Entscheidungsdatum
03.09.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 2128468-3/32Z
Schriftliche Ausfertigung des am 02.09.2020 mündlich verkündeten Beschlusses:
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2019, Zl. 1100693300-190378536, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich und stellte am 30.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA wies mit Bescheid vom 26.05.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und traf eine Rückkehrentscheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 29.06.2018 ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Am 17.09.2018 wurde ein auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018 abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Der Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2018 als unbegründet abgewiesen.
Am 12.04.2019 stellte der BF im Anhaltevollzug einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 12.04.2019 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er neuerlich einen Antrag stelle, weil er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Es sei dort unsicher. Er leide an einer paranoiden Schizophrenie, weshalb er behandelt werden müsse. Seit ungefähr einem Jahr hätte er Probleme. Die negative Asylentscheidung hätte Auswirkung auf seine Psyche.
Am 13.06.2019 wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren über eine Untersuchung des BF am 27.05.2019 im Beisein eines Dolmetschers dem BFA vorgelegt.
Mit Bescheid vom 30.06.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
Gegen den Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF vom 30.07.2019. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2019 vom BFA vorgelegt.
Mit Erkenntnis vom 09.08.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.09.2019 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 21.04.2020 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Da eine Annexität der gegenständlichen Rechtssache zu einem früheren Beschwerdeverfahren weder auf §24 Abs. 3 Z 1 noch – wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen – Abs 4 GV 2019 gestützt werden könne, stelle die nach § 24 Abs. 1 GV 2019 („ohne Bedachtnahme auf die allgemeine Zuweisung“) vorgenommene Zuweisung an die Gerichtsabteilung W 163 einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung dar.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes langte am 13.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde neuerlich fälschlich an die Gerichtsabteilung W 163 zugewiesen.
Mit Unzuständigkeitseinrede vom 20.05.2020 wies der Richter daraufhin, dass gemäß der Entscheidung des VwGH vom 21.04.2020 seine Gerichtsabteilung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren unzuständig sei. Es liege kein Annexverfahren vor und die Zuweisung stelle daher einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung dar.
Gemäß den allgemeinen Zuteilungsregeln der Geschäftsverteilung wurde die gegenständliche Rechtssache der h.o. Gerichtsabteilung am 25.05.2020 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W153.2128468.3.00Im RIS seit
27.11.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020