Entscheidungsdatum
08.09.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W211 2106995-2/48E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass er zu lauten hat:
„Der Ihnen mit Bescheid vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF von Amts wegen aberkannt.“
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.- V. wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia unzulässig ist.
IV. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VII.-VIII, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem somalischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015, Zl. XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde mit Beschluss des BVwG vom 20.12.2016, W103 2106995-1/18E, eingestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX 2018 verlängert.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 233 Abs. 1 StGB (Vergehen des Betrugs, Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes) zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX 2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das beabsichtigte Aberkennungsverfahren des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung mit. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich ein Fragebogen zugeschickt.
Der Beschwerdeführer brachte dazu am XXXX 2018 eine schriftliche Stellungnahme ein und legte außerdem ein Empfehlungsschreiben und eine Kursbesuchsbestätigung vor.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX 2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Folgende Feststellungen wurden dem Bescheid im Wesentlichen zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stamme aus Somalia und gehöre den Darood an. Er habe in Hiiran gelebt und acht Jahre die Schule besucht. Ihm sei mit Bescheid vom XXXX 2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden, weil er damals minderjährig gewesen sei. Mittlerweile sei er volljährig, habe in Österreich Kurse absolviert und sei zeitweise arbeitstätig gewesen. Der Beschwerdeführer gebe an, mit seinen Verwandten in Somalia keinen Kontakt mehr zu haben. In Österreich bestehe kein Familienverhältnis. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich verurteilt worden.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt weiter aus, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weil er zum damaligen Zeitpunkt minderjährig gewesen sei. Mittlerweile sei er volljährig, habe in Österreich Kurse besucht und sei zumindest zeitweise arbeitstätig gewesen. Zudem habe er angegeben, in Somalia Familienangehörige zu haben, wobei zur Zeit Kontakt zu Freunden bestünde. Er könne sich bei seiner Familie in Hiiran niederlassen oder in eine andere zumutbare Provinz ziehen. Er sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann mit Berufserfahrung. Von der Dürre und Nahrungsmittelverknappung seien nach den Landesberichten im Bezirk Banadir von 1,65 Mio Menschen ca. 800.000 Einwohner_innen, und damit nicht alle gleich, betroffen. Der Beschwerdeführer würde nicht in Gefahr laufen, in ein IDP-Camp zu gehen, denn er verfüge in Hiiran über ein familiäres und soziales Netzwerk. Es wäre ihm auch möglich, wieder in Mogadischu Fuß zu fassen. Mogadischu stehe unter der Kontrolle der AMISOM.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt soweit wesentlich aus, dass dem Beschwerdeführer damals wegen der besonderen Hilfsbedürftigkeit als Minderjähriger subsidiärer Schutz erteilt worden sei. Nunmehr sei er eine gesunde, volljährige und arbeitswillige männliche Person ohne besondere Schutzbedürftigkeit. Er stehe in Kontakt mit Freunden in Somalia. Er habe Kurse besuchen können und sich damit wertvolle Informationen aneignen können. Es stehe ihm auch frei, sich in Mogadischu niederzulassen. Weiter habe er Verwandte in Somalia.
5. Mit Schriftsatz vom XXXX 2018 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass in Somalia nach wie vor eine prekäre Lage wegen der Nahrungsmittelknappheit und der Dürre herrschen würde. Der Beschwerdeführer habe schon lange keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen, und auch nicht mehr zu Freunden.
6. Für schließlich XXXX 2020 wurden der Beschwerdeführer, seine Vertretung, das Bundesamt und eine Dolmetscherin für Somali zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen. Die Verhandlung wurde per Videokonferenz abgehalten, wobei der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt zugeschaltet war. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden die Situation in Somalia, die Verurteilung des Beschwerdeführers und sein Leben in Österreich wie auch Umstände in Somalia erörtert. Eine Vertretung des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.
Die Vertretung des Beschwerdeführers gab eine schriftliche Stellungnahme ab; das Bundesamt brachte keine schriftliche Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 AsylG:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen seiner zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Minderjährigkeit zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde zuletzt mit Bescheid vom XXXX 2016 verlängert. Diese Bescheide sind rechtskräftig.
Es wird festgestellt, dass sich die subjektiven Umstände im Leben des Beschwerdeführers dahingehend geändert haben, als dass er nunmehr volljährig ist.
Es kann allerdings weiter nicht festgestellt werden, dass sich die Lage in Somalia in Bezug auf Stabilität und Sicherheit bzw. Nahrungsmittelversorgung wesentlich und nachhaltig gebessert hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015 bzw. XXXX 2016 festgestellt.
Der Aufenthaltsort der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers ist unbekannt. Die Freunde, mit denen der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt hat, halten sich außerhalb Somalias auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichenden Schutz und Hilfe zu erwarten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.
1.2. Zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2a SMG unter Anwendung von § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren (später wiederrufen) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich einem verdeckten Ermittler durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, und zwar am XXXX 2016 1,9 Gramm für 30 € und am XXXX 2016 mit einem Zweiten als Mittäter 3,70 Gramm für 30 €. Mildernd wurde beim Beschwerdeführer das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend aber die Tatwiederholung bei einem anhängigen Verfahren.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betrugs gemäß § 146 StGB und wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer hatte am XXXX 2018 mit einem anderen einen Taxifahrer durch Vorspiegelung, zahlungsfähiger und –williger Kunde zu ein, zur Durchführung einer Taxifahrt im Wert von 31,50 €, verleitet. Am XXXX 2019 gab der Beschwerdeführer einem anderen das Falsifikat einer 100 €-Note zwecks Einzahlung auf das Konto des anderen. Dieser andere wurde dann weiter dazu verleitet, den Betrag abzuheben und dem Beschwerdeführer zu übergeben. Mildernd wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unter 21 Jahre alt war; erschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2020 vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich Suchtgift, nämlich ein Baggy mit losem Cannabisharz zu insgesamt 0,5 Gramm sowie drei weitere Baggys mit insgesamt 2,2 Gramm Cannabisharz um insgesamt 50 € einem verdeckten Ermittler gegen Entgelt überließ. Erschwerend wurden dabei zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall berücksichtigt, und mildernd das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB in Anwendung der §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX 2020 zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2019 einen Dritten gemeinsam mit einem Mittäter vorsätzlich am Körper verletzte, indem beide ihm Faustschläge und Fußtritte versetzten, mit einer Bierflasche und Asphaltstücken nach ihm warfen, wodurch der Dritte Abschürfungen an den Händen und eine Quetschrisswunde im Bereich Nase und Kopf erlitt. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung mit einem Mittäter, mildernd das Alter von unter 21 Jahren und die Alkoholisierung gewertet.
Mit Urteil vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer hingegen vom Landesgericht XXXX vom Vorwurf einer schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB mangels Schuldbeweis freigesprochen. Laut Videobeweis hatte der Beschwerdeführer die ihm bei dieser Anklage vorgeworfene Tat nicht begangen.
Der Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit in Strafhaft in der JA XXXX .
1.3. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger, der dem Clan der Marehan, XXXX angehört und aus XXXX in Hiiran stammt. Der Beschwerdeführer verließ Somalia im März 2011 und stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Vater des Beschwerdeführers verstarb bereits im März 2011. Wo sich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten, ist nicht bekannt. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Kenia. Freunde des Beschwerdeführers aus Somalia leben mittlerweile in Schweden, Dänemark und Deutschland.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und zur Zeit ist er in Haft. Er spricht bereits sehr gut Deutsch. Der Beschwerdeführer besuchte einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss sowie Führerscheinkurse; beides schloss er nicht ab. Er machte außerdem online einen IT-Kurs, auch ohne Abschluss. Er arbeitete dreieinhalb Monate als Kellner und zweieinhalb Monate in einer Metallfirma. Er würde gerne den Führerschein und den Pflichtschulabschluss machen und als Praktikant bei einer Motorradfirma beginnen. Konkrete Pläne dafür gibt es noch nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen unter 1.1.:
Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und dass es am XXXX 2016 den letzten Verlängerungsbescheid gab, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (vgl. AS 105ff und 467ff).
Dass diese beiden Entscheidungen rechtskräftig wurden, ergibt sich daraus, dass keine Partei gegen sie ein Rechtsmittel erhoben hat.
Die Feststellung der nunmehrigen Volljährigkeit beruht auf dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers und ist nicht weiter strittig.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Lage in Somalia in Bezug auf Stabilität und Sicherheit bzw. Nahrungsmittelversorgung wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Verlängerungsbescheid vom XXXX 2016 und der der aktuellen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichte:
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia aus dem November 2014 mit letzter KI vom 06.07.2015 (LIB 2014/2015) führt zur Situation in Hiiran aus wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):
„AMISOM-Garnisonen befinden sich in Buulo Barde, Belet Weyne, Ceel Buur, Wabxo und Maxaas. Verbindungsstraßen sind von al Shabaab bedroht. Es kommt zu lokalem Widerstand gegen al Shabaab. Im nördlichen Hiiraan kommt es an der Grenze zu Galgaduud zu Spannungen zwischen verschiedenen Hawiye-Clans (EASO 8.2014). Derartige Clankonflikte resultierten auch in gewaltsamen Auseinandersetzungen, z.B. im Oktober 2014 mit insgesamt 20 getöteten Milizionären und 45 Verletzten (A 17.10.2014).
Die Stadt Belet Weyne befindet sich unter Kontrolle von AMISOM-Kontingenten aus Dschibuti und Äthiopien sowie der somalischen Armee. Es gibt eine funktionierende somalische Polizei in der Stadt, die durch ein AMISOM-Polizeikontingent ergänzt wird. Auch wenn es sporadisch zu Zwischenfällen in der Stadt kommt, gelingt es AMISOM und somalischen Sicherheitskräften in Belet Weyne am besten, Sicherheit zu gewährleisten (EASO 8.2014).“
Demgegenüber stellt sich die Situation in Hiiran nach dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019 (LIB 2019) dar wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):
„Bislang ist die Macht der Regierung von HirShabelle auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne – beschränkt – Einfluss ausüben (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.78). Insgesamt sind bei den Verwaltungen von HirShabelle und Belet Weyne Verbesserungen zu verzeichnen. Zusätzlich konnte die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne wesentlich verbessert werden, die Straße gilt aber noch nicht als durchgehend sicher (BMLV 3.9.2019).
Hiiraan: Belet Weyne, Buulo Barde, Jalalaqsi und Maxaas befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 8.2019). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. In jüngerer Vergangenheit konnte westlich von Belet Weyne keine wesentliche Präsenz der al Shabaab verzeichnet werden. Vor allem der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist aktuell als sicher anzusehen (BMLV 3.9.2019). Im April 2016 haben Gemeinden im südlichen Hiiraan al Shabaab Widerstand entgegengesetzt. Eine vereinigte Miliz von Hawadle-Subclans – die Macawuusley – haben seither al Shabaab aktiv bekämpft, um die lokalen Gemeinden vor der systematischen Ausbeutung und Gewalt durch al Shabaab zu schützen (SEMG 9.11.2018, S.99/27). In Hiiraan war es im Juni 2019 wegen Streitigkeiten um Wasser und Weide zu Auseinandersetzungen zwischen Subclans von Habr Gedir und Hawadle gekommen (UNSC 15.8.2019, Abs.8).
Belet Weyne ist vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab (DI 6.2019, S.7). In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clan-Konflikte werden nicht mehr in der Stadt, sondern außerhalb ausgetragen. Es gibt dort Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.79f). Allerdings hat al Shabaab die Präsenz in Belet Weyne verstärkt, im Bezirk gibt es vermehrt Zwischenfälle. Die Angriffe richten sich üblicherweise nicht gegen Zivilisten, wiewohl ein Risiko von Kollateralschäden besteht (LIFOS 3.7.2019, S.31).“
Das LIB 2019 meint zur aktuellen Lage (Wirtschaft, Grundversorgung, humanitärer Status) folgendes (Hervorhebungen nicht im Original):
1. Grundversorgung/Wirtschaft
1.1. Wirtschaft und Arbeit
Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Abs.22) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23).
Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Abs.22; vgl. UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2).
Staatshaushalt: Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen; ca. 46% der Staatsausgaben entfallen auf die nationale Sicherheit (BS 2018, S.36). Die staatlichen Steuereinnahmen nehmen zu, die Finanzverwaltung wird besser und das Vertrauen der Wirtschaft wächst (SRSG 13.9.2018, S.2; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5). Durch Verbesserungen bei der Finanzgebarung hat Somalia nunmehr das Potenzial, einen weiter positiven makroökonomischen Kurs einzuhalten und Raum für Investitionen über konzessionäre Darlehen zu schaffen (AA 5.3.2019a). Das Budget für 2019 wird mit 340 Mio. US-Dollar veranschlagt, im Jahr 2018 waren es ca. 277 Mio. 56% des Budgets stammen aus eigenen Einnahmen, 44% werden von Gebern beigesteuert (UNSC 21.12.2018, S.5).
Arbeit / Lebensunterhalt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 13.3.2019, S. 37). Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016, S.18), auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – der tertiäre Bildungsbereich boomt (BS 2018, S.32). Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen – v.a. für Frauen und Junge (UNSC 21.12.2018, S.47). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab (BS 2018, S.30). Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S.4).
Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vgl. OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b).
Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016, S.10). NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S.4).
Von in der Reintegrationsphase befindlichen ehemaligen Angehörigen der al Shabaab wurden im September 2017 folgende Berufe genannt: Köhler; Hilfsarbeiter am Bau in Dayniile (10 Tage pro Monat; 10 US-Dollar pro Tag); Koranlehrer am Vormittag in Dayniile (120 US-Dollar pro Monat); Rickshaw-Fahrer; Transporteur mit einer Eselkarre (10-12 US-Dollar pro Tag); Transporteur mit einer Scheibtruhe (Khalil 1.2019, S.30). Ärzte verdienen im Banadir Hospital 1.500-2.000 US-Dollar, Krankenschwestern 400-600 US-Dollar (FIS 5.10.2018, S.36). Generell hat die verbesserte Sicherheitslage in den Städten zu einem Bau-Boom geführt (OXFAM 6.2018, S.4).
Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vgl. OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).
Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vgl. GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).
Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 13.3.2019, S.23), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt: Laut einer Quelle liegt die Erwerbsquote (labour force participation) bei Männern bei 58%, bei Frauen bei 37% (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine weitere Quelle erklärt im August 2016, dass 58% der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv sind, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos sind (UNFPA 8.2016a, S.4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2016 mit 6,6% angeführt (BS 2018, S.25). Wieder eine andere Quelle nennt für 2012 eine Jugendarbeitslosigkeit von 67% bei 14-29jährigen (DI 6.2019, S.22). Eine weitere Quelle nennt bei 15-24jährigen eine Quote von 48% (OXFAM 6.2018, S.22FN8). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).
In einer eingehenden Analyse hat UNFPA im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schüler/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 8.2016b):
• Ländlich: 68,8% der Männer - 40,5% der Frauen
• Urban: 52,6% der Männer - 24,6% der Frauen
• IDP-Lager: 55,2% der Männer - 32,6% der Frauen
• Nomaden: 78,9% der Männer - 55,6% der Frauen (UNFPA 8.2016b)
Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4% gelten als Arbeitssuchende. 44,2% der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 8.2016, S.29):
Ökonomisch aktiv
Ökonomisch inaktiv
Arbeitend
Arbeits-suchend
Hausfrau
Student / Schüler
Pensionist
Arbeits-unfähig
Andere nicht Arbeitende
Bari
37,1
12,1
22,8
22,9
1,4
1,0
2,6
Nugaal
61,5
7,2
14,5
13,7
0,8
0,4
1,8
Mudug
39,8
13,9
21,1
21,3
1,1
0,9
1,9
Galgaduud
46,8
12,1
25,3
12,8
1,5
0,8
0,6
Hiiraan
43,4
11,9
34,0
6,3
1,3
1,2
2,0
Middle Shabelle
41,5
13,0
29,1
8,8
1,5
2,0
4,0
Benadir/Mogad.
27,6
10,7
33,2
26,0
1,3
0,6
0,5
Lower Shabelle
50,0
7,8
24,8
14,5
1,3
0,5
1,1
Bay
54,5
17,4
15,4
10,3
1,1
0,8
0,5
Bakool
34,6
14,7
32,5
13,6
2,2
0,9
1,5
Gedo
35,2
14,7
36,7
9,2
1,1
0,5
2,6
Middle Juba
52,1
7,2
29,9
7,6
0,8
0,8
1,5
Lower Juba
53,3
5,8
25,4
12,0
1,2
1,8
0,7
Durchschnitt
44,4
11,4
26,5
13,8
1,3
0,9
1,7
Gesamt
55,8
44,2
(UNFPA 8.2016, S.29)
In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich sind in Puntland und Süd-/Zentralsomalia 13,8% der Männer und 9% der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche wohingegen 55,8% der Männer und 32,9% der Frauen einer Arbeit nachgehen (UNFPA 6.2016, S.31):
Arbeitend
Arbeitsuchend
Ökonomisch inaktiv
Männlich
Weiblich
Gesamt
Männlich
Weiblich
Gesamt
Männlich
Weiblich
Gesamt
Bari
46,8
27,5
37,1
14,7
9,5
12,1
38,6
63,0
50,8
Nugaal