TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/13 W212 2218400-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2020
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Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W212 2218400-1//9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Timo GERERSDORFER, Rechtsanwalt in 1100 Wien, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: 1118584605-180265025, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am XXXX einer Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen, anlässlich derer festgestellt wurde, dass er sich seit 02.10.2018 durchgängig in Österreich aufgehalten und seine erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe.

Anlässlich einer am gleichen Datum vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer über Vorhalt der festgestellten Überschreitung der erlaubten visumsfreien Aufenthaltsdauer um 100 Tage an, zu wissen, dass er zu lange hier sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, geschieden zu sein und eine Tochter aus erster Ehe zu haben. In Österreich habe er keine Verwandten und sei letztmals am 03.10.2018 ins Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer habe sich zuvor von 25.04.2016 bis 15.06.2018 durchgehend in Österreich aufgehalten, er habe eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ besessen und sei beschäftigt gewesen; sein Aufenthaltstitel sei am 09.03.2018 widerrufen worden, da eine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Verlängerungsantrages abgewiesen worden sei; man habe festgestellt, dass er seinen Aufenthalt in Österreich nicht selbständig regeln könne. Die Zurückziehung eines kurze Zeit später gestellten weiteren Antrags erklärte der Beschwerdeführer damit, infolge der Trennung von seiner Frau nach Serbien zurückgekehrt zu sein. Seit Juni 2018 sei er keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Zum Zeitpunkt seiner Einreise habe er Barmittel in Höhe von EUR 680,- bei sich gehabt, aktuell habe er noch EUR 10,-. In Serbien besitze er ein Haus, ein Grundstück und ein Auto. In Österreich habe er bis dato bei Freunden gelebt. Es handelt sich um eine namentlich bezeichnete Frau mit ihrem Gatten. Darüber hinaus habe er nur einige serbische Bekannte in Österreich. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Arbeit gesucht, jedoch keine gefunden und habe bereits mit dem Gedanken gespielt, nach Hause zurückzukehren, da ihm das Geld ausgegangen sei. Von Mai 2018 bis Oktober 2018 habe er in seinem Haus in Serbien gelebt und selbständig als Schweißer gearbeitet; er habe gedacht, in Österreich als Schweißer eine bessere Arbeit bekommen zu können. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe keine medizinische Behandlung in Österreich in Anspruch genommen. Über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes und die Abschiebung nach Serbien in Kenntnis gesetzt, gab der Beschwerdeführer an, dies verstanden zu haben, sich dem Gesetz zu beugen und auf die Möglichkeit einer Beschwerde zu verzichten. Gründe, welche einer Abschiebung nach Serbien entgegenstünden, lägen nicht vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm §10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest. Dieser befinde sich seit 02.10.2018 im Bundesgebiet und habe die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer um 100 Tage überschritten. Der Beschwerdeführer habe den Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts oder die Möglichkeit, solche rechtmäßig zu erwerben, nicht nachgewiesen und verfüge über keinen Versicherungsschutz. Der Beschwerdeführer hätte sich im Bundesgebiet unangemeldet bei Bekannten aufgehalten und habe keine familiären oder integrativen Bindungen in Österreich dargetan.

Das Einreiseverbot wurde mit der massiven Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer sowie der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründet; dieser sei in der Absicht nach Österreich gereist, illegalen Arbeiten nachzugehen und habe österreichische Rechtsvorschriften wissentlich über einen längeren Zeitraum nicht eingehalten. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.

Der angeführte Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 10.04.2019 persönlich übernommen.

Am 11.04.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

3. Gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes wurde durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 25.04.2019 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, bei der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt bezeichneten Frau XXXX , bei welcher er in Österreich Wohnsitz genommen hätte, handle es sich tatsächlich um die Freundin respektive Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Deren Mann sei infolge eines Schlaganfalls halbseitig gelähmt und werde von seiner Frau gepflegt, welche nicht willens sei, sich von diesem scheiden zu lassen. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit Wissen und Verständnis des Ehemannes zum Freund der Genannten geworden. Angesichts der Überschreitung der legalen Aufenthaltsdauer um einige Monate werde gegen die Rückkehrentscheidung kein Rechtsmittel erhoben. Die Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren sei jedoch weit überzogen. Der Beschwerdeführer habe aus Gründen falsch verstandener Schamhaftigkeit in seiner Einvernahme den zuvor erwähnten Sachverhalt nicht genannt. Tatsächlich habe er im Haushalt der erwähnten Frau von deren Mitteln gelebt; in jenem Haushalt würden zwei Pensionseinkommen zur Verfügung stehen, wobei der Ehemann infolge seiner halbseitigen Lähmung keine eigenen ausgabenrelevanten Bedürfnisse mehr habe. Aus diesem Grund sei eine Alimentierung des Obgenannten leicht möglich. Zum Beweis werde die Einvernahme der Frau XXXX beantragt. Der vom Beschwerdeführer erlernte Beruf des Schweißers sei zudem in der Fachkräfteverordnung 2018 mit Gültigkeit bis 31.12.2019 in § 1 Abs. 1 Z 10 als „Mangelberuf“ aufgelistet.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid im Umfang des verhängten Einreiseverbotes aufzuheben, in eventu dieses auf ein verhaltens- und schuldangemessenes Ausmaß herabzusetzen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im Rahmen einer gemeinsam mit der Vorlage der gegenständlichen Beschwerde übermittelten Stellungnahme vom 26.04.2019 aus, der Beschwerdeführer habe (auf Basis der Eintragungen im ZMR) seine erlaubte Aufenthaltsdauer bereits mehrfach überschritten. Im Verfahren vor einem Landesverwaltungsgericht sei zudem das Vorliegen einer Scheinehe festgestellt worden, welche der Erteilung weiterer Aufenthaltstitel nach dem NAG entgegengestanden habe. Der Beschwerdeführer habe sowohl im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht als auch anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt ein Verhältnis mit Frau XXXX bestritten und diese als eine gute Freundin bezeichnet, sodass sich die nunmehr vorgebrachte Lebensgemeinschaft als nicht glaubhaft erweise. Der Beschwerdeführer sei bereits im Zeitraum von 18.03.2018 bis 25.05.2018 in Kenntnis des fehlenden Aufenthaltsrechts einer Beschäftigung nachgegangen.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Er suchte mit Erstantrag vom 13.06.2016 um Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG an und berief sich hierbei auf eine im Jänner 2016 mit der zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten serbischen Staatsangehörigen XXXX geschlossene Ehe. In Stattgabe dieses Antrags wurde dem Beschwerdeführer ein bis 20.09.2017 befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmanns für XXXX vom 17.02.2017 wurde das aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 13.06.2016 geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurde gemäß §§ 30, 30a iVm 25 Abs. 3 und 24 NAG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 09.03.2018, Zahl XXXX , wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde im Umfang der Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen sowie der Ausspruch über die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels örtlicher Zuständigkeit des Landeshauptmanns XXXX behoben.

Das Landesverwaltungsgericht XXXX stellte im angeführten Erkenntnis fest, dass die Ehe mit Frau XXXX mit dem Zweck geschlossen worden sei, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX tatsächlich zu keinem Zeitpunkt entfaltet worden sei. Am XXXX .2017 erfolgte die Scheidung jener Ehe im Einvernehmen.

Am 10.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erstbewilligung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, welchen er am 14.05.2016 zurückzog.

Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen von 10.08.2015 bis 26.02.2016 sowie von 25.04.2016 bis 15.06.2018 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer ging seit 03.11.2016 bis 25.05.2018 unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.

1.2. Zuletzt reiste dieser am 02.10.2018 zum Zweck der Arbeitssuche ins Bundesgebiet ein und nahm unangemeldet Unterkunft. Im Zuge einer am XXXX durchgeführten Personenkontrolle wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit der letztmaligen Einreise durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und damit die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer um 100 Tage überschritten hatte.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der Verletzung von §§ 120 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe von EUR 500,- verhängt.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von EUR 10,- an Barmitteln über Vermögenswerte, legale Einnahmequellen und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen verfügte. Der Beschwerdeführer war in Österreich zuletzt nicht sozialversichert und ging keiner Erwerbstätigkeit nach.

1.4. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer verfügt über keine familiären, engen sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Dieser hat bei einem befreundeten Ehepaar unangemeldet Unterkunft genommen und darüber hinaus keine persönlichen oder beruflichen Bindungen in Österreich benannt.

Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 11.04.2019 nach Serbien abgeschoben und hält sich seither nicht mehr im Bundesgebiet auf.

1.6. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, sowie die gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers einliegt. Die letztmalige Einreise des Beschwerdeführers am 02.10.2018 ergibt sich aus seinem Reisepass sowie seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, sich seit der letztmaligen Einreise Anfang Oktober 2018 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und sich der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer bewusst gewesen zu sein; ebenso hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, zum Zweck der Arbeitssuche nach Österreich gereist zu sein, wodurch feststeht, dass seine Einreise nicht ausschließlich zu touristischen Zwecken erfolgte und ein längerfristiger Verbleib intendiert gewesen ist. Die Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer um 100 Tage ist demnach unstrittig und wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht in Abrede gestellt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, lässt sich, ebenso wie die zu früheren Zeitpunkten vorgelegenen Wohnsitzmeldungen, einer Abfrage im Zentralen Melderegister entnehmen.

Die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit geführten Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ lassen sich dem Zentralen Fremdenregister sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigungen des Bescheides des Landeshauptmanns von XXXX vom 17.02.2017 und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts XXXX vom 09.03.2018 entnehmen.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2016 eine Ehe mit dem Zweck geschlossen hatte, sich einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, ohne dass ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehegattin tatsächlich geführt worden ist, ergibt sich aus den unstrittigen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 09.03.2018.

2.3. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.

2.4. Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und das Nichtvorhandensein von Mitteln zur Bestreitung des Aufenthaltes beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, welcher im Zuge seiner Einvernahme vom XXXX ausdrücklich festgehalten hatte, lediglich über Barmittel in Höhe von EUR 10,- zu verfügen und darüber hinaus keine legale Möglichkeit zur Beschaffung von Geldmitteln zu haben. Demnach vermochte der Beschwerdeführer keine Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. Sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er durch jene Frau, bei welcher er in Österreich unangemeldet Unterkunft genommen hätte und bei der es sich tatsächlich um seine Lebensgefährtin handeln würde, finanziell erhalten werden könne und daher nicht als vermögenslos zu qualifizieren sei, wurde in keiner Weise belegt oder hinsichtlich der konkreten Summe der ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel konkretisiert.

2.5. Die Feststellung, dass keine Hinweise auf eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorliegen, war aufgrund Angaben des Beschwerdeführers zu treffen, welcher anlässlich seiner Einvernahme vom XXXX keine konkreten Bindungen zum Bundesgebiet benannte.

In Bezug auf die erstmals in der Beschwerde behauptete Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der im Bundesgebiet lebenden Frau XXXX ist – unbeschadet des mit diesem Vorbringen erfolgenden Verstoßes gegen das Neuerungsverbot (vgl. hierzu Punkt 3.4.) – festzuhalten, dass eine besondere Beziehungsintensität zu Frau XXXX angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX , anlässlich derer er ausdrücklich nach allfälligen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet gefragt worden ist, nicht zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich jener Einvernahme über die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und nach dem allenfalls entgegenstehenden Umständen gefragt; eine Lebensgemeinschaft oder sonst enge soziale Bindung im Bundesgebiet erwähnte er jedoch mit keinem Wort und gab selbst auf ausdrückliche Frage über das Verhältnis zu jenem Ehepaar, bei welchem er im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft genommen hätte, ausdrücklich an, dass es sich bei diesen Personen um gute Freunde von ihm handle; auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten, nie ein Verhältnis mit Frau XXXX gehabt zu haben. Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Zeugin befragte Frau XXXX gab auf die Frage nach ihrem Verhältnis zum Beschwerdeführer an, dass sie diesen kenne, jedoch nicht wirklich mit ihm befreundet wäre; eine Beziehung mit diesem habe sie sicher nie gehabt (vgl. VwG XXXX 09.03.2018, 11).

Wenn auch in der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts XXXX davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine partnerschaftliche Beziehung zu der verheirateten Frau XXXX unterhalten habe (vgl. VwG XXXX 09.03.2018, 23), so hat er einen solchen Sachverhalt respektive ein Interesse an der Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes zu jener Frau trotz ausreichender diesbezüglicher Gelegenheit im Verfahren vor dem Bundesamt zuletzt nicht ansatzweise erwähnt, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass beim Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund maßgebliche subjektive Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bestanden; vielmehr erklärte er selbst, bereits mit dem Gedanken gespielt zu haben, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu akzeptieren.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt durch Frau XXXX dargetan und auch keine Nachweise für allfällige tatsächliche finanzielle Unterstützungsleistungen erbracht. Das pauschale Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer durch die Pensionsbezüge der Frau XXXX und ihres Gatten erhalten werden könne, erweist sich demnach schon vor diesem Hintergrund als nicht geeignet, um der Annahme einer Mittellosigkeit seiner Person entgegenzutreten.

Schließlich wären sich – selbst unter der Annahme einer tatsächlichen Beziehung – sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau XXXX über die fehlende Berechtigung des Beschwerdeführers zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst gewesen, sodass sie nicht auf die Möglichkeit zur künftigen Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet vertrauen konnten. Zudem räumte auch die Beschwerde ein, dass Frau XXXX sich in einer aufrechten Ehe mit einem anderen Mann befinde und keine Intention besitze, sich von ihrem Ehemann zu trennen, sodass eine allfällige Beziehung mit dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zusätzlich maßgeblich relativiert wäre.

2.6. Die am 11.04.2019 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ist im Verwaltungsakt dokumentiert.

2.7. Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) …

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

...“

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer seine erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer erheblich überschritten hätte und den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.

3.2.3. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).

Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt. Wie festgestellt, ging der Beschwerdeführer zuletzt keiner legalen Beschäftigung nach und konnte im Verfahren auch sonst keine Nachweise über Mittel zu seinem Unterhalt vorlegen. Vielmehr hat er in der Einvernahme vom XXXX erklärt, lediglich über Barmittel in der Höhe von EUR 10,- zu verfügen und darüber hinaus keine Möglichkeit zur Beschaffung von Geldmitteln zu haben.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer könne durch ein im Bundesgebiet lebendes Ehepaar finanziell erhalten werden, so hat er weder einen Rechtsanspruch auf Unterhalt dargetan, noch hat er allenfalls tatsächlich erhaltene finanzielle Zuwendungen nachgewiesen oder hinsichtlich ihrer Höhe konkretisiert. Das bloße Vorbringen von Einnahmequellen im Herkunftsstaat, finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder das Bestehen eines Konto-Kreditrahmens genügt jedoch zur Beweisführung iSd. einschlägigen Judikatur des VwGH keinesfalls. Die belangte Behörde ist demnach zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Schon die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Es kann daher der Ansicht der Behörde, einer vom Beschwerdeführer angesichts seiner Mittellosigkeit ausgehenden Gefährdung nicht entgegengetreten werden.

3.2.4. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Wie bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts in Österreich nachweisen und hielt sich zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs am XXXX bereits seit 100 Tagen illegal und ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ausdruck, dass ihm die Illegalität seines Aufenthalts bewusst gewesen sei und er mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung nach Österreich gereist sei, es ihm jedoch bislang nicht gelungen wäre, eine Arbeit zu finden. Da der Beschwerdeführer hat zuletzt auch keine Schritte zur Legalisierung seines Aufenthalts unternommen. Gerade weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, erscheint die Prognose einer Gefahr der illegalen Arbeitsaufnahme oder kriminellen Aktivität begründet.

Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). Der in der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Beschwerdeführer in Serbien einen in der Fachkräfteverordnung als „Mangelberuf“ aufgelisteten Beruf erlernt hätte, führt zu keiner anderen Einschätzung des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens und der darauf basierenden Gefährdungsprognose.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die fehlende Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der österreichischen Rechtsordnung sowie die von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zusätzlich durch den – in der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts XXXX vom 09.03.2018 festgestellten und demnach unstrittigen – Umstand untermauert wird, dass dieser im Jahr 2016 eine (zwischenzeitig geschiedene) Aufenthaltsehe geschlossen hatte, welche ihm ein Aufenthaltsrecht in Österreich und einen Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt ermöglichen sollte, ohne dass ein Familienleben tatsächlich geführt worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 31.03.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228).

3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, Aufrechterhaltung eines geordneten Meldewesens, Verhinderung von Schwarzarbeit), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Es ist daher auch in Hinkunft anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gleichgelagerte Verstöße gegen fremdenrechtliche Regelungen setzen wird.

3.2.6. Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Es stünde dem Beschwerdeführer offen, den Kontakt zu der von ihm (erstmals in der Beschwerde) benannten Freundin während der (noch offenen) Dauer des Einreiseverbotes telefonisch und über das Internet aufrecht zu erhalten, gleichermaßen besitzt die Genannte die Möglichkeit, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen. Weitere familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einherging. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der beharrlichen Verletzung fremdenrechtlicher Normen sowie der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefährlichkeit eine Relativierung hinnehmen.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Einhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften herrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich, unter Beachtung der fehlenden Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für die Gefährdung österreichischer – in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten ist.

3.2.7. Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von illegalem Aufenthalt und Verwaltungsübertretungen massiv zuwidergelaufen.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren steht im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der mehrfachen Verstöße gegen fremdenrechtliche- und melderechtliche Regelungen und des Nichtvorhandenseins enger sozialer oder wirtschaftlicher Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, soziale Bezugspersonen in einem vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

3.2.8. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht beantragt. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt, wobei die Behörde unter Abwägung des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens eine einzelfallbezogene Begründung des Einreiseverbotes vorgenommen hat. Die Beschwerde hat die Beurteilung des angefochtenen Bescheides pauschal bestritten, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, die zu einem für den Beschwerdeführer allenfalls günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können. Die wesentlichen Feststellungen, nämlich der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die Mittellosigkeit während seines Aufenthalts in Österreich und die nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte, blieben im Wesentlichen unbestritten.

In Bezug auf die in der Beschwerde erstmals erwähnte Beziehung zu einer im Bundesgebiet lebenden Frau ist überdies darauf zu verweisen, dass jenes Vorbringen unter das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot fällt. Gemäß der zitierten Bestimmung dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn (1.) sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat; (2.) das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (3.) diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (4.) der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Die Beschwerde hat in keiner Weise aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage hätte sein sollen, eine entsprechende Bindung im Bundesgebiet – so sie tatsächlich vorliegt – bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzubringen, zumal sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom XXXX ergibt, dass dieser ausdrücklich nach allfälligen Bindungen im Bundesgebiet sowie einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehenden Umständen gefragt worden ist; dabei wurde er sogar konkret nach der Art seiner Beziehung zu Frau XXXX gefragt, wobei er diese und ihren Ehemann als „gute Freunde“ bezeichnete. Die Beschwerde hat demnach nicht aufgezeigt, dass einer der in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 4 BFA-VG normierten Ausnahmetatbestände vorliegt (vgl. etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2015/01/0180). Vor dem gleichen Hintergrund konnte die beantragte Befragung von Frau XXXX als Zeugin unterbleiben, zudem wurde an anderer Stelle bereits dargelegt, dass auch die Annahme einer Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der verheirateten Frau XXXX zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen würde.

Soweit ergänzend auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 09.03.2018 Bezug genommen wurde, in welchem das Eingehen einer Aufenthaltsehe festgestellt worden war, so ist festzuhalten, dass die darin festgestellten Sachverhalte dem Beschwerdeführer als Adressat der Entscheidung bekannt und angesichts deren Rechtskraft unstrittig sind, sodass eine nochmalige mündliche Erörterung derselben unterbleiben konnte; im Übrigen wurden die darin dokumentierten Sachverhaltsaspekte im gegenständlichen Verfahren lediglich ergänzend berücksichtigt, insofern als diese die im angefochtenen Bescheid dargelegte Gefährdungsprognose bestätigen.

Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein auf die Durchführung einer Verhandlung zielender Antrag in der Beschwerde gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet worden ist (siehe VwGH 03.09.2019, Ra 2015/21/0054 mwN). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Mittellosigkeit Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2218400.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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