TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/9 W123 2190943-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2020
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Entscheidungsdatum

09.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W123 2190934-1/12E

W123 2190950-1/8E

W123 2190946-1/8E

W123 2190943-1/8E

W123 2190940-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) des minderjährigen XXXX , geboren XXXX , 4.) der minderjährigen XXXX , geboren XXXX , und 5.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Serbien, 3.), 4.) und 5.) vertreten durch die Mutter, alle vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 23.02.2018, Zl. IFA 646285405/171009291, IFA 646285209/171009555, IFA 646284909/171009534, IFA 646285100/171009500, IFA 1122758302/171009542, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der minderjährige Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3), die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF5), die drei letzteren gesetzlich vertreten von der BF2 als Mutter, beantragten am 30.06.2017 bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35) des Amtes der Wiener Landesregierung die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41a Abs. 9 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

2. Mittels Niederschrift am 24.08.2017 vor der MA 35 modifizierten die beschwerdeführenden Parteien die am 30.06.2017 gestellten Anträge auf Verlängerungsanträge gemäß § 59 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005).

2.1. Mit Schreiben vom 24.08.2017 trat die MA 35 die Verfahren an die zuständige Behörde, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) ab, wo die Akten am 28.08.2017 einlangten.

3. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden der belangten Behörde, dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien jeweils zugestellt am 28.02.2018, wurde der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 30.06.2017 gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt IV.).

4. Mit dem am 15.03.2018 der belangten Behörde, eingelangten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter gemeinsam Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide aufheben und den beschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, in eventu Aufenthaltstitel im Sinne der EMRK erteilen.

5. Mit Schreiben vom 18.04.2018 übermittelte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien eine Anmeldung des BF1 zur Sozialversicherung ab 22.03.2018.

6. Mit Schreiben vom 09.06.2020 übermittelte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien zwei Lohnzetteln sowie eine Bestätigung der WGKK über eine Anmeldung des BF1 zur Sozialversicherung ab 12.12.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Sowohl der BF1 als auch die BF2 haben Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Der BF3 und die BF4 haben ebenfalls Deutschkenntnisse.

Der BF1 und die BF2 sind die Eltern des minderjährigen BF3, der minderjährigen BF4 und des minderjährigen BF5. Der BF1 und die BF2 führen seit dem Jahr 2002 eine Lebensgemeinschaft. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig. Der Lebensmittelpunkt des BF1, der BF2, des BF3 und der BF4 lag vor ihrer Einreise nach Österreich in Serbien. Der BF5 wurde im Juni 2016 in Österreich geboren.

Der BF1 hat in Serbien acht Jahre die Grundschule besucht, wurde als Maler angelernt und war in seinem Herkunftsstaat als Maler tätig.

Die BF2 besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule und absolvierte einen neun Monate dauernden Kurs als Friseurin. Die BF2 war in Serbien nicht beruflich tätig.

Der BF1 reiste bereits im Jahr 2010 ins Bundesgebiet ein, um hier der Schwarzarbeit nachgehen und kehrte zu Ostern 2010 nach Serbien zurück. Der BF kam im Zeitraum Ostern 2010 bis Anfang 2013 immer wieder nach Österreich und arbeitete im Bundesgebiet. Seit Mitte Februar 2013 befindet sich der BF durchgehend im Bundesgebiet. Von 18.02.2013 bis 29.06.2013 war der BF bei der XXXX & Co KG als Arbeiter beschäftigt.

Die BF2 reiste mit den beiden minderjährigen BF3 und BF4 2013 nach Österreich, um beim BF1 zu sein.

Der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 hatten ihren Lebensmittelpunkt vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2013 in Serbien.

Nachdem der BF1 im April 2013 wegen Schwarzarbeit angezeigt wurde, gab er gegenüber den Behörden an, dass er und die BF2 in Österreich von seinem Cousin XXXX , geboren XXXX , und dessen Ehefrau XXXX , geboren XXXX ausgebeutet worden und somit ein Opfer von Menschenhandel sei.

Gegen XXXX geboren XXXX , und XXXX , geboren XXXX , wurde ein Strafverfahren eingeleitet, welches bei der Staatsanwaltschaft (StA) Wien zu 609 St 9/14 p bzw. bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zu 28 St 7/16z, geführt wurde.

Am 26.09.2013 stellten der BF1, die BF2 und die durch die BF2 vertretenen minderjährigen BF3 und BF4 bei der MA 35 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“ gemäß § 69a Abs. 1 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005.

Dem BF1, der BF2, dem BF3 und der BF4 Aufenthaltsberechtigungen „Besonderer Schutz“ gemäß § 69a NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005 erteilt, da der Verdacht bestand, dass der BF1 und die BF2 Opfer einer strafbaren Handlung geworden sind und gegen die mutmaßlichen Täter ein Strafverfahren geführt wurde.

Am 07.03.2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien, bzw. der BF3 und die BF4 vertreten durch die Mutter, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK. Im Zuge einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.04.2016 wurde der Antrag von den beschwerdeführenden Parteien auf einen Verlängerungsantrag nach § 59 AsylG 2005 korrigiert.

Die BF2 als gesetzliche Vertreterin stellte am 15.07.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ für den am 19.06.2016 geborenen BF5.

Zuletzt wurden sämtlichen beschwerdeführenden Parteien am 16.08.2016 „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 ausgestellt (gültig bis 15.08.2017).

Am 30.06.2017 stellten die beschwerdeführenden Parteien (bzw. die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter) Anträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Am 24.08.2017 modifizierten die beschwerdeführenden Parteien die Anträge vom 30.06.2017 zu Verlängerungsanträgen gemäß § 59 AsylG 2005.

Das Strafverfahren gegen XXXX und XXXX wegen des Verdachtes unter anderem auf Ausbeutung eines Fremden nach § 116 Abs. 1 und Abs. 2 FPG, der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs. 1 Z 1 und 2 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB, des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147, 148 2. Fall StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB, in dem der BF1 und die BF2 als Opfer geführt wurden, wurde von der WKStA am 03.09.2017 gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt wurde, da kein weiterer Grund zur Verfolgung besteht.

Ein Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche durch die beschwerdeführenden Parteien gegen XXXX und XXXX ist weder anhängig noch ist die Einleitung eines solchen geplant.

Der BF1 war im Bundesgebiet laut Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger von 18.02.2013 bis 29.06.2013, von 20.11.2017 bis 30.11.2017 (geringfügig), von 01.12.2017 bis 29.12.2017 und von 22.03.2018 bis 23.04.2018 als Arbeiter beschäftigt. Seit 12.12.2019 ist der BF1 als Arbeiter gemeldet (geringfügig).

Die BF2 war in Österreich nie legal erwerbstätig. Von 01.03.2013 bis 05.03.2013 war sie als Arbeiterin sozialversichert. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien wird durch die Grundversorgung und die Familienbeihilfe finanziert.

Der 15-jährige BF3 und die 11-jährige BF4 besuchen in Österreich die Schule. Es kann nicht festgestellt werden, dass der zweijährige BF5 eine Krabbelstube, einen Kindergarten oder eine andere Betreuungseinrichtung besucht.

Die beschwerdeführenden Parteien haben in Österreich bis auf den aus ihnen bestehenden Familienverband und den Cousin des BF keine weiteren Angehörigen. In Serbien leben die Eltern der BF2, ihre Schwester und zwei Brüder. Die BF2 hat zu ihrer Familie regelmäßigen Kontakt.

Der BF1 und die BF2 wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Soweit Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien, sowie zur Einreise ins Bundesgebiet und die erfolgten Antragstellungen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, in Zusammenschau mit den Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde und deren Einvernahmen als Opfer im Ermittlungsverfahren vor der Polizei.

Die Feststellung der Serbischkenntnisse der beschwerdeführenden Parteien beruht auf ihrer Herkunft sowie auf dem Umstand, dass der BF1 und die BF2 bis 2013 in Serbien lebten. Serbischkenntnisse der BF3 und der BF4 sind ebenfalls plausibel. Der BF5 wurde zwar in Österreich geboren, doch sind auch bei ihm Serbischkenntnisse in einem seinem Alter entsprechenden Maß anzunehmen, zumal seine Eltern lediglich Deutschkenntnisse auf Niveau A2 haben.

Es sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Parteien oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2 aktenkundig, zumal der BF1 angegeben hat gesund zu sein, arbeiten zu wollen und eine Arbeitsplatzzusage vorgelegt hat. Die Feststellungen zu den Aufenthalten der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet konnten aufgrund seiner Angaben vor dem Landeskriminalamt Wien, am 18.09.2013 (AS 24 in GZ W123 2190934-1) in Zusammenschau mit den Angaben der BF2 vor dem BFA am 19.04.2016 (AS 39 in GZ W123 2190950) sowie den eingeholten Registerauszügen getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Verwandtschaftsbeziehungen und der zwischen dem BF1 und der BF2 bestehenden Lebensgemeinschaft konnte aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder und der Eltern getroffen werden. Die BF2 und der BF1 geben übereinstimmend an, dass sie eine Lebensgemeinschaft führen und die BF2 gemeinsam mit dem BF3 und der BF4 nach Österreich gereist ist, um mit dem BF1 zusammen zu sein. Aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Wohnsitze der beschwerdeführenden Parteien in Österreich übereinstimmen.

Die Feststellung zur Schul-, Ausbildung des BF1 und seiner Arbeitstätigkeit in Serbien, seiner Beziehung zur BF2 beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde am 19.04.2016 (AS 72 in W123 2190934-1), beim Landeskriminalamt Wien am 18.09.2013 (AS 24 in W123 2190934-1) und der Stellungnahme des BF1, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.01.2018 (AS 142 in W123 2190934-1).

Die Feststellungen zur Schul- und Ausbildung der BF2 basieren auf ihren Angaben in der Einvernahme der BF2 vor dem BFA am 19.04.2016 (AS 39 in GZ W123 2190950).

Der BF1 und die BF2 (vom 12.01.2016) haben jeweils eine ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt, wodurch Deutschkenntnisse auf diesem Niveau festgestellt werden konnten. Der BF3 und die BF4sind im Alter von 10 Jahren bzw. 6 Jahren nach Österreich gekommen und besuchen hier die Schule, weswegen Kenntnisse der deutschen Sprache plausibel sind.

Die Feststellungen, dass gegen die mutmaßlichen Täter ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wurde und das Verfahren am 03.09.2017 eingestellt wurde, konnten anhand der Stellungnahmen der LPD Wien vom 17.06.2016 (AS 84 in W123 2190934-1), vom 20.07.2016 (AS 86 in W123 2190934-1) und vom 21.12.2017 (AS 136 in W123 2190934-1), den Angaben des BF1 vor dem LPD am 18.09.2013 (AS 21 ff in W123 2190934-1) und der Mitteilung des Rechtsvertreters vom 22.12.2017 (AS 135 in W123 2190934-1) getroffen werden.

Die Konstatierung, dass kein zivilrechtliches Verfahren anhängig ist, gründet auf der Stellungnahme der LPD Wien vom 21.12.2017 (AS 133 in W123 2190934-1) und der Mitteilung des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Parteien vom 22.12.2017 (AS 135 in W123 2190934-1) sowie den Angaben in der Beschwerde.

Die erteilten Aufenthaltsberechtigungen und die Antragstellungen bzw. die Modifizierungen beruhen auf dem Auszug aus dem Fremdenregister sowie den in den jeweiligen Akten erliegenden Originalanträgen und Kopien der Aufenthaltstitel.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet haben, ergibt sich aus den nicht bekämpften Feststellungen im Bescheid. Die Feststellung, dass in Serbien Familienangehörige der BF mit denen sie regelmäßigen Kontakt hat leben, basiert auf ihren Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.04.2016 (AS 39 in GZ W123 2190950).

Die Feststellung, dass der BF1 und die BF2 im Bundesgebiet zeitweise beschäftigt waren (bzw. dass der BF1 seit 12.12.2019 wiederum beschäftigt ist), ergibt sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und den Angaben der BF1 und des BF2 vor der belangten Behörde und der Polizei.

Die BF2 gab bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.04.2016 (AS 39 in GZ W123 2190950-1) an, dass sie in Österreich nie erwerbstätig war und der Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Grundversorgung und die Familienbeihilfe finanziert wird. Aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger ist ersichtlich, dass die BF2 im März 3013 für vier Tage als Arbeiterin zu Sozialversicherung angemeldet war.

In der Stellungnahme vom 23.01.2018 gab die BF2 an, dass die beiden älteren Kinder in Österreich zur Schule gehen und erliegen in den Akten Schulbesuchsbestätigungen für die beiden Kinder.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung zum Fehlen familiärer und privater Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Auch sonst wurden von den beschwerdeführenden Parteien keine konkreten Angaben dahingehend getätigt, die eine umfassende Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen ließen. Indizien für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass deren Fehlen festzustellen ist. Im Beschwerdevorbringen beschränken sich die beschwerdeführenden Parteien anzugeben, dass sie als in Österreich integriert anzusehen sind und sehr gut deutsch sprechen.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Daraus ist bereits ableitbar, dass es grundsätzlich keine staatliche Verfolgung gibt und Schutz vor privater Verfolgung sowie Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gegeben sind.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf den von den beschwerdeführenden Parteien nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheiden aufgenommen wurden.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Es ergibt sich aus den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen eindeutig, dass in Serbien die Menschenrechtslage internationalen Standards entspricht. Auch ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert.

Die beschwerdeführenden Parteien sind auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert nicht entgegengetreten. Insbesondere wurden von ihnen keine anderen Berichte und Information zum Herkunftsstaat in Vorlage gebracht, aus denen andere Schlüsse ableitbar gewesen wären.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, konnten nicht festgestellt werden. Weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde haben die beschwerdeführenden Parteien konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von den beschwerdeführenden Parteiein zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die beschwerdeführenden Parteien sind als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Abweisung des Verlängerungsantrages (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) (Spruchpunkt I.):

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Aktuell ist kein Strafverfahren, in welchem eine der beschwerdeführenden Parteien als Opfer geführt wird, anhängig. Das von der WKStA geführte Strafverfahren, in dem der BF1 und die BF2 als Opfer geführt wurden, wurde am 03.09.2017 eingestellt.

Bereits aus dem Wortsinn des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ergibt sich, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Gesetzesstelle einzig der Sicherung der Verfolgung zivil- und strafgerichtlicher Rechtsansprüche Fremder dienlich sein soll. Da weder ein Strafverfahren noch ein zivilrechtliches Verfahren anhängig ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt.

Aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, insbesondere der damit erfolgten kontextuellen Verknüpfung der Strafverfolgung und der daran anschließenden zivilgerichtlichen Geltendmachung, ist zu entnehmen, dass es eines zwingenden Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen und einer in Verfolgung befindlichen oder abgeschlossen gerichtlich strafbaren Handlung bedarf. Ein zivilrechtliches Verfahren ist nicht anhängig.

Vor diesem Hintergrund erweist sich ein weiterer Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet zur Verfolgung und Sicherung von strafgerichtlichen und/oder zivilrechtlichen Rechtsansprüchen weder als notwendig noch angezeigt.

Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 AsylG 2005 sind nicht gegeben.

Mangels Vorliegens der in § 57 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen, war - der belangten Behörde beitretend – somit die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte II. und III.):

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine abweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages eines Fremden auf Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung iSd. § 57 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß des 8. Hauptstückes des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich ist dabei unter anderem der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art. 8 EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

3.3.2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der belangten Behörde ist dahin beizupflichten, dass die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG ergibt, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen schwerer wiegt als die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einer Niederlassung und Erwerbstätigkeit in Österreich, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zukommt.

Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte zu einer Zeit gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (siehe dazu jüngst VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545 u.a.; vgl. auch VwGH 21.5.2019, Ra 2019/19/0136 und 0137, mwN).

Wie sich aus den bisherigen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügen die beschwerdeführenden Parteien in Österreich – abgesehen von der aus ihnen selbst bestehenden Familiengemeinschaft – über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte.

Da die beschwerdeführenden Parteien gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, zumal gegen sämtliche Familienmitglieder eine Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht sind nicht erkennbar. Selbst unter der Annahme einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung von minderjährigen Kindern im Aufnahmestaat kann angesichts der erst kurz zugebrachten Zeit im Bundesgebiet nicht gesagt werden, dass der BF3 und die BF4 eine tiefgreifende Verwurzelung in Österreich bei gleichzeitigem Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat erfahren haben. Vielmehr attestiert der EGMR Kindern, selbst im Falle ihrer Geburt im Aufnahmestaat, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit in Bezug auf deren Rückkehr in den Herkunftsstaat (vgl. EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereintes Königreich).

Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seit durchgehend seit 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf und stellten erstmals im September 2013 Anträge auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien war seit 2013 rechtmäßig, doch wurden die Aufenthaltstitel stets befristet und zum Zweck der Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen bzw. der Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen erteilt. Dem BF1 und der BF2 war die Unsicherheit ihres Aufenthaltes bekannt. Die BF1 und der BF2 haben die Zeit nicht genutzt um sich umfassend zu integrieren. Die BF2 war in Österreich (bis auf einige Tage) nicht legal erwerbstätig. Der BF1 war erstmalig im November und Dezember 2017 sowie im Frühling 2018 für einen Monat in Österreich (legal) beschäftigt und hat erst seit 12.12.2019 ein Beschäftigungsverhältnis (als geringfügiger Arbeiter). Die Familie lebt hauptsächlich von Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 haben lediglich Deutschkenntnisse auf Niveau A2 erworben. Weitere Integrationsmomente wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebracht. Der 15-jährige BF3 und die 11-jährige BF4 besuchen die Schule.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Die BF4 ist in diesem anpassungsfähigen Alter. Aber auch der 15-jährige BF3 hat – wie die 11-jährige BF4 – seine grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsland erfahren, wo die Familie bis 2013 gelebt hat, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt, auch wenn die beiden Kinder im Bundesgebiet die Schule besuchen. Aufgrund des Alters des BF3 und der BF4 erscheint eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar. Trotz der Geburt des BF5 im Bundesgebiet erscheint aufgrund des Alters des zweijährigen BF5, seiner Betreuung in der Familie und den geringen Deutschkenntnissen der Eltern auch seine Eingliederung in Serbien zumutbar.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Serbien angesichts der festgestellten Situation dort mangels konkreter Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit zulässig. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig und werden daher in der Lage sein, in ihrer Heimat, wo die beschwerdeführenden Parteien auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung haben, für ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt der Kinder aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

3.4. Zum in der Beschwerde gestellten Eventualantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne der EMRK:

3.4.1. Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 persönlich beim BFA zu stellen.

Gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 ist im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

In seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, hat der VwGH wie folgt ausgesprochen:

Es besteht aber auch gar keine Notwendigkeit für eine amtswegige Prüfung der Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005, wenn sich der Fremde entschieden hat, ausdrücklich einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu stellen und damit erkennbar (nur) dessen Voraussetzungen für gegeben erachtet (vgl. Abs. 5 und 6 des § 58 AsylG 2005, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 persönlich beim BFA zu stellen und dabei der angestrebte Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen ist, das BFA allerdings ohnehin über den Umstand zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt).

3.4.2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die beschwerdeführenden Parteien haben am 24.08.2017 – nach Belehrung durch die belangte Behörde – die von ihnen gemäß § 41a Abs. 9 Z 2 NAG gestellten Anträge ausdrücklich auf Verlängerungsanträge gemäß § 57 AsylG 2005 umgestellt. Die beschwerdeführenden Parteien haben somit Anträge nach § 57 AsylG 2005 gestellt. Anträge nach § 55 AsylG 2005 wurden von den beschwerdeführenden Parteien keine gestellt.

Ein begründeter persönlich beim BFA gestellter Antrag iSd § 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 5 AsylG 2005 liegt in dem in der Beschwerde eventualiter erhobenen Antrag auf „Aufenthaltstitel im Sinne der EMRK“ nicht vor.

Eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ist nur in dem Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Wie oben ausgeführt wird durch die Rückkehrentscheidung Art. 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die sie auf Dauer unzulässig erscheinen lassen.

Da somit die in § 58 Abs. 2 AsylG 2005 normierte Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht gegeben ist und keine begründeten Anträge gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 5 AsylG 2005 vorliegen, hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 ERMK vorliegen, hat nicht zu erfolgen.

3.5. Zur Beschwerde hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise:

Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden (jeweils in Spruchpunkt IV.) gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von den beschwerdeführenden Parteien im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Familienverfahren Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2190943.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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