TE Bvwg Beschluss 2020/7/23 W251 2205679-1

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W251 2205679-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2018, Zl. 1197944809/180804708:

A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 06.07.2018 bei der Einreisekontrolle aufgrund Überschreitens der erlaubten sichtsvermerkfreien Zeit an der Grenze abgewiesen. Er reiste zu einem späteren Zeitpunkt aber dennoch illegal in das Bundesgebiet ein.

Mit dem Bescheid vom 26.08.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot.

Gegen die Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VI. des Bescheides) erhob der Beschwerdeführer am 06.09.2018 fristgerecht Beschwerde.

Einer Mitteilung des Vertreters des Beschwerdeführers vom 18.06.2020 war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verstorben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes vom 26.08.2018 anhängig.

Der Beschwerdeführer ist nach Einbindung der Beschwerde am XXXX verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus einer vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Sterbeurkunde der Republik Serbien vom 24.07.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Daraus folgend kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.

In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152).

Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielt und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W251.2205679.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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