Entscheidungsdatum
26.08.2020Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W208 2186103-1/33E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 12.01.2018, Zahl: 1080746402-150999272 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend XXXX gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 iVm 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel
„Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2186103.1.00Im RIS seit
27.11.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020