TE Bvwg Beschluss 2020/7/29 W119 2187073-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs3
AsylG 2005 §12a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W119 2187073-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. 7. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1115035904/200602976, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs 4 iVm Abs 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2016 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Person des Beschwerdeführers liegen 2 Eurodac-Treffermeldungen vor (Ungarn vom 29. und 30.04.2016 betreffend erkennungsdienstliche Behandlung und Asylantragsstellung).

Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD Steiermark vom 18.05.2016 gab der Beschwerdeführer neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er bis zum 01.01.2016 die Grundschule besucht habe, dass er in keinem anderen Land um Asyl angesucht habe und in keines der von ihm durchreisten Länder zurückkehren wolle. Die Reise sei vom Vater mit Hilfe von Schleppern organisiert worden. Sein Vater habe als Arzt beim Militär gearbeitet, weshalb er und seine Familie von den Taliban bedroht worden seien. Diese wollten die Familie des Beschwerdeführers umbringen, deshalb hätten sie beschlossen Afghanistan zu verlassen. Seitens des Staates habe er nichts zu befürchten.

Sein Vater und seine Mutter würden noch in Afghanistan leben, in Österreich habe er seinen Bruder sowie eine Tante und mehrere Cousins.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 25.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er unverheiratet und kinderlos sei. Er sei gesund, stehe jedoch in ärztlicher Behandlung, weil er jeweils einmal im Heimatland, in Griechenland und im Bundesgebiet einen epileptischen Anfall gehabt habe. Er nehme diesbezüglich derzeit keine Medikamente, weder im Heimatland noch in Griechenland habe es eine Behandlung gegeben. Im Heimatland habe er zuletzt in der Stadt Kabul im Haus, das ursprünglich dem mittlerweile verstorbenen Großvater väterlicherseits gehört habe, gelebt. Er sei dort mit seinem Bruder wohnhaft gewesen. Konkret sei er ca. 1 1/2 Jahre lang dort aufhältig gewesen, davor habe er in der Provinz Kapisa im Haus der Familie gewohnt. Sein Vater befinde sich noch in Afghanistan, wo sich seine restliche Familie aufhalte, wisse er nicht. Er und sein Bruder hätten mit dem Vater alle paar Monate Kontakt. Im Übrigen habe er noch eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, der Onkel lebe in der Stadt Kabul, die Tante in der Provinz Kabul. Sein Vater sei Militärarzt. Seine Familie habe einige Grundstücke und Tiere in Kapisa. Er habe in Afghanistan 9 Jahre lang die Grundschule besucht und sei von seinem Vater erhalten worden. Sein Zielland und jenes seines Bruders sei Österreich gewesen, da Österreich ein gutes Land sei. Aus Afghanistan sei er geflüchtet, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei; sie seien von den Taliban mehrmals bedroht worden. Der Vater sei angerufen und dabei mehrmals bedroht worden, dass er sich den Taliban anschließen solle, oder andernfalls seine beiden Söhne entführt werden würden. Seine Eltern hätten dann beraten, dass sie aufgrund der Lage nach Kabul gehen sollten. Sie hätten sich einige Tage in Kabul aufgehalten und seien dann weitergereist. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer doch vormals angegeben habe, etwa eineinhalb Jahre lang in Kabul aufhältig gewesen zu sein, gab er an, dass sie sich nicht durchgehend in Kabul aufgehalten hätten, sie seien auch immer wieder in die Heimatsprovinz zurückgefahren. Der Vater sei weiterhin als Militärarzt tätig und habe sich nicht den Taliban angeschlossen. Schließlich hätten sie einen Drohbrief erhalten, in dem er und sein Bruder namentlich genannt werden. Da der Drohbrief in der Sprache Pashtu verfasst sei, habe er diesen nicht lesen können und wisse nicht genau was darin stünde. Er wisse nichts Genaues über diesen Drohbrief. Übersetzt worden seien der Brief auch nicht, der Vater habe den Drohbrief gelesen, die Taliban hätten diesen unter der Tür bei der Garage durchgeschoben. Der Drohbrief sei in Kapisa abgelegt worden. Es gebe in Afghanistan täglich Kämpfe und Anschläge und würden die Taliban dort herrschen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit seinem Bruder, seiner Tante und deren Kindern lebe. Sie befänden sich in Grundversorgung, erhielten staatliche Hilfe und hätten sonst keine weiteren Verwandten. Er selbst besuche keine Schule, sein Bruder mache eine Ausbildung. Er habe lediglich Kurse besucht und warte auf einen Deutschkurs. In seiner Freizeit besuche er einen Sportklub und boxe, zudem treffe er sich mit Freunden in Parkanlagen. Unter einem legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor.

Mit Bescheid vom 11.01.2018 wies das Bundesamt den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohung im Heimatland glaubhaft machen habe können, zudem wäre eine solche selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens nicht dem Heimatstaat zurechenbar. Gerade in Kabul sei der Staat grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, Schutz vor Angriffen der Taliban zu gewährleisten. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter Lebensgefahr stehen würde. In Bezug auf den 2. Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass Kabul ohne Probleme vom Ausland per Flugzeug zu erreichen sei, sich der Beschwerdeführer dort ca. ein Jahr lang aufgehalten habe, ortskundig sei und diese Region zu den sichersten Afghanistans zähle. Zudem verfüge er in Kabul über soziale Anknüpfungspunkte durch zwei dort lebende Onkel. Auch der Vater, der nach wie vor in Afghanistan aufhältig sei, könne den Beschwerdeführer unterstützen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und sei auch vormals versorgt gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge über eine Unterkunft und sei der Beschwerdeführer in tadellosem Gesundheitszustand, sodass er sich bei einer Rückkehr nicht in einer derartigen Notlage befinden würde, dass ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine reale Gefahr einer Bedrohung für den Beschwerdeführer sei dort nicht zu erkennen. Bezüglich des Spruchpunktes 3. seien keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sein, dass der Tatbestand des § 57 AsylG erfüllt sein könnte. Zur Rückkehrentscheidung im 4. Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuche, er sei jedoch erst vor kurzer Zeit nach Österreich eingereist. Er habe keine besonderen Bindungen zu Österreich und lebe von der Grundversorgung. Bei einer Gesamtabwägung seiner Interessen und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen, weshalb im Spruchpunkt 5. ausgeführt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur Ausreise werde gemäß des 6. Spruchpunktes mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, die anderes notwendig erscheinen ließen. Dem Bescheid waren zu diesem Zeitpunkt aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.07.2018 zu W144 2187073-1, ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Am 09.08.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2018 gab der Beschwerdeführer zunächst an, alle Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren vorgebracht zu haben, er liebe Österreich und habe Freunde hier. Auf explizite Frage, gab er sodann an, er habe neue Gründe, er habe den Glauben gewechselt. Er sei vor sechs Monaten, auf Nachfrage im Juni 2018 konvertiert, auf Vorhalt dieses zeitlichen Widerspruchs gab er an, seit einem Jahr Christ zu sein. Weiters gab er an, im Heimatland versucht zu haben, sich mit dem Christentum zu beschäftigen, dann gab er an, ein Jahr vor der Befragung auf das Christentum aufmerksam geworden zu sei. Zu seiner Taufe gab er an, zwei Wochen vor der Befragung in einer näher bezeichneten Kirche in XXXX getauft worden zu sein, er sei dabei mit einer Tasse Wasser begossen worden, dann habe er sich dreimal komplett ins Wasser legen müssen und ihm sei eine Kreuzkette umgehängt worden. Die Taufe habe eine Stunde gedauert. Österreichische Freunde hätten ihn in die Kirche mitgenommen, er habe sich in die Kirche in XXXX eingeschrieben, seitdem besuche er die heilige Messe, er helfe auch bei Feierlichkeiten. Ab dem der Befragung folgenden Sonntag würde er auch einen Kurs besuchen. Er kenne noch kein Gebet, er wisse nicht, was das Kreuzzeichen sei. Auch habe er keine Ahnung, welchen Zweig des Christentums er angehöre, er müsse das erst lernen. Auf die Frage, welches Wort ein Gebet beende, gab er an, er wisse es nicht, er sei neu. Zur Frage nach dem Grund des Glaubensübertritts gab er an, im alten Glauben sei alles Zwang, das Christentum sei anders. Er kenne die Bedeutung der Taufe nicht, auf Nachfrage gab er an, dass er sich taufen habe lassen, ohne die Bedeutung der Taufe zu kennen. Er kenne auch keine christlichen Schriften und nichts über Jesus Christus. Sein Vater habe gedroht, ihn bei seiner Rückkunft zu töten. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und eine schriftliche bzw. mündliche Stellungnahme für die darauffolgende Einvernahme offengestellt.

Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer am 06.09.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ausgefolgt.

Am 17.09.2018 erfolgte eine weitere Befragung, bei der Beschwerdeführer angab, nichts zu den Länderfeststellungen sagen zu können. Er werde mit seinem Bruder einen Kurs besuchen und sich demnächst taufen zu lassen. Er sei noch nicht getauft. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben hatte, bereits getauft zu sein, gab er an, er habe nicht gewusst, was eine Taufe sei.

Mit Bescheid vom 01.10.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. sein neues Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Konvertierung keinen glaubhaften Kern aufweise.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.10.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze in Beschwerde gezogen wird. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei, die Sicherheitslage in der Heimatprovinz habe sich massiv verschärft, er habe in der Einvernahme ausführlich erklärt, worin die neuen Verfolgungsmomente liegen, er sei in Afghanistan völlig verwurzelt. Auch habe er nunmehr eine westliche Lebensanschauung, eine menschenwürdige Existenz sei nicht möglich. Die belangte Behörde habe es verabsäumt in der Beweiswürdigung eine Prüfung zu tätigen, ob ein neuer Sachverhalt vorliege, es habe keine Recherchen zu den Fluchtgründen getätigt. Der Bescheid sei kaum begründet, insbesondere nicht zum Vorbringen der Entwurzelung. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unrichtig, das Vorbringen habe einen glaubhaften Kern, Ausführungen, weshalb die Beweiswürdigung unrichtig sei und inwiefern das Vorbringen einen glaubhaften Kern habe, weist die Beschwerde nicht auf. Die Sicherheitslage habe sich nunmehr verschlechtert und die persönliche Situation des Beschwerdeführers sei nun eine andere, auch die Länderberichte würden zeigen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei. Die belangte Behörde habe das Vorbringen als unglaubwürdig abgetan, weil schon im ersten Verfahren das Vorbringen als unglaubwürdig gewertet worden sei. Der Glaube des Beschwerdeführers sei authentisch, er sei tief in seiner Kirchengemeinde integriert, besuche regelmäßig die Kirche und den Religionsunterricht, dieser Aufwand wäre bei einer Scheinkonversion nicht zu erwarten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Glauben des Beschwerdeführers nicht verfahrensrelevant sei. Der Beschwerdeführer würde mit seiner westlichen Lebenseinstellung jedenfalls auffallen, es sei politische Verfolgung, wenn nicht religiöse Verfolgung anzunehmen. Die belangte Behörde habe mangelhaft zum Heimatstaat recherchiert, dies würde eine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander bedeuten. In Fällen wie jenen des Beschwerdeführers sei auch die Verfolgung durch Private zu gewärtigen, der Herkunftsstaat sei nicht schutzfähig bzw. schutzwillig. Auch mit der neuen Situation zur Gewährung subsidiären Schutzes habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt, die Rückkehrbefürchtungen seien begründet, es sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch, habe sich in Österreich sehr gut eingelebt, sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale Kontakte in Österreich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies die belangte Behörde behaupten würde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. 12. 2018, Zl W210 2187073-2/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Am 29. 6. 2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Ergänzend wolle er jedoch angeben, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan dramatisch verschlechtert habe. Es würden immer mehr unschuldige Menschen bei Anschlägen sterben. Er fühle sich dort nicht mehr sicher.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 1. 7. 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor der Einvernahme durch das Bundesamt werde gemäß § 29 Abs. 4 AsylG, zur Wahrung des Parteiengehörs, eine Rechtsberatung stattfinden.

In der am 15. 7. 2020 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines bevollmächtigten Vertreters im Wesentlichen vor, seine Fluchtgründe aus dem vorangegangenen Verfahren seien weiterhin aufrecht und entsprächen der Wahrheit. Auf die Frage, ob er sich ärztlicher Behandlung befinde oder Medikamente einnehme, gab er an, dass er an Depressionen leide. Derzeit leide er auch an Schlafstörungen. Er habe nämlich Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Derzeit nehme er keine Medikamente, er müsse zuvor eingangs zum Arzt gehen. Er wisse auch nicht, wie diese heißen würden. Auf die Frage, ob seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien, bejahte er dies. Ebenso bejahte er die Frage, ob er neue Fluchtgründe habe und begründete dies mit seinem Interesse am Christentum. Er habe konvertieren wollen, sei aber nicht dazu gekommen. Er wolle deshalb konvertieren, weil er Interesse am Christentum habe. Dies habe sich darin geäußert, dass er mehrmals in der Kirche gewesen sei und dort eine innere Ruhe erhalten habe. Wegen seiner Sprachkenntnisse könne er weder viel lernen noch verstehen. Er habe jedoch wegen seiner Depressionen vergessen, welche Richtung im Christentum diese Kirche vertrete. Auf Vorhalt, dass er im Jahr 2018 angegeben habe, sich taufen lassen zu wollen und nun zwei Jahre später nicht wisse, welche Richtung diese Kirche vertrete, gab er an, dass er keine Zeit gehabt habe und wegen seiner Situation alles vergessen habe. Er habe im Jahr 2018 nur einen Tag einen Taufvorbereitungskurs besucht. Er habe einige Male die Kirche besucht, in der die Bibel vorgelesen worden sei. Zu seiner Lieblingsstelle in der Bibel befragt, gab er an, dass Jesus Christus in schweren Zeiten geholfen habe. Wenn man zu Jesus Christus bete, werde alles wahr und man bekomme, was man von Jesus verlange.

Er habe weder in der EU noch in Österreich Familienangehörige oder Verwandte. Er lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft. Er befinde sich in der Grundversorgung. Er habe den A1-Kurs für die deutsche Sprache besucht und diesen abgeschlossen. Er sei auch kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen.

Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen, was gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme spreche, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, gab an an, dass die Taliban wegen der Tätigkeit seines Vaters, der beim Militär Arzt gewesen sei, einen Informanten geschickt und sein Elternhaus in Kabul gefunden hätten. Die Taliban hätten mehrere Drohbriefe an seine Familie gesendet. In diesen sei gestanden, dass er für die Taliban arbeiten solle. Wenn sein Vater dem nicht nachkomme, würden seine Kinder entführt werden. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, zuletzt habe er einen solchen im Jahr 2017 gehabt. Seine Familie lebe seit 2017 in Griechenland.

Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan am 1. 7. 2020 ausgefolgt, worauf der Beschwerdeführer mündlich dazu Stellung bezog und ausführte, dass in Afghanistan die Corona Pandemie herrsche und es dort keine medizinische Versorgung gebe. Tagtäglich würden deshalb Menschen sterben.

In der Folge wurde mittels mündlichem Bescheid vom 15. 7. 2020 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer habe keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft der Vorverfahren vom 9. 7. 2018 bzw 3. 12. 2018 neu entstanden sei. Die von ihm in diesem Verfahren behauptete Konversion sei bereits in seinem zweiten Antrag vorgebracht und rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen worden. Auch heute habe er nur oberflächliche und vage Angaben zu seiner beabsichtigten Konversion machen können. Aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben könne das Bundesamt nur zum Schluss gelangen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und sein Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wozu auch keine Änderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung zu erkennen sei. Es liege keine Verletzung des Art 8 EMRK vor. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das Risiko des Beschwerdeführers, daran zu erkranken, sei sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre. Eine Verletzung des Art 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss daran zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15. 7. 2020 wurde gegen diesen Bescheid eine Beschwerde bzw Beschwerdeergänzung eingebracht, in der auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, die im Bescheid des Bundesamtes keine Berücksichtigung gefunden habe. Zudem habe die Corona Pandemie in Afghanistan besorgniserregende Ausmaße angenommen.

Die bezughabenden Verwaltungsakten sind am 21. 7. 2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Er besuchte neun Jahre eine Schule.

Die Beschwerde das Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers, XXXX , der ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. 4. 2020, Zl W105 2187070-4/4E, in allen Spruchpunkten abgewiesen, wobei gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festgestellt wurde, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer hat weitere Verwandte in Österreich, nämlich eine Tante namens XXXX , ca. 35 bis 40 Jahre alt, wohnhaft in XXXX . Es besteht kein gemeinsamer Haushalt. Es bestehen auch keine finanziellen noch sonstigen Abhängigkeiten zueinander. In Afghanistan halten sich die Eltern des Beschwerdeführers auf, vier Onkeln und vier Tanten sowie zwei Schwestern und drei Brüder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Eltern.

Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Dari und verfügt über Sprachkenntnisse in Wort und Schrift in Paschtu und Deutsch, Deutsch auf Niveau A1. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation.

Er reiste im Jahr 2016 nach Österreich ein und stellte am 18. 5. 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vollinhaltlich abgewiesen. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2018 zu W144 2187073-1, abgewiesen.

Am 09.08.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2018 gab der Beschwerdeführer zunächst an, alle Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren vorgebracht zu haben. Dennoch habe er neue Gründe, er habe den Glauben gewechselt. Er sei vor sechs Monaten, auf Nachfrage im Juni 2018 konvertiert, auf Vorhalt dieses zeitlichen Widerspruchs gab er an, seit einem Jahr Christ zu sein. Er habe sich bereits taufen lassen. In weiteren Befragungen gab der Beschwerdeführer jedoch an, sich taufen lassen zu wollen. Dieser Antrag wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. sein neues Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Konvertierung keinen glaubhaften Kern aufweise. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. 12. 2018, Zl W210 2187073-2/8E, abgewiesen.

Am 29. 6. 2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass die alten Fluchtgründe zwar aufrecht blieben, er aber weiterhin Interesse am Christentum habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. 7. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1115035904/200602976, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, welches – was seinen gewollten Glaubenswechsel betrifft - im Verfahren zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Kern als unglaubhaft beurteilt wurde. Auch in diesem Verfahren machte er nur oberflächliche und vage Angaben zu seiner beabsichtigten Konversion.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Seine Behauptung, an Depressionen zu leiden, konnte der Beschwerdeführer nicht belegen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er hat Kenntnis der afghanischen Lebensweise und Tradition, kann sich in die dortige Gesellschaft einfügen und ist aufgrund seiner Ausbildung in der Lage, kurzfristig und langfristig selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er würde bei einer Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif nicht in Lebensgefahr sein, auch nicht in eine existenzgefährdende aussichtlose Situation gelangen, könnte zumindest in der ersten Zeit Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Das Risiko des Beschwerdeführers, an COVID 19 zu erkranken, ist sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört.

Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Gang der ersten beiden Asylverfahren, des gegenständlichen Verfahrens sowie zum verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie zur Situation in Afghanistan wurden auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten getroffen.

Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor. Dass es sich bei den im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz am 9. 7. 2018, über den inhaltlich abgesprochen wurde, verwirklicht wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Verfahren anlässlich seiner zweiten Antragstellung, wonach er zum Christentum konvertieren habe wollen, im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. 12. 2018 als nicht glaubhaft beurteilt wurde. Auch in seinem dritten Asylverfahren blieben diese Angaben – wie das Bundesamt in seinem Bescheid bereits ausführte - zu seinem beabsichtigten Glaubensübertritt weiterhin äußerst vage, der Beschwerdeführer war trotz seines behaupteten seit 2018 bestehenden Interesses am christlichen Glauben nicht in der Lage die von ihm angestrebte Konfession zu nennen, sodass diesen eine Glaubhaftmachung verwehrt blieb.

Wenn der Beschwerdeführer in gegenständlichen Verfahren anführte, dass sich seine Eltern seit dem Jahr 2017 in Griechenland aufhalten würden, steht diese Aussage im Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich des zweiten Asylverfahrens (Asylantragstellung: 9. 8. 2018), in welchem er noch angab, dass er im Jahr 2018 Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Eltern habe. Damit ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhältig sind.

Zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Depressionen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis über die von ihm einzunehmenden Medikamente hat, er auch derzeit keine Medikamente einnimmt und ebenso wenig ärztliche Befundberichte vorlegen konnte.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dessen Angaben. Das Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. 4. 2020 in allen Spruchpunkten negativ beschieden. Wenngleich eine Tante des Beschwerdeführers in Österreich lebt, bestehen weder ein gemeinsamer Haushalt noch finanzielle noch sonstige Abhängigkeiten zueinander.

Sonstige erhebliche Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers – abgesehen von einem Sprachniveau auf A1– sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden auch weder dargelegt noch substantiiert behauptet.

Dass die allgemeine Situation in Afghanistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom Bundesamt im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden sind, und denen er nicht substantiiert entgegen getreten ist.

Auch wenn insgesamt durch das Auftreten einer allgemeinen Hungersnot, durch Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse, Gründe auftreten können, die eine relevante Änderung der Lage indizieren können, so war dennoch bezogen auf die Corona -Epidemie im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen einer verfahrenswesentlich Änderung der Lage im Herkunftsstaat auch bei einer amtswegigen Überprüfung der relevanten Situation nicht zu erkennen. So gibt es auch unter Berücksichtigung dieser Epidemie keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gesamten Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

In der Beschwerde rügte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zwar die getroffenen Feststellungen zur COVID Krise sowie den Umstand, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers keinen Niederschlag gefunden habe, ohne dies jedoch näher zu begründen.

Sohin konnte aber in einer Prognoseentscheidung nur von einer voraussichtlichen Antragszurückweisung ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:

Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben nach § 12a Abs. 6 AsylG 2005 idgF 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.

§ 22 Abs. 10 Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG idgF:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

„Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte“ (VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 21-22).

§12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung (vgl Muzak, Die Einschränkungen des faktischen Abschiebeschutzes im Asylverfahren, migralex 2010, 2 [4]); die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl RV 330 BlgNR 24. GP). Darüber hinaus sieht §12a Abs. 2 Z 3 leg.cit. vor, dass vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und damit vor der möglichen Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erneut eine Refoulement-Prüfung nach Art2 und 3 EMRK sowie eine Interessenabwägung iSv Art8 EMRK vorzunehmen sind (vgl. VfGH 10.10.2018, Zl. G186/2018 ua).

Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Hierbei ist auch die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus im Verfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten (vgl. VwGH 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206, Rz 13). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (vgl. VwGH 28.04.2017, Zl. Ra 2017/03/0027, Rz 11). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. VwGH; 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206, Rz 14; VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2017/03/0027). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 25.04.2017, Zl. Ra 2016/01/0307, Rz 22). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0198, Rz 17).

Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), sohin jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. 7. 2018, mit der der erste Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden war.

Zu Recht konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er seine Gründe aus der Vergleichsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. 7. 2018 aufrechterhalte. Er behauptet damit das Fortbestehen des bereits erstatten Vorbringens, brachte aber bereits anlässlich seiner zweiten Antragstellung sein Interesse für das Christentum vor, das in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. 12. 2018 rechtskräftig als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant beurteilt wurde. Dem Vorbringen steht daher die Rechtkraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. 7. 2018 eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, zumal er weder in den Herkunftsstaat, noch in ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder in einen anderen Drittstaat ausgereist ist.

Das Bundesamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts auch nachvollziehbar von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein würde, weil keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten seien. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor dem Bundesamt neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Wie bereits vom Bundesamt ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung keine Sachverhalte dargetan, die geeignet sind, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, zumal er erklärte, dass seine Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Das Bundesamt würdigte dieses in seiner Entscheidung vom 15. 7. 2020 in der Weise, dass sich der Beschwerdeführer auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze.

Im vorliegenden Fall ist auch sonst davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Bundesamt legte seinem am 15. 7. 2020 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Afghanistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nach Art 3 EMRK alleine aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie sowie keine Hinweise einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im gesamten Herkunftsstaat. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung in erheblichem Ausmaß belegen.

Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers haben sich keinerlei derartige Veränderungen ergeben, dass diese das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegen würden. Die Position des Beschwerdeführers hinsichtlich seines privaten und familiären Interesses am Verbleib im Bundesgebiet wurde aber zusätzlich noch durch die unbegründete Folgeantragstellung gemindert (vgl. VwGH B 20.07.2016, Zl. Ra 2016/22/0039; VwGH Ra 2014/22/0078). Daraus ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- oder Privatleben handelt.

Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. dazu auch VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 29).

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Glaubhaftmachung Konversion Pandemie Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W119.2187073.3.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten