-Beamtengesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0267).
Im Beschwerdefall wurde über die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers mit Erledigung der Beschreibungskommission vom 28. Juni 1994 wie folgt abgesprochen:
"Die Beschreibungskommission - Senat III hat mit Beschluß vom heutigen Tage aufgrund der Bestimmungen des § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl 30/1957, i.d.g.F., Ihre Dienstleistung mit
Minder entsprechend
beurteilt.
Hievon werden Sie mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß Sie nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 6 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz gegen die Beurteilung innerhalb von zwei Wochen nach deren Bekanntgabe schriftlich Beschwerde erheben können. Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Eine allfällige Beschwerde wäre im Dienstwege einzubringen; über sie entscheidet die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten."
Diese Erledigung ist vom Vorsitzenden (noch) leserlich unterschrieben und im Hinblick auf ihren zweifelsfrei normativen Abspruch - ungeachtet des Fehlens der Bescheidbezeichnung (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A) - als solcher zu werten. Diesem Bescheid mangeln aber jegliche Sachverhaltsfeststellungen und eine entsprechende Begründung, was jedoch von der belangten Behörde hätte behoben werden können.
Ausgehend davon, daß mit der Dienstbeschreibung die Dienstleistungen des Beamten zu beurteilen sind und dies deren umfassende Feststellung und Inbeziehungsetzung zu den übertragenen Aufgaben voraussetzt, kann der Mangel durch den angefochtenen Bescheid im Beschwerdefall jedenfalls nicht als behoben gewertet werden. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde zwar seitens der belangten Behörde ansatzweise eine Klärung des Sachverhaltes versucht, die sich aber im wesentlichen nur auf Vorwürfe von Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers konzentrierte. Seitens des Beschwerdeführers wurden die Vorwürfe seines ehemaligen Vorgesetzten in Abrede gestellt und auf seinen Freispruch im Disziplinarverfahren und das Zurückziehen der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft verwiesen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Vorwürfen, die angeblich zum Teil auch das Jahr 1991 und nicht nur das als zu beurteilend angenommene Jahr 1992 betreffen, wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen, sondern dies als unüberprüfbar bezeichnet und anschließend - eigentlich ohne jegliche Begründung - die Aussage getroffen, daß die Dienstbeschreibung auf "gut" abgeändert werde.
Damit wird der angefochtene Bescheid aber den vorher skizzierten Anforderungen an einen bescheidmäßigen Abspruch über eine Dienstbeschreibung weder im Sachverhaltsbereich noch in der Wertung gerecht.
Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Zu dem Einwand des Beschwerdeführers, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er außerhalb der im § 18 Abs. 3 DO normierten Frist erlassen worden sei, wird bemerkt, daß mit dieser Fristüberschreibung keine rechtlichen Folgen verbunden sind.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120200.X00Im RIS seit
16.05.2001