Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. O in W, vertreten durch Dr. Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien IV, Prinz Eugen-Straße 36, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Ia) vom 29. Juni 1993, Zl 6/1-1111/92-02, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1985, 1987 und 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich der Durchführung zweier beim Beschwerdeführer durchgeführter abgabenbehördlicher Prüfungen wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer, einem Zahnarzt, im Jahr 1985 zur Deckung seiner privaten Bedürfnisse weder Bargeld (aus den bar bezahlten Honorarnoten) zur Verfügung gestanden, noch Geld von den bestehenden Bankkonten abgehoben worden sei, die Bargeldflußrechnung habe vielmehr ergeben, daß um rund S 26.000,-- mehr bar ausgegeben als eingenommen worden sei. Auch in den Jahren 1987 sowie 1988 seien die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers nicht gedeckt gewesen bzw sei im Rahmen einer Vermögensdeckungsrechnung eine Unterdeckung festgestellt worden.
Hiezu befragt, habe der Beschwerdeführer erklärt, im Jahr 1984 von seinem in den USA lebenden Bruder rund 26.400 $, dies entspreche rund S 580.000,--, zugewendet erhalten zu haben. Dabei habe es sich um das väterliche Erbe gehandelt. Dieser Betrag sei auf einem Bankkonto, lautend auf Ing. N gutgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, daß Ing. N sein Freund sei und seinerzeit dieses Konto eröffnet, in weiterer Folge den Betrag bar abgehoben und ihm übermittelt habe. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht selbst ein Konto auf seinen Namen eröffnet habe, habe der Beschwerdeführer erklärt, daß seine Sprechstunden ihm keine Zeit ließen, auf die Bank zu gehen. Weiters befragt, was mit dem Betrag geschehen sei, habe der Beschwerdeführer erklärt, das Geld in bar bei sich zu Hause (laut einer späteren Vorhaltsbeantwortung in einem Hohlraum unter der Badewanne) aufbewahrt und damit 1985 seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben. Eine im Jahr 1987 in der Bilanz der V-GmbH (Geschäftsführer: Ing. N) ausgewiesene Darlehensschuld gegenüber dem Beschwerdeführer habe nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers in Wahrheit nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber anderen, privaten Geldgebern bestanden. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers habe darauf hingewiesen, daß es unter Iranern unüblich sei, bei Geldtransaktionen Verträge oder sonstige Belege auszutauschen. Für die Hingabe des Darlehens sei ein Handbeleg angefertigt worden, auf welchem der Name des Beschwerdeführers aufgeschienen sei. Da es nicht die Aufgabe des steuerlichen Vertreters sei, bei jeder Buchung den Wahrheitsgehalt zu erforschen, sei der Betrag belegkonform als Darlehen des Beschwerdeführers (bei der V-GmbH, deren steuerlicher Vertreter derselbe wie der des Beschwerdeführers war) verbucht worden. Zur Bezahlung des im Zuge der Ehescheidung des Beschwerdeführers an seine ehemalige Ehefrau zu zahlenden Betrages von S 400.000,-- sei ein Darlehen von LA, wohnhaft in Teheran, (nur zur Zeit der behaupteten Darlehenshingabe wohnhaft in Wien) aufgenommen worden. Für diese Darlehenshingabe existiere ein Beleg. Überdies habe der Beschwerdeführer Teppiche im Wert von S 300.000,-- verkauft, Name und Anschrift der Käufer könnten aber nicht bekanntgegeben werden. Der steuerliche Vertreter versicherte aber, daß der Beschwerdeführer in der Ärzte- sowie Zahnärztezeitung den Verkauf von Teppichen inseriert habe. Die Behörde stellte zu diesem Vorbringen weitere Ermittlungen an, wonach ein Abfluß des Dollarbetrages von einem auf den Namen des Bruders des Beschwerdeführers lautenden Bankkonto nicht habe nachgewiesen werden können. Anläßlich einer bei Ing. N durchgeführten Erhebung zu dessen wirtschaftlichen Lage (im Jahr 1990) durch das Finanzamt für Körperschaften sei von Ing. N zu Protokoll gegeben worden, daß er dem Beschwerdeführer S 670.000,-- schulde, eine Aussage, die in der Folge von Ing. N dahin widerrufen worden sei, daß dieser Betrag nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dritten Personen, deren Namen und Adressen aber nicht bekanntgegeben würden, stamme. Nach Ermittlungen in den Redaktionen der Ärzte- und Zahnärztezeitung scheine der Beschwerdeführer nicht als Inserent auf. Weder der behauptetermaßen aus Amerika stammende Betrag noch das behauptete Darlehen von LA schienen in den Vermögensteuererklärungen des Beschwerdeführers auf. Auf Grund ua des Ergebnisses dieser Ermittlungen wurde das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilt und den erklärten Betriebsergebnissen und Umsätzen Beträge in Höhe von S 300.000,-- (1985), S 900.000,-- (1987) und S 500.000,-- (1988) und bei der Umsatzsteuer davon abgeleitete Nettobeträge hinzugeschätzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den dementsprechend ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1985 erhobene Berufung abgewiesen, und der Berufung gegen die dementsprechend ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 durch Reduktion der Hinzuschätzung jeweils um (brutto) S 200.000,-- teilweise stattgegeben. Begründend würdigte die belangte Behörde die ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse im wesentlichen dahin, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher angeführten Gründen insgesamt unglaubwürdig sei. Die teilweise Stattgebung der Berufung hinsichtlich der Jahre 1987 und 1988 begründete die belangte Behörde mit in diesen Jahren geringeren als bisher angenommenen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird ausschließlich der Umstand gerügt, daß eine förmliche Vernehmung der vom Beschwerdeführer beantragten Personen nicht erfolgt sei. Die "förmliche Belehrung und Vernehmung" der Zeugen hätte die belangte Behörde von der Richtigkeit seiner Behauptungen überzeugen können. Die Zeugen seien alle in Österreich zur Verfügung gestanden oder "kommen jederzeit nach Österreich". In diesem Zusammenhang deponiert der Beschwerdeführer ausdrücklich, daß er auf dem Standpunkt stehe, daß alle Personen, auf die er sich "bezogen" habe, auch "als Zeugen beantragt" seien.
Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ein tauglicher Beweisantrag nicht nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema zu nennen hat (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 2. März 1993, 92/14/0182). Überdies ist von der Aufnahme gegebenenfalls beantragter Beweise ua dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt oder unerheblich sind. "Bezüge" auf Personen allein, wie sie im Verwaltungsverfahren tatsächlich erfolgten, stellen daher noch keinen tauglichen Beweisantrag dar. Insbesondere in der Eingabe vom 6. Mai 1991 zu einem Vorhalt des Finanzamtes, worin zusammenfassend im Detail dargestellt worden war, weshalb dem bisherigen Vorbringen nicht gefolgt werden könne, und der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, geeignete Beweismittel zum Nachweis der Richtigkeit seines Vorbringens anzubieten, verwies der Beschwerdeführer lediglich auf schon genannte, zum Teil von der Abgabenbehörde niederschriftlich als Auskunftspersonen, zum Teil formlos befragte Personen, stellte aber keine Beweisanträge im Sinne des § 183 BAO (unter Angabe des Beweisthemas). So verwies der Beschwerdeführer darauf, daß er zur "Klärung der Tatsache", daß Ing. N, auf dessen Konto US-Dollar gutgebucht wurden, im Namen des Beschwerdeführers verfügungsberechtigt gewesen sei, Herrn Sch, einen Angestellten der Bank, bei welcher das Konto bestanden habe, genannt habe. Herr Sch könne "ausreichend darüber Bescheid geben". Wiewohl dem Beschwerdeführer vorgehalten worden war, weshalb der Dollarbetrag nicht dem Beschwerdeführer, sondern Ing. N zuzurechnen sei, stellte der Beschwerdeführer keinen Beweisantrag, Herrn Sch zu einem bestimmten Beweisthema als Zeugen zu vernehmen. Zur Frage der Darlehensgewährung an Ing. N verwies der Beschwerdeführer darauf, daß dieser anläßlich einer Befragung, wer ihm bzw der V-GmbH dieses Darlehen gewährt hätte, erklärt habe, das Geld stamme von HM, derzeit wohnhaft in Teheran. Ein Beweisantrag des Beschwerdeführers, HM als Zeugen zu einem bestimmten Beweisthema zu vernehmen, ist ebenso wie die Bereitschaft des Beschwerdeführers, den in Persien wohnhaften HM stellig zu machen, nicht aktenkundig. Zur Frage, wovon die Vergleichszahlung anläßlich der Scheidung des Beschwerdeführers geleistet worden sei, wurde darauf hingewiesen, daß diese (ua) mit einem Darlehen von AL geleistet worden sei. Als "Zeuge hiefür möchten wir noch" den Filialleiter der Bank, Herrn Z, "anführen, der über die Geldtransaktion" Bescheid wisse. Auch diesem Vorbringen ist weder ein Beweisantrag, AL als Zeugen einzuvernehmen, noch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, diese in Persien wohnhafte Person stellig zu machen, zu entnehmen. Da das Wissen über eine Geldtransaktion kein Wissen über den Rechtstitel der allfälligen Geldtransaktion voraussetzt, hat die belangte Behörde aber auch keinen Verfahrensmangel zu verantworten, wenn sie den Bankangestellten Z nicht als Zeugen einvernommen hat. Zu Recht abgelehnt hat die belangte Behörde die Vernehmung der Zeugin B zum Nachweis dafür, daß behaupteterweise verkaufte Teppiche in einer Zeitung inseriert worden seien, weil allfällige Inserate in einer Zeitung nicht geeignet sind, den Nachweis dafür zu erbringen, daß und zu welchem Preis die Teppiche verkauft wurden.
Das Beschwerdevorbringen, mit welchem die Beweiswürdigung der belangten Behörde über die vorstehend behandelte Rüge hinaus nicht als unschlüssig oder den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechend gerügt wurde, ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (einschließlich der hilfsweise behaupteten, aber nicht gesetzmäßig dargestellten Rechtswidrigkeit des Inhaltes) aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130180.X00Im RIS seit
07.03.2002