TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/22 W192 2234188-1

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Entscheidungsdatum

22.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W192 2234188-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2020, Zahl: 1266283807-200603107, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 14.07.2020 im Bundesgebiet einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, bei welcher er sich mit einem serbischen Reisepass auswies, in welchem kein Einreisestempel ersichtlich gewesen ist; aufgrund seiner Angabe, sich seit dem 01.04.2020 im Bundesgebiet zu befinden, wurde die Überschreitung der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer festgestellt und es wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des BFA-VG angeordnet.

Im Rahmen einer am 15.07.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts und der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes an, man habe wegen Corona nicht immer gestempelt. Der Beschwerdeführer sei zuvor in Deutschland gewesen. Vor ungefähr drei Wochen sei er von Deutschland kommend nach Österreich eingereist und halte sich seither durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet unangemeldet bei verschiedenen Freunden Unterkunft genommen und verfüge derzeit über EUR 400,- bis 450,- an Finanzmitteln. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere er teilweise durch das mitgebrachte Geld, teilweise durch Arbeiten. Letzteres gelegentlich bei Übersiedlungen, es habe sich dabei lediglich um eine private Aushilfe gehandelt. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder Bekannten in Österreich, er habe hier jedoch Freunde. Sein Sohn lebe in Bosnien, seine Eltern und seine Tochter würden in Serbien leben, eine Schwester lebe in Serbien und eine weitere Schwester in Deutschland. Der Beschwerdeführer habe in Serbien als Chauffeur gearbeitet und sei zu einer freiwilligen Rückkehr bereit. Der Beschwerdeführer wurde sodann darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen und die Schubhaft zu verhängen.

Mit Mandatsbescheid vom 15.07.2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung an.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm §10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, dessen genaue Identität nicht feststehe. Dieser habe die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten und sich sohin illegal im Bundesgebiet aufgehalten; dieser habe die Einholung eines Einreisestempels an der Grenze verabsäumt, sodass nicht ersichtlich sei, wie lange er sich tatsächlich bereits im Schengenraum aufhalte. Der Beschwerdeführer habe keinen Aufenthaltstitel besessen, sei nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt gewesen, habe sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Der Beschwerdeführer habe mit Ausnahme des Kontakts zu Freunden keine Anknüpfungspunkte familiärer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet dargetan. Da auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen würden, sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sei gegeben, da sich aus den vorliegenden Länderberichten sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Gefährdung ergeben hätte.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei; der Beschwerdeführer ginge keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Für die Behörde sei es daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einer illegalen Tätigkeit nachginge und auch weiterhin entsprechende Handlungen zur Finanzierung seines Aufenthalts setzen werde.

Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 17.07.2020 persönlich übernommen.

Am 20.07.2020 reiste der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Serbien aus.

3. Gegen Spruchpunkt IV. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 14.08.2020 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei Anfang April 2020 zu Besuch zu seiner Schwester nach Deutschland gereist und habe dort im Haus der Schwester und ihres Ehegatten gewohnt. Ende Juni sei er nach Österreich gereist, um Freunde zu besuchen. Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer ginge zur Finanzierung seines Lebensunterhalts einer illegalen Tätigkeit nach, sei unrichtig, da er seinen Aufenthalt in Österreich teilweise durch mitgebrachtes Geld, teilweise durch Arbeiten finanziere und gelegentlich bei Übersiedlungen arbeite. Die Angaben seien jedoch missverständlich, zumal der Beschwerdeführer nie entgeltlich gearbeitet hätte, sondern privat bei Freunden und Bekannten ausgeholfen hätte. Tatsächlich werde er von seiner Schwester und deren Ehegatten finanziell unterstützt; der Schwager des Beschwerdeführers betreibe eine gut gehende Steuerberatungskanzlei in Deutschland und besitze ein Haus mit einem für den Beschwerdeführer eingerichteten Gästezimmer sowie ein Haus auf einer spanischen Ferieninsel. Der Beschwerdeführer sei in Serbien erwerbstätig und verdiene seinen Lebensunterhalt selbst. Entgegen der Annahme der Behörde sei der Beschwerdeführer demnach nicht darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt durch eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unrechtmäßige Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Dieser habe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über zumindest EUR 400,- verfügt und die Behörde habe es unterlassen, aufzuzeigen, weshalb diese Geldmittel nicht für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel genügen würden. Unter Zugrundelegung des Ausgleichzulagenrichtsatzes für eine erwachsene Person würden die vorhandenen EUR 400,- zum Nachweis der notwendigen Unterhaltsmittel für 12,5 Tage genügen. Konkrete Umstände, die für die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer auch nach Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie für die festgelegte Dauer des Einreiseverbotes sprechen würden, seien nicht dargelegt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, welche immer ein Einreiseverbot gebieten würde. Dem Bescheid sei keine Begründung zu entnehmen, weshalb nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden könne, zumal der Beschwerdeführer die zulässige Aufenthaltsdauer nur geringfügig überschritten hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2020 einer Personenkontrolle unterzogen, im Zuge derer er sich mit einem serbischen Reisepass auswies, in welchem letztmalig am 09.01.2020 eine Einreise vermerkt worden war.

Zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs am 14.07.2020 hielt er sich unangemeldet im Bundesgebiet auf. Zuvor war er in den Zeiträumen 05.02.2018 bis 25.02.2019, 12.01.2016 bis 31.03.2016, 12.10.2015 bis 17.12.2015, 30.12.2013 bis 02.01.2014 und 27.12.2011 bis 03.01.2012 mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über Barmittel in der Höhe zwischen EUR 400,- und EUR 545,-. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert.

Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist oder einen längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet beabsichtigt hatte.

1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in Serbien, wo seine Eltern, seine Tochter und eine Schwester leben. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Serbisch und hat im Herkunftsstaat zuletzt als Chauffeur gearbeitet. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Bindungen, jedoch Freunde, bei denen er während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet (zuletzt unangemeldet) Unterkunft nahm. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

In Deutschland lebt eine Schwester des Beschwerdeführers, bei welcher er sich gelegentlich besuchsweise aufhält.

Am 20.07.2020 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf die aktenkundige Vorlage des serbischen Reisepasses und des serbischen Führerscheins des Beschwerdeführers.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Dieser brachte nicht vor, mit Ausnahme des Kontakts zu hier lebenden Freunden über Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet zu verfügen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben.

2.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen über Datum und Umstände der Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts, die zuletzt nicht vorgelegene behördliche Meldung und dessen Ausreise in den Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, der Bestätigung über die erfolgte Ausreise vom 21.07.2020 sowie einer ZMR-Abfrage.

Das Datum seiner letztmaligen Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten bzw. in das Bundesgebiet steht angesichts der dazu uneinheitlichen Angaben im Verfahren nicht zweifelsfrei fest. So hat der Beschwerdeführer laut der polizeilichen Anzeige vom 15.07.2020 bei seinem Aufgriff am 14.07.2020 angegeben, am 01.04.2020 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.07.2020 gab er an, nach einem vorangegangenen Aufenthalt in Deutschland etwa drei Wochen zuvor nach Österreich eingereist zu sein. Die im Akt einliegende Kopie des serbischen Reisepasses weist einen Einreisevermerk zuletzt vom 09.01.2020 auf. Sowohl unter Zugrundelegung dieses Einreisedatums als auch des 01.04.2020 ergibt sich jedoch eine Überschreitung der höchstzulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen.

2.4. Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.07.2020, als er erklärte, im Besitz von EUR 400,- bis 450,- zu sein (AS 45). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid keine Zweifel an jenen Angaben des Beschwerdeführers dargelegt. Einem in Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr geführten Schriftverkehr vom 17.07.2020 lässt sich im Übrigen entnehmen, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über EUR 545,- verfügte (AS 117), sodass davon auszugehen war, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Aufgriffs und der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz von zumindest EUR 400,- befunden hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer über geringe Barmittel verfüge und daher als mittellos zu erachten sei (AS 87), hat dies vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer genannten Geldmittel jedoch nicht näher begründet. Auch wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass der Beschwerdeführer einen längerfristigen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet beabsichtigt hätte.

Nach der Aktenlage bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet bereits einer unerlaubten Beschäftigung („Schwarzarbeit“) nachgegangen; wenn auch dessen Antwort auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere („Teilweise von mitgebrachtem Geld, teilweise von arbeiten.“) zunächst eine solche Annahme nahelegt, so hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausgeführt, gelegentlich bei Übersiedlungen privat ausgeholfen zu haben (AS 47). Weitere Nachfragen oder Feststellungen zu den näheren Umständen dieser Tätigkeiten erfolgten im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht, sodass jedenfalls keine ausreichende Grundlage für die Feststellung besteht, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Ausführungen zur Begründung des Einreiseverbotes, wonach angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachginge (was angesichts dessen Aussage, in Serbien einer Arbeit als Chauffeur nachzugehen, ebenso fragwürdig erscheint), als erwiesen anzusehen sei, dass dieser zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einer illegalen Tätigkeit nachginge und dies auch weiterhin fortführen werde (AS 104), als keineswegs stichhaltig.

2.5. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 24.07.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von zwei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[...]“

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0192; 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).

3.2.3. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282).

3.2.4. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat und bei seinem Aufgriff am 14.07.2020 illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist.

Hingegen liegen nach der Aktenlage keine ausreichenden Hinweise dahingehend vor, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund einer Mittellosigkeit zu einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geführt hätte.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz von rund EUR 400,- an Barmitteln. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, das Vorhandensein dieser Geldmittel als nicht glaubhaft zu befinden, ebensowenig wurde aufgezeigt, weshalb der erwähnte Betrag als unzureichend erachtet wurde, um den Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts und eine Rückreise in den Herkunftsstaat zu sichern (hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auszugehen ist, hat eine Orientierung an § 11 Abs. 5 NAG und demnach an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG zu erfolgen [vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0277], welcher für das Jahr 2020 gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG EUR 882,78 beträgt). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen noch längerfristigen illegalen Verbleib im Bundesgebiet angestrebt hätte, in welchem ausgehend von den vorhandenen Geldmitteln eine Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen oder eine Belastung von Gebietskörperschaften zu prognostizieren gewesen wäre.

Die Behörde hat pauschal auf eine angesichts einer aufgrund der „geringen Barmittel“ angenommenen Mittellosigkeit vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen verwiesen. Eine individuelle Gefährdungsprognose, weshalb im konkreten Fall des Beschwerdeführers von einer derartigen Gefahr einer finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften oder der Beschaffung von Einkünften aus illegalen Quellen auszugehen wäre, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch nicht aufgezeigt. Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verwies, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Schwarzarbeit verrichten würde, so finden sich diesbezüglich keine Unterlagen im Verwaltungsakt, welche dies belegen und Aufschluss über die konkreten Tatumstände geben könnten; dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit betreten worden sei, lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen. Alleine seine Angabe, er finanziere sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet „teilweise von arbeiten“, was er auf Nachfrage dahingehend konkretisierte, gelegentlich bei Übersiedlungen gearbeitet zu haben, was jedoch nur eine private Aushilfe dargestellt hätte, kann nicht als ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung im Fall des Beschwerdeführers bereits realisiert hätte, erachtet werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat hierzu auch keine näheren Erwägungen getroffen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, befand sich lediglich vergleichsweise kurze Dauer unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist zuletzt selbständig und auf eigene Kosten in den Herkunftsstaat zurückgereist.

3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.9.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

Aufgrund der im Akt dokumentierten bisherigen Lebensumstände ist, wenn auch dessen Verstöße gegen Bestimmungen des Fremdengesetzes nicht verkannt werden, auf Basis des im angefochtenen Bescheides festgestellten Sachverhaltes nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde künftig Einkünfte aus illegaler Beschäftigung oder der Begehung von Straftaten erzielen oder eine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften verursachen.

Da auch im angefochtenen Bescheid nicht einzelfallbezogen dargelegt worden ist, weshalb ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen würde, kann von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand genommen werden. Der unrechtmäßige Aufenthalt erfordert angesichts seiner sonstigen straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal der Beschwerdeführer bereits in seine Heimat zurückkehrte und sich die mit einer Mittellosigkeit verbunden Gefahren noch nicht realisiert haben.

3.2.6. Daher ist das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Da auch der angefochtene Bescheid keine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose aufgezeigt hat und bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2234188.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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