TE Bvwg Beschluss 2020/9/18 W155 2230345-3

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W155 2230345-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur IFA-Zahl XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, in Schubhaft beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist unzulässig.



Text


Begründung

I. Verfahrensgang

Am 10.06. 2015 stellte der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 27.03.2020 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 26.02.2018 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen bzw. als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde während seines laufenden Asylverfahrens straffällig und am 31.01.2017 von einem Landesgericht für Strafsachen wegen § 201 StGB (Verbrechens der Vergewaltigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren unbedingt verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2020 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 08.04.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2020 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer befand sich von 23.04.2016 bis 22.04.2020 in Strafhaft, aus der er vorzeitig bedingt entlassen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde seit 22.04.2020 in Schubhaft angehalten.

Am 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer einer afghanischen Delegation vorgeführt und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreiszertifikates erteilt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.08.2020 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Am 26.08.2020 stellte der Beschwerdeführer über den Verein für Menschenrechte einen Antrag auf unterstütze freiwillige Rückkehr und Teilnahme am Rückkehrprojekt RESTART III Afghanistan.

Am 27.08.2020 bzw. 31.08.2020 stimmte das BFA mit einer Gültigkeit bis 25.11.2020 einer Projektteilnahme des Beschwerdeführers zu.

Am 04.09.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Identitätsprüfung einer Delegation der Botschaft von Afghanistan vorgeführt, mit dem Ergebnis, dass das Heimreisezertifikat zur Abholung bereitgestellt ist.

Am 11.09.2020 legte das BFA dem BVwG erneut den Verwaltungsakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.

Am 14.09.2020 teilte das BFA mit, dass der Beschwerdeführer über den Verein Menschenrechte Österreich um Entlassung aus der Schubhaft am 17.09.2020, 12:00 Uhr, unter Vorlage einer Kopie der Flugbuchung sowie des Heimreisezertifikates ersucht hat.

Am 17.09.2020 legte das BFA einen Entlassungsschein für den Beschwerdeführer für den 17.09.2020, 12:00 Uhr vor.

Am 17.09.2020, 13:46 Uhr informierte das BFA darüber, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Weg zum Flughafen weggelaufen ist. Die freiwillige Rückkehr wurde widerrufen.

II. Hierüber wurde erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr in Schubhaft. Er wurde auf Grund seines Antrages entlassen.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft befindet, ergeben sich aus dem Verfahrensakt des BFA und den Verfahrensakten des BVwG zu den Zahlen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ist bei einem Fremden, der länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers kann nicht durchgeführt werden, weil er am Donnerstag, den 17.09.2020, 12:00 Uhr aus der Schubhaft wegen der für diesen Tag geplanten freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan entlassen wurde. 2

Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Einstellungsgründe werden im VwGVG nicht ausdrücklich genannt. Auch nicht im AVG. Die Einstellung steht am Ende eines Verfahrens, in dem ein Erledigungsanspruch einer Partei verloren geht. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft ist die Grundlage für das Weiterführen eines Überprüfungsverfahrens weggefallen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Haftentlassung Verfahrenseinstellung Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W155.2230345.3.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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