TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/26 L501 2228187-1

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Veröffentlicht am 26.03.2020
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Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L501 2228187-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.07.2019, XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von siebzig (70) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit am 14.03.2019 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Basierend auf dem eingeholten Sachverständigengutachten aus den Bereich der Inneren Medizin stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.

Nach Erhebung einer fristgerechten Beschwerde holte die belangte Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Sachverständigengutachten aus den Bereichen Innere Medizin und Orthopädie ein und wurde von einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin eine zusammenfassende Beurteilung erstellt, in der im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Durchblutungsstörung der Beine bds. mit Z.n. (insgesamt 7) Verengungsdehnungen und Verengungsschienungen (Stents), Z.n. Bypassoperation re.

Es bestehen Durchblutungsstörungen IIb trotz mehrfacher Interventionen. Insgesamt zufriedenstellendes funktionelles Ergebnis: Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz.

05.03.03

50

02

Knorpelschaden im rechten Knie

Die Arthrose und Bewegungseinschränkung ergibt die Einschätzung.

02.05.22

40

03

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Die deutlich degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelirritation oder neurologische Ausfälle ergibt die Einschätzung.

02.01.02

40

04

Nierenfunktionseinschränkung mit rechtsseitiger Schrumpfniere und Nierenarterienverengungen bds.

Es besteht ein höhergradiges Hochdruckleiden mit medikamentöser 3-fach-Medikation. Die glomeruläre Filtrationsrate liegt zw. 25-30 ml/min., entsprechend einer höhergradigen Nierenfunktionseinschränkung bei einem Serum-Kreatinin von 1,9 mg/dl.

05.04.01

30

 

Narben.

Berührungsempfindliche Narben am re. Bein.

01.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, durch zusätzlich erhebliche Einschränkung und gegenseitig negative Beeinflussung erhöhen die Leiden in den Positionen 2 und 3 jeweils um 1 Stufe auf insgesamt 70%, die weiteren Leiden erhöhen bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gynäkologische Leiden (keine funktionelle Beeinträchtigung), erhöhte Blutfette mit medikamentöser Behandlung, Übergewichtigkeit (BMI 29 kg/m²), postoperative transiente Hypoglossusparese rechts. (keine dauernde Beeinträchtigung), diverse Allergien, vorübergehende Nierenersatztherapie (Hämodialyse) bei stattgehaber Urosepsis 2016, Lungenleiden (keine Befunde vorliegend), Zuckerkrankheit (keine objektiven Befunde vorliegend, keine medikamentöse Therapie).

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Internistische Stellungnahme: Im Vergleich zum Vorgutachten wird die Beindurchblutungsstörung höher eingeschätzt, da mehrfache Eingriffe erfolgt sind (insgesamt 7 Verengungsdehnungen und Verengungsschienungen) und auch eine Bypassoperation im Beinbereich vorgelegen hat. Es besteht eine Durchblutungsstörung IIb. Die Nierenfunktionseinschränkung und das Hochdruckleiden werden in einer Position zusammengefasst.

Orthopädische Stellungnahme: Neueinschätzung von Knie und Wirbelsäule.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Internistische Stellungnahme:

1. Die Durchblutungsstörung der Beine wird mit 50 % eingeschätzt bei Folgezustand nach Mehrfachoperationen und weiter bestehender Durchblutungsstörung im Stadium IIb (befundmäßig dokumentiert).

2. Die Nierenfunktionseinschränkung und das Hochdruckleiden werden unter einer Position (Lfd. Nr. 2) zusammengefasst. Da ein schweres Hochdruckleiden mit medikamentöser 3-fach-Therapie vorliegt, ist eine Einschätzung mit 30 % vorliegend. Befundmäßig ist die Nierenfunktionseinschränkung zumindest im Stadium IIIb-IV (GFR knapp unter 30 ml/min.) vorliegend mit einer entsprechend insgesamt höheren Einschätzung.

Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Durchblutungsstörung der Beine beidseits mit Zustand nach (insgesamt sieben) Verengungsdehnungen und Verengungsschienungen (Stents), Zustand nach Bypassoperation rechts.

Es bestehen Durchblutungsstörungen IIb trotz mehrfacher Interventionen, insgesamt zufriedenstellendes funktionelles Ergebnis: Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz

05.03.03

50

02

Knorpelschaden im rechten Knie

Die Arthrose und Bewegungseinschränkung ergibt die Einschätzung.

02.05.22

40

03

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Die deutlich degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelirritation oder neurologische Ausfälle ergibt die Einschätzung.

02.01.02

40

04

Nierenfunktionseinschränkung mit rechtsseitiger Schrumpfniere und Nierenarterienverengungen beidseits

Es besteht ein höhergradiges Hochdruckleiden mit medikamentöser 3-fach-Medikation. Die glomeruläre Filtrationsrate liegt zw. 25-30 ml/min., entsprechend einer höhergradigen Nierenfunktionseinschränkung bei einem Serum-Kreatinin von 1,9 mg/dl.

05.04.01

30

 

Narben

Berührungsempfindliche Narben am rechten Bein

01.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden unter lfd. Nr. 01, durch zusätzlich erhebliche Einschränkung und gegenseitig negative Beeinflussung erhöhen die Leiden unter den lfd. Pos. Nr. 02 und 03 jeweils um eine Stufe auf insgesamt 70 vH, die weiteren Leiden erhöhen bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht weiter.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

Die im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der klinischen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die im Vergleich zum Vorgutachten abweichenden Einschätzungen wurden schlüssig und nachvollziehbar erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständlichen Ausführungen zu verweisen ist.

Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Da die Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt der Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von siebzig (70) von Hundert (vH) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2228187.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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