Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
L524 2228324-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2019, Zl. 1051302700-190192874/BMI-BFA_WIEN_AST_01, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG und dem FPG, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.06.2015, ZI. 15-1051302700, gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Schreiben des BFA vom 25.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Am 03.12.2019 wurde der Beschwerdeführer dazu vom BFA niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2019, ZI. 1051302700-190192874/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Schlepperei begründet.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
II. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 22.06.2015, ZI. 15-1051302700, gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.12.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lagen folgende Handlungen des Beschwerdeführers zugrunde: Der Beschwerdeführer hat eine Schlepperfahrt mit einem PKW durchgeführt, mehrfach Schleppungen in Auftrag gegeben, die Kontaktnummer eines Schleppers an einen anderen Schlepper übermittelt, die Koordinierung einer Schleppung in Auftrag gegeben und sich mit einem Fahrzeug in Grenznähe begeben und versucht, Fremde abzuholen.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 27.06.2019, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer nach Verbüßung von 20 Monaten der Rest der Strafe von zehn Monaten gemäß § 46 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des deutschen Amtsgerichts XXXX vom 03.11.2016 wegen Einschleusens von Ausländern zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 22.06.2015, ZI. 15-1051302700.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und den der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen (AS 703 bis 715) sowie der strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland (AS 743) ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.12.2018, XXXX .
Die Feststellung zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 27.06.2019, XXXX .
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
2. Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).
Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG anzusehen (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358). Auch das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall StGB ist vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418). Das Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls (§ 130 dritter und vierter Fall StGB) ist nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).
Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522 unter Hinweis auf VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).
Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN) erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125).
Im Rahmen einer Gefährdungsprognose (hier nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437 unter Hinweis auf VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014).
Für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493 unter Hinweis auf VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mwN).
3. Das BFA ging davon aus, dass die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, § 15 Abs. 1 StGB einen Asylausschlussgrund im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstellt.
Zum Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens verfolgt das BFA im angefochtenen Bescheid zwei Argumentationslinien, weshalb es im Ergebnis unklar bleibt, worin konkret nun das BFA das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens sieht:
Unter „Beweiswürdigung“ führt das BFA die im Strafurteil genannten Erschwerungsgründe (Zusammentreffen von Verbrechen, doppelte Deliktsqualifikation des § 114 Abs. 3 FPG, Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und einschlägige Vorstrafe) und Milderungsgründe (teilweise reumütiges Geständnis, teilweise beim Versuch geblieben) an. Danach führt das BFA aus, dass die Tat gewerbsmäßig begangen worden sei und eine einschlägige Vorstrafe vorliege und schließt daraus, dass dies als besonders schwer zu beurteilen sei. Dies spiegle sich auch in der Strafbemessung von 30 Monaten wieder (AS 656).
Unter „Rechtliche Beurteilung“ erblickt das BFA im Zusammentreffen von Verbrechen und dem Vorliegen der doppelten Deliktsqualifikation des § 114 Abs. 3 FPG (Gewerbsmäßigkeit und Tatbegehung in Bezug auf mindestens drei Fremde) ein besonders schweres Verbrechen. Weiters weist das BFA auf „die verheerenden Katastrophen bei den jüngsten Medienberichten, die Schlepperei betreffend“ hin, wonach es immer wieder vorgekommen sei, dass Personen in den Behältnissen oder Fahrzeugen durch Atemnot auf grausame Weise zu Tode kamen (AS 658).
Diese Ausführungen des BFA sind jedoch nicht tauglich, um das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens begründen zu können. Mit den konkreten Tatumständen des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens hat sich das BFA nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Soweit das BFA auf eine einschlägige Vorstrafe verweist, ist festzuhalten, dass nur im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, diese in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können. Der Beschwerdeführer weist jedoch keine Vielzahl von einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen auf. Zudem wurde auch keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, sondern vielmehr eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Auch dem Hinweis des BFA auf jüngste Medienberichte zur Schlepperei, wonach es immer wieder vorgekommen sei, dass Personen in den Behältnissen oder Fahrzeugen durch Atemnot auf grausame Weise zu Tode kamen, kommt für den vorliegenden Fall keine Relevanz zu, da es nicht auf vom vorliegenden Fall losgelöste Vorkommnisse ankommt und der Beschwerdeführer zudem die Tat nicht wie in den vom BFA genannten „jüngsten Medienberichten“ begangen hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Es ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen.
Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es kommen aber auch andere Verbrechen in Betracht. Zu denken wäre etwa, auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit, an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt (vgl. Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR XXII. GP).
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat seine Taten zwar gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen, allerdings hat er nur eine Schlepperfahrt mit einem PKW selbst durchgeführt. Dass es bei dieser Schlepperfahrt zu einer erheblichen Gefährdung der Geschleppten Personen gekommen ist, lässt sich dem Strafurteil aber nicht entnehmen (AS 747 und 749). Abgesehen von dieser Schlepperfahrt hat der Beschwerdeführer mehrfach Schleppungen in Auftrag gegeben, die Kontaktnummer eines Schleppers an einen anderen Schlepper übermittelt, die Koordinierung einer Schleppung in Auftrag gegeben und sich einmal mit einem Fahrzeug in Grenznähe begeben und versucht, Fremde abzuholen. Auf Grund dieser Umstände kann aber (noch) nicht von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden.
Da die Voraussetzung der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens nicht vorliegt, ist auf die weitere Voraussetzung der Gefahr für die Gemeinschaft nicht mehr einzugehen. Ungeachtet dessen wird aber darauf hingewiesen, dass das BFA diesbezüglich keine eindeutigen Aussagen trifft. Unter „Beweiswürdigung“ findet sich die Aussage, dass auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers – zu der aber keine konkreten Feststellungen getroffen werden, weshalb diese ungeklärt ist – eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden könne bzw. von einer solchen zwingend auszugehen sei. Durch die strafrechtliche Verurteilung habe sich der Beschwerdeführer die realistische Möglichkeit genommen, in absehbarer Zukunft eine dauerhafte Beschäftigung zu erhalten. Es könne daher keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Unter „Rechtliche Beurteilung“ führt das BFA aus, dass der Beschwerdeführer eine einschlägige Vorstrafe aufweise und wieder straffällig geworden sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich in Zukunft der österreichischen Rechtsordnung anpassen werde. Inwiefern dadurch die Voraussetzung der Gefahr für die Gemeinschaft erfüllt sein soll, legt das BFA nicht dar.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sind daher nicht erfüllt, weshalb die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zu Recht erfolgte. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylausschlussgrund Begründungsmangel Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Beweiswürdigung ersatzlose Behebung rechtliche Beurteilung Rechtsansicht Rechtsirrtum strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2228324.1.00Im RIS seit
27.11.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020