TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/29 W193 1437320-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W193 1437320-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

II.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 03.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.08.2020 erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid vom 02.08.2013, Zl. XXXX des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.08.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr und zur Lage im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung, die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Der BF sei jung, soweit gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über keine ausreichend sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan mehr; seine Familie, Vater, Mutter, Bruder und seine Gattin sollen sich in Pakistan aufhalten. Die Lage in der Herkunftsprovinz sei als sehr instabil zu bezeichnen. Im Gegenstand sei ein Abschiebungshindernis festzustellen.

I.3. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2014, W 138 1437320-1/2E, ab.

I.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069, wurde der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2014, W 138 1437320-1/2E, erhobenen Revision des BF stattgegeben und die angefochtene Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

I.5. Mit Erkenntnis vom 25.03.2015, W138 1437320-1/15E, wurde die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.03.2013 neuerlich abgewiesen. Dieses erwuchs mit 23.05.2014 in Rechtskraft.

I.6. Am 12.04.2014 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein, welche mit Bescheid des BFA vom 07.08.2014, Zl. XXXX, dann auch bis zum 10.08.2016 verlängert wurde.

I.7. Am 06.07.2016 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein, welche mit Bescheid des BFA vom 26.07.2016, Zl. XXXX , dann auch bis zum 10.08.2018 verlängert wurde.

I.8. Am 03.07.2018 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

I.9. Das BFA hat aus diesem Anlass - nach einer mündlichen Einvernahme am 05.09.2018 - dem BF mit Bescheid vom 06.09.2018, Zl. XXXX , den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, die subjektive Lage des BF habe sich geändert, so stehe ihm einerseits nun eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung und könne er andererseits von seiner in Pakistan befindliche Kernfamilie und seinem Onkel mütterlicherseits finanzielle Unterstützung erwarten.

I.10. Mit Schreiben vom 04.10.2018 erhob der BF vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.09.2018 infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Zur Person des BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr

Der Name des BF ist XXXX ; er wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Die BF spricht Paschtu, Englisch, Dari, Urdu und etwas Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

Der BF ist in XXXX , Afghanistan geboren und lebte vor seiner Ausreise in der Provinz Nangarhar. Der BF hat sowohl in Afghanistan (1. bis 5 Klasse) als auch in Pakistan (5. Bis 12. Klasse) eine Schule besucht. In Afghanistan hat er als "Sozialarbeiter" gearbeitet.

Er verfügt in Afghanistan über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr, da sich seine Eltern, seine traditionell angetraute Frau und sein Bruder in Pakistan aufhalten. Lediglich zwei Onkel mütterlicherseits befinden sich noch in Afghanistan, zu diesen besteht jedoch kein Kontakt.

Der BF stellte am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2013 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützte das BFA auf die fehlenden familiären, sozialen Anknüpfungspunkte und die mangelnde innerstaatliche Fluchtalternative.

Dem BF wurde auf Grundlage seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 07.08.2014 zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2016 erteilt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung wurde als glaubhaft erachtet, dem Antrag wurde "vollinhaltlich" stattgegeben, eine nähere Begründung konnte entfallen.

Dem BF wurde auf Grundlage seines Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 26.07.2016 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.08.2018 erteilt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung wurde als glaubhaft erachtet, dem Antrag wurde "vollinhaltlich" stattgegeben, eine nähere Begründung konnte entfallen. Daraufhin stellte er am 03.07.2018 einen Antrag auf (weitere) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, wird festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 02.03.2013 und seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des BFA vom 26.07.2016 nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben.

Der BF verfügt in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, auf die er von der belangten Behörde verwiesen wird, nach wie vor über kein familiäres, soziales Netzwerk.

Der BF arbeitet als Hilfsarbeiter bei einer Leiharbeitsfirma und lebt von seinem Einkommen. Er bewohnt gemeinsam mit einem Freund eine angemietete Wohnung. In seiner Freizeit betreibt er Fitness, geht Laufen und spazieren. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er hat Deutschkurse bis zum Sprachniveau B1 besucht.

Der BF leidet an Schuppenflechte, jedoch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er ist soweit gesund und arbeitsfähig.

In Österreich ist der BF unbescholten.

II.1.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Pashtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara, 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

Einst als relativ sicher erachtet ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Seit dem Jahr 2017 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenkonfrontation, Selbstmordangriffe und komplexe Attentate sowie IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Erhöhung von 1% bei Getöteten und einen Rückgang um 9% bei Verletzen im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. In den zentralen Regionen wurde im Jahr 2016 die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffen auf die Stadt Kabul.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Die Armutsrate stagnierte bei 36%.

Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen.

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z.B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung.

II.2 Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch:

- Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zum Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, insbesondere in den Bescheid vom 02.08.2013, in das dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2015 samt dem dazugehörigen Verhandlungsprotokoll, den Verlängerungsbescheid vom 07.08.2014 und in den Verlängerungsbescheid vom 26.07.2016, den angefochtenen Aberkennungsbescheid vom 06.09.2018, das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahmen vom 05.09.2018 sowie in die Beschwerde vom 04.10.2018;

- Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 13.11.2019;

- Einsichtnahme in die vom BF im gesamten Verfahren vorgelegten Urkunden;

- Einsicht in das Strafregister.

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zum Herkunftsort beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Dass die Muttersprache des BF Paschtu ist und er zudem noch Englisch, Dari, Urdu und Deutsch spricht ergibt sich aus seinen Aussagen in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 05.09.2018 sowie den von ihm vorgelegten Bestätigungen (vgl. S. 2 der Niederschrift vom 05.09.2018 samt Anlage 1).

Die Feststellungen zum Geburtsort des BF, seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise, insbesondere auch zu seiner Schul- und Berufsbildung, stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA (vgl. AS 69 ff).

Die Feststellungen zu den Lebensumständen seiner Familienangehörigen in Pakistan beruhen auf seinen Angaben im Lauf des Verfahrens.

Der BF hat bereits in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2012 angegeben, dass seine Familie nicht mehr zuhause lebe und ebenfalls geflüchtet sei. Sonstige Familienangehörige (Anm.: gemeint wohl Kernfamilienangehörige) seien derzeit nicht in Afghanistan. Ebenso gab er an, dass in Afghanistan Cousins väterlicherseits und Onkel mütterlicherseits leben (vgl. AS 83 ff).

Bei seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA gab er an, dass seine Familie nicht mehr in Afghanistan lebe. Sie würden derzeit in Pakistan (vgl. AS 223).

Auch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2014 gab er an, dass er in Afghanistan keinen Kontakt habe. Seine Eltern, sein Bruder und seine Gattin würden in Pakistan leben (vgl. S. 6 VP vom 18.04.2014).

Schließlich führte er auch bei seiner Einvernahme durch das BFA am 05.09.2018 an, dass seine Eltern, sein Bruder und seine Frau seit seiner Ausreise in Pakistan leben. Diese unterstütze er gelegentlich finanziell. Ebenso gab er an, dass er Onkel mütterlicherseits in Afghanistan habe, wobei er auch angab keinen Kontakt zu in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen zu haben (vgl. S. 3 bis 4 der Niederschrift vom 05.09.2018)

Daher waren die Ausführungen des BF dazu, dass sich seine Kernfamilie nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan aufhalte sowie dass er zu weiterschichtig Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt hat während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen konsistent.

Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid vom 02.08.2013 selbst fest, dass der BF in Afghanistan über keine ausreichenden sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfüge, da sich seine Familie, Vater, Mutter, ein Bruder sowie seine Gattin in Pakistan aufhalten.

Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Asylantragstellung, den Gegenstand des Bescheides vom 02.08.2013, die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 07.08.2014 und zuletzt mit 26.07.2016 sowie den Gegenstand des angefochtenen Bescheides stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 02.08.2013 sowie auch seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden des BFA vom 07.08.2014 und zuletzt vom 26.07.2016 nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des BF sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung getroffen werden (vgl. dazu näher auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 02.08.2013 zugrundeliegenden Begründung mit der, die die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden individuellen Situation des BF.

Dass der BF in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, nach wie vor über kein soziales Netzwerk verfügt, ergibt sich aus den zuvor dargestellten Aussagen des BF zu seinen Familienangehörigen.

Die Feststellungen, dass der BF arbeitsfähig ist sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich stützen sich auf seine Angaben dazu in der Einvernahme vor dem BFA vom 05.09.2018 und den von ihm dort sowie in seiner Beschwerde vorgelegten Integrationsunterlagen (Deutschkursbestätigungen und Lohnzettel).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF gründet auf seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem BFA vom 05.09.2018.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

II.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen ein Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, den EASO-Bericht vom Juni 2019 und den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 versichert hat.

Zur unveränderten Sicherheits- und Versorgungslage bzw. humanitären Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass sich den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat nicht entnehmen lässt, dass es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist. Im Wesentlichen wird von einem unverändert anhaltenden innerstaatlichen Konflikt berichtet, von unveränderten Aktivitäten von Aufständischen, von hohen Armuts- und Arbeitslosenraten etc. Die belangte Behörde hat die Zuerkennung des subsidiären Schutzes darauf gestützt, dass der BF in ganz Afghanistan über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge. Nunmehr geht das BFA davon aus, dass dem BF eine Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung stehe, obwohl sie selbst darauf hinweist, dass die Situationen in dieser Stadt nach wie vor angespannt ist. Hiezu ist weiters zu ergänzen, dass Kabul auch im Jahr 2015 bzw. 2016 in den Händen der Regierung lag und sohin auch diesbezüglich keine Änderung der Lage eingetreten ist. Vielmehr gelangt UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage zur Auffassung, dass eine interne Schutzalternative in der Stadt Kabul im Allgemeinen nicht verfügbar ist. Gestützt auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, die neuesten Berichte des EASO sowie unter Heranziehung der UNHCR-Richtlinien vom August 2018 kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sich die Lage im Herkunftsstaat Afghanistan im Allgemeinen wesentlich und nachhaltig verändert und verbessert hat.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zur Beschwerde:

Mit gegenständlichem Bescheid vom BFA wurde dem BF eine Beschwerdefrist von vier Wochen eingeräumt. Die am 04.10.2018 erhobene und bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangte Beschwerde war rechtzeitig, zulässig und begründet.

Zu Spruchpunkt A)

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

III.2. Zu Stattgabe der Beschwerde und ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte I. und III. - VI. des angefochtenen Bescheides:

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in § 9 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, geregelt, der wie folgt lautet:

"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. (...)"

Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 beruft. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegend sind", ergibt sich, dass die Aberkennung auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. nicht mehr vorliegen. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (= Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).

Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben daher jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung einer - subsidiären Schutz zuerkennenden - Entscheidung nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274, mwN).

Der VwGH hat bereits erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird. (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).

Auch der VfGH hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).

Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringt die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-richtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht dargetan:

Zur ursprünglichen Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 02.08.2013 stellte die belangte Behörde hinsichtich fest, dass sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend darstelle. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Zur Situation im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass er in Afghanistan über keine ausreichenden sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfüge, da sich seine Familie, Vater, Mutter Bruder sowie Gattin in Pakistan aufhalten sollen. Seine Herkunftsprovinz sei zudem höchst instabil. Begründend führte das BFA schließlich aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung seiner Person nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei.

Bei der nunmehr angefochtenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA seine Entscheidung damit, dass sich die subjektive Lage des BF insofern geändert habe, als ihm nun einerseits eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe und er andererseits selbstverständlich finanzielle Unterstützung durch seine in Pakistan aufhältige Kernfamilie sowie durch seinen Onkel mütterlicherseits erwarten könnte. Außerdem könne er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes Unterstützungen vom UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen. Der BF könne den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten, da er über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge und gesund sei. Die vorhandene Schuppenflechte sei keine lebensbedrohliche Erkrankung und auch in Afghanistan behandelbar.

Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass keine in der Person des BF liegenden subjektiven Umstände im Sinne einer wesentlichen Verbesserung seiner persönlichen Lage seit der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung hervorgekommen sind. Wie sich aus dem rechtskräftigen Verlängerungsbescheid des BFA vom 26.07.2016 ergibt, hielt auch das BFA die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und damit für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach wie vor für gegeben. Da diese Verlängerung rechtskräftig geworden ist, kommt ihr Bindungswirkung zu, und nur nach dieser Entscheidung eintretende Entwicklungen können zu einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen.

Im Hinblick auf die Ausführung der belangten Behörde, wonach dem BF nun eine IFA in Kabul zur Verfügung stehe, sind den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen - insbesondere bezogen auf die Sicherheitslage - zu entnehmen. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, kann nicht von einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Situation in Afghanistan ausgegangen werden, sondern hat sich die Situation sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage, als auch hinsichtlich der Versorgungslage tendenziell verschlechtert. Dies gilt insbesondere für die Lage in der Stadt Kabul.

Vermeint das BFA, dass der BF nun im Falle seiner Rückkehr Unterstützung durch internationale Einrichtungen wie UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen könne, ist auch darin keine wesentliche Änderung im Vergleich zum Bescheid vom 02.08.2013 zu erkennen. Bereits im damaligen Bescheid wurde die Feststellung getroffen, dass IOM freiwillige Rückkehrer unterstütze. IOM unterstütze dabei Rückkehrer in finanzieller Hinsicht, bei der Arbeitsplatzsuche, bei Weiterbildungsmaßnahmen, bei der Organisation der Weiterreise zum endgültigen Rückkehrort. Auch die UNO sei seit 40 Jahren in Afghanistan aktiv. Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich unverändert eine Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen. Eine wesentliche Veränderung der Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Bescheid vom 02.08.2013 ist im Hinblick auf - insbesondere - staatliche Unterstützungs- und Versorgungsleistungen somit nicht gegeben. Zudem geht aus der Begründung des Bescheides vom 02.08.2013 hervor, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht auf unzureichende (staatliche) Unterstützungsleistungen, sondern maßgeblich auf den Umstand eines fehlenden sozialen, familiären Netzwerks gestützt wurde.

Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der BF selbstverständlich finanzielle Unterstützung durch seine in Pakistan aufhältige Kernfamilie sowie durch seinen (in Afghanistan befindlichen) Onkel mütterlicherseits erwarten könnte, so ist hier keine Änderung gegenüber der Sachverhaltslage bei Zuerkennung des subsidiären Schutzes erkennbar. Dass sich seine Kernfamilie in Pakistan befindet und er zu sonstigen ferner Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt hat, hat der BF seit seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2012, im Wesentlichen gleichbleibend vorgebracht (siehe dazu die Beweiswürdigung). Insbesondere ist auch in der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Einvernahme am 05.09.2018 nicht hervorgekommen, dass seine in Pakistan befindliche Kernfamilie oder der/die in Afghanistan befindlichen Onkel des BF gewillt sind den BF zu unterstützen. Vielmehr gab er selbst an, seine Familie gelegentlich zu unterstützen.

Die belangte Behörde hielt in ihrem Bescheid vom 02.08.2013 ausdrücklich fest, dass der BF in Afghanistan über keine ausreichend soziale Anknüpfungspunkte mehr verfüge, zumal sich seine Familie, Vater, Mutter, ein Bruder sowie sein Gattin in Pakistan aufhalten sollen. Nach der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der rechtskräftigen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter hat sich also keine Sachverhaltsänderung ergeben. Vielmehr hat das BFA auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als noch in den vorigen Bescheiden.

Wenn das BFA im angefochtenen Bescheid, bezüglich der Bestreitung des Lebensunterhalts in Kabul, auf Schulbildung und Berufserfahrung des BF und auf seine Gesundheit verweist, so verabsäumt es darzulegen, welche konkreten Änderungen sich zwischenzeitlich daraus ergeben haben. Bereits im Bescheid vom 02.08.2013 wurde festgestellt, dass der BF jung, gesund und arbeitsfähig sei und in Afghanistan als "Sozialarbeiter" gearbeitet habe. In der Einvernahme vom 28.06.2012 gab er an, dass er die Schule in Jalalabad von der 1. bis 5 Klasse besucht und in Pakistan von der 5. bis 12. Klasse besucht hat (AS 86) sowie, dass er als "Sozialarbeiter" tätig war (AS 73). Die Anstellung des BF als Hilfsarbeiter in einer Leiharbeitsfirma hat die belangte Behörde in ihrer Begründung für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird zwar nicht verkannt, dass der BF im Vergleich, zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, über neugewonnene Lebenserfahrung verfügt, allerdings ist nicht ersichtlich welche entscheidungswesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse er zwischenzeitlich durch seine Erwerbstätigkeit erlangt hat, die ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkret von Vorteil wären. Die Gewährung des subsidiären Schutzes erfolgte im zugrundeliegenden Fall nicht aufgrund der fehlenden Berufserfahrung des BF, sondern weil er über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt. Eine Änderung der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände - im Sinne einer Verbesserung der subjektiven Lage des BF - liegt insoweit nicht vor.

Die Bemerkung im angefochtenen Bescheid, wonach die islamische Glaubensgemeinschaft in aller Welt grundsätzlich bestrebt sei, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen, weshalb der BF bei der Neu- oder Wiederansiedlung in Kabul in Moscheen und anderen islamischen Einrichtungen Unterstützung erfahren würde, ist ebenfalls nicht geeignet, eine nachhaltige Verbesserung seiner individuellen Situation aufzuzeigen. Der afghanische Staat hat sich schon im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF über islamische Traditionen definiert, dass sich daraus nun eine konkrete Unterstützungsleistung ergibt, wurde von der belangten Behörde nicht substantiiert dargelegt.

Auch bezüglich des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Verweises auf die existierenden Stammes- und Volksgruppenstrukturen, insb. hinsichtlich des Ehrenkodexes der Paschtunen, ist nicht ersichtlich, woraus die belangte Behörde diesbezüglich eine nunmehr geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr des BF ableitet, zumal auch insoweit seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 02.08.2013 und seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 26.07.2016 keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.

Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts, vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des BF, ist, erhellt nicht zuletzt der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2016 - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat, es sei nicht zwingend nötig über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan zu verfügen, um dort zumutbar leben zu können.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts nicht mit dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, gleichzusetzen ist. Im Ergebnis hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine neue Begründung formuliert, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn sie aktuell darüber zu entscheiden hätte. Dabei hat die belangte Behörde aber übersehen, dass es über diese Frage schon eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an die sie gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vorliegt, was - wie oben dargelegt wurde - zu verneinen ist.

Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.

Im Übrigen wird seitens des erkennenden Gerichts zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwatungsgerichts zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes seit dem Jahr 2016 geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des erkennenden Richterin nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände des BF von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesprochen werden kann.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, wonach explizit der Wegfall entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente vorausgesetzt wird, erweist sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Zusammenschau mit der Aktenlage und insbesondere der rechtskräftigen Verlängerungsentscheidung des BFA selbst als rechtswidrig.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Dem BF kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) I. genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte I. sowie III. bis VI. zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten III. bis VI. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.

III.3. Zu Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat oder eine wesentliche Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich mit der dem Bescheid vom 02.08.2013 zugrunde gelegten Situation, die zu der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte, nicht ergeben (vgl. Pkt. III.2.).

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und kommt dem BF aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Der BF beantragte die verfahrensgegenständliche Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor Ablauf der zuletzt mit Verlängerungsbescheid bis 10.08.2018 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung und sohin fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG. Ihm wurde aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zweimal gemäß § 8 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.

Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ist in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W193.1437320.2.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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