TE Bvwg Beschluss 2020/9/14 W166 2233030-1

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W166 2233030-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und den Richter Dr. Michael SACHS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 27.04.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und findet sich im Antragsformular der Hinweis, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gilt, wenn der Antragswerber noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung ist.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, in welchem medizinische Sachverständigenbeweise eingeholt wurden, wies die belangte Behörde den in einen Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung umgedeuteten Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2019 mit Bescheid vom 27.04.2020 ab, da die Ermittlungen ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorlägen.

In einem an die belangte Behörde gesendeten E-Mail brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 27.04.2020 erheben zu wollen, machte dazu jedoch keine genaueren Angaben.

Am 16.07.2020 wurde das erhobene Rechtsmittel samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt.

Mit Schreiben vom 20.07.2020 wurde der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert. Er möge in seiner Verbesserung den Bescheid, gegen den sich seine Beschwerde richtet und die belangte Behörde genau bezeichnen, sowie die Beschwerde begründen, also ein Vorbringen erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2020 persönlich ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag – nach Ablauf der zweiwöchigen Verbesserungsfrist – mit Eingabe vom 13.08.2020 teilweise nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer äußerte gegenüber der belangten Behörde sich gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.04.2020 beschweren zu wollen und tätigte keine genaueren Ausführungen, weshalb ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.07.2020 aufforderte seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern.

In diesem Schreiben wurde erläutert, dass er den Bescheid, gegen den sich seine Beschwerde richtet, und die belangte Behörde genau zu bezeichnen, sowie die Beschwerde zu begründen, also ein Vorbringen zu erstatten habe, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen.

Das Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer am 23.07.2020 durch Hinterlegung zugestellt und am 24.07.2020 von ihm persönlich abgeholt. Die zweiwöchige Verbesserungsfrist endete daher am 07.08.2020.

Der Beschwerdeführer sendete am 13.08.2020 eine E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht, in welchem er dem Verbesserungsauftrag vom 20.07.2020 teilweise nachkam.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Zustellung des Mängelbehebungsschreibens vom 20.07.2020 beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde hat zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.       das Begehren und

5.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der – nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG daher grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 20.07.2020 unter Anführung der konkreten Mängel aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen zu verbessern.

Infolge Zustellung des Verbesserungsauftrages am 24.07.2020 endete die zweiwöchige Frist zur Mängelbehebung iSd § 13 Abs. 3 AVG am Freitag den 07.08.2020.

Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag erst mit seiner E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2020, sohin um sechs Tage verspätet nach.

Zudem wird auf die Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016 hingewiesen, wonach die Einbringung von Schriftsätzen via E-Mail keine zulässige Einbringungsform ist.

Die ursprünglich eingebrachte Beschwerde erweist sich damit als mangelhaft und war daher zurückzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und daher eine weitere Klärung der Rechtssache in einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten war, machte der erkennende Senat von der in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ausdrücklich genannten Möglichkeit Gebrauch und ließ die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

E - Mail Einbringung Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W166.2233030.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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